Wehrübende Mitglieder
Die DRV hat ihre Verwaltungspraxis bezüglich wehrübender Personen geändert.
Betroffene Wehrübende, die abhängig beschäftigt sind und an einer Wehrübung teilnehmen, müssten einen Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder einen Antrag auf Erstreckung einer gültigen Befreiung auf eine berufsfremde, zeitweise ausgeübte nach § 6 Absatz 5 SGB VI stellen. Diese Personen seien nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sozialversicherungspflichtig.
Selbstständige würden nach dieser Auffassung wohl mangels Befreiungsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Für weitere Fragen empfehlen wir unseren Mitgliedern sich an die DRV zu wenden.