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Infos zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Bei Abführung der Arbeitgeber-Beiträge von Angestellten an das Versorgungswerk bedarf es zwingend einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Befreiung von der DRV
Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder sich zugunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die
- in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
- bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
- als Rechtsanwalt selbständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI);
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Link zum elektronischen Antragsformular oder direkt online unter www.e-befreiungsantrag.de beantragt. Die Übermittlung des Antrags an das Versorgungswerk erfolgt automatisch, wenn Sie den Antrag Online ausgefüllt und abgeschickt haben. Das Versorgungswerk leitet diesen nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.
Bitte beachten Sie:
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).
Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.
Beachten Sie zudem bitte Folgendes:
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.
Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige
Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.
Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.
Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten elektronischen Onlineantrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.
Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.
Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT VON GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN
Mitunter kann Sozialversicherungspflicht vorliegen. Eine Befreiung von der DRV wäre dann erforderlich.
Rechtsanwälte, die eine Rechtsanwalts-GmbH führen und nur Minderheitsanteile an dieser Gesellschaft halten, sind laut Urteil des BSG (28.06.2022 – B 12 R 4/20) trotz Geschäftsführerstellung mangels hinreichender gesellschaftsrechtlicher Gestaltungs- bzw. Rechtsmacht bezüglich dieser GmbH regelmäßig nicht selbständig tätig, sondern als abhängig beschäftigt anzusehen.
Aufgrund dieses Status muss von den betroffenen Personen dringend ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt werden, um aus diesem Beschäftigungsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer die Rentenbeiträge auch zukünftig an das Versorgungswerk zahlen zu können.
Befreiungsantrag abgelehnt
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wurde abgelehnt.
Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt wurde und rechtskräftig wird, bemisst sich Ihre Beitragspflicht zum Versorgungswerk nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.
Wir benötigen in diesem Zusammenhang einen Nachweis, dass Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. Zum Nachweis übersenden Sie uns bitte eine Kopie der Anmeldung, bzw. der Jahresmeldung zur Sozialversicherung.
Sollten Sie gegen diesen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch eingelegt haben, teilen Sie uns dies bitte entsprechend mit. Gegebenenfalls wollen Sie uns bitte über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
Bezug von ALG I
Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.
DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.
Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer
Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.
Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.
Sofern es sich um einen Betriebsübergang nach BGB oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.
Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fort gilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.
Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Den Link zum e-Befreiungsverfahren finden Sie auf unserer Homepage.
Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.
Übergangsregelung
Das Bundessozialgericht bestätigt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.04.2014 nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch dann möglich ist, wenn in der Zeit vor dem 01.04.2014 nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geleistet wurde.
In der Vergangenheit war strittig, ob nach der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine Befreiung für Zeiten vor dem 01.04.2014 auch dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mangels einer erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht an das Versorgungswerk nur den Mindestbeitrag entrichtet hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Befreiungsmöglichkeit stets verneint, da der Beitrag nicht aus den Einkünften eines Anstellungsverhältnis entrichtet worden sei.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 (Az: B 5 RE 3/19 R) festgestellt, dass auch die Mindestbeitragszahlung eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Übergangsregelung darstellt. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung lege der Begriff „einkommensbezogen“ eine weniger strikte Relation zu der Höhe des erzielten Einkommens und der Beitragshöhe nahe, als die von einzelnen Gerichten synonym verwendeten Begriffe „einkommensabhängig“ oder „einkommensgerecht“. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs, in der die Regelung stehe, sei jedoch auch ein Mindest- oder Grundbeitrag zum Versorgungswerk als „einkommensbezogen“ anzusehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlange als Befreiungsvoraussetzung unter Buchstabe b ebenfalls, dass „nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind“. In praktisch allen Satzungen der Versorgungswerke sei eine Beitragserhebung in pauschalierte Höhe durch Festsetzung sowohl eines Regelpflichtbeitrages als auch eines Mindestbeitrages vorgesehen. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen werde allenfalls nur auf besonderen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt. Pauschalierte Beiträge kenne auch das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 165 SGB VI in Form des Regelbeitrags und des Mindestbeitrags für versicherungspflichtige Selbstständige sowie des halben Regelbeitrags. Die Einkommensbezogenheit dieser pauschalen Beiträge sei in der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt worden.
Im Hinblick auf diese Entscheidung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass noch anhängige Verfahren zugunsten der Mitglieder des Versorgungswerks entschieden werden.
Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.
Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen
Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.
Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.
Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.
Mitgliedschaft: Folgen des BSG-Urteils B 5 RG 9/14 R
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in NRW geknüpft.
Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 140,43 EUR/Monat geleistet werden müsste.
Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag von derzeit 140,43 EUR/ Monat zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erreichen.
Zudem sollte die Option einer Syndikuszulassung angedacht werden.
Häufig gestellte Fragen
Ich bin bei meinem jetzigen Arbeitgeber für dieses Beschäftigungsverhältnis (anwaltlich oder nichtanwaltlich) von der DRV befreit. Muss ich etwas veranlassen?
Nein.
Ich wurde bei einem früheren Arbeitgeber von der DRV befreit. Inzwischen habe ich den Arbeitgeber gewechselt. Für diese (neue) Beschäftigung liegt mir kein Befreiungsbescheid vor. Muss ich etwas veranlassen?
Das kommt darauf an:
- Waren Sie ursprünglich in einer Kanzlei anwaltlich beschäftigt und haben vor dem 31.12.2012 lediglich die Kanzlei gewechselt, gilt die ursprüngliche Befreiung fort (Bestandsschutz). Bei einem künftigen Wechsel ist allerdings ein erneuter Befreiungsantrag zu stellen.
- Erfolgte der Wechsel zu einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber, gilt die Befreiung nicht mehr. Eine nachträgliche Befreiung ist auch nicht möglich.
Ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht möglich, wenn ich sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater bin und bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber steuerberatend tätig bin?
Ja, beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen.
Wie soll ich mich verhalten, wenn mein Arbeitgeber wegen einer nicht vorliegenden Befreiung die Rentenversicherungsbeiträge für vergangene Monate von mir anfordert?
Prüfen Sie bitte, inwieweit die Bestimmung des § 28 g SGB IV, Tarifverträge oder sonstige Verjährungsregelungen einer Rückforderung ganz oder teilweise entgegenstehen können.
Für welche Zeiträume kann die DRV maximal Rentenversicherungsbeiträge von meinem Arbeitgeber nachfordern?
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Wie werden die Anträge auf Befreiung bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern (Syndikus-Anwälte) behandelt, die vor dem 03.04.2014 gestellt wurden?
Sie werden ausnahmslos zurückgewiesen. Eine Befreiung ist nicht möglich.
Was ist mit Rückfragen der DRV zu gestellten Anträgen? Müssen diese noch beantwortet werden oder nicht? Lohnt sich das?
Wer an einer Befreiung interessiert ist, sollte die Fragen der DRV beantworten. Die Erfolgsaussichten können jedoch von Seiten des Versorgungswerkes nicht beurteilt werden.
Was ist bei einem Wechsel in eine andere Niederlassung, z.B. von Köln nach Düsseldorf?
Hier wird die DRV prüfen, ob und in welchem Maße sich die Tätigkeit inhaltlich verändert hat.
Wohin muss mein nicht anwaltlicher Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge überweisen, wenn ich für diese Beschäftigung keinen aktuellen Befreiungsbescheid habe?
An die DRV.
Sollen Mitglieder bei einem Wechsel in ein Unternehmen weiterhin Anträge auf Befreiung stellen?
Anträge können gestellt werden, haben aber gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg. Ein solcher Antrag kommt allenfalls zur Fristwahrung im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung des BVerfG in Betracht. Das VSW leitet alle Anträge an die DRV weiter.
Soll ich bei Ablehnung meines Befreiungsantrages Widerspruch/Klage einlegen/erheben?
Das kann im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Entscheidung des BVerfG sinnvoll sein.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs empfiehlt sich auch für diejenigen Syndikusanwälte, die eine Befreiung für eine vor dem 03.04.2014 aufgenommene Beschäftigung beantragt haben. Die DRV hat zugesagt, Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis Gespräche/Verhandlungen mit unserer Dachorganisation der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. über eine Behandlung von Altfällen abgeschlossen sind.
Steht das VSW unterstützend zur Seite in einem Widerspruch/Klageverfahren?
Das Versorgungswerk darf nicht rechtsberatend tätig werden.
Ich wurde für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis von der DRV befreit. Gilt die Befreiung auch im Falle einer Umfirmierung/Fusionen/eines Betriebsübergangs weiter fort?
Nach derzeitiger Praxis der DRV ja, sofern sich nur der Name des Arbeitgebers geändert hat.
Kann ich für eine zukünftige Tätigkeit bei einem Mieterverein/Verbraucherschutzverein/ Verband o. ä. von der DRV befreit werden? Dort berate ich ja nicht meinen Arbeitgeber, sondern Dritte.
Nach aktuellem Stand ist das keine anwaltliche Tätigkeit, da der Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegt.
Wenn ich für meine Tätigkeit nicht von der DRV befreit werde, muß ich dann trotzdem Beiträge an das Versorgungswerk zahlen?
Ja.
In diesem Fall bemisst sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. Sofern die Mitgliedschaft in einer RAK NW oder eine fortgesetzte Mitgliedschaft im VSW besteht, besteht auch eine Beitragspflicht zum VSW für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, mindestens jedoch in Höhe von 1/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 3).
Kann ich Mitglied im VSW bleiben?
Ja.
Die Mitgliedschaft im VSW besteht so lange, wie die Mitgliedschaft in einer RAK NW besteht. Bei einer Beendigung der Kammermitgliedschaft besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im VSW auf Antrag mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen.
Kann meine Anwartschaft auf die DRV übertragen werden?
Nein.
Kann das VSW seine Renten nun noch auszahlen? Wie sicher ist meine Rentenanwartschaft beim VSW? Ist die Existenz des VSW bzw. der Rente gesichert?
Ja, problemlos.
Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 112,46 EUR/Monat geleistet werden müsste.
Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft erreichen.
Legt man als Beispiel ein Mitglied zugrunde, das im Alter von 30 Jahren Mitglied des Versorgungswerkes wurde, seither immer den Regelpflichtbeitrag geleistet hat und jetzt 50 Jahre alt ist, würde es nach derzeitiger Rechnungslage bei der für das Mitglied nach § 17 Abs. 1 geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren eine Monatsrente in Höhe von 3.828,00 EUR erhalten. Würde dieses 50-jährige Mitglied jetzt aus dem Versorgungswerk ausscheiden, behielte es lediglich als Folge der 20-jährigen Mitgliedschaftszeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von1.740,00 EUR/Monat. Wenn das Mitglied jedoch weiterhin den Mindestbeitrag bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres leistet, würde sich diese Rentenanwartschaft auf 2.296,80 EUR/Monat erhöhen. Die Zahlung des Mindestbeitrages für 16 Jahre würde mithin zu einer nicht unerheblichen Verbesserung der Rentenanwartschaft führen. Im Rahmen des § 32 können zur Erhöhung der Rentenanwartschaft noch weitere freiwillige Beiträge geleistet werden.
Gravierend fallen auch die Auswirkungen hinsichtlich einer Rente im vorzeitigen Rentenfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes aus. Während das Mitglied bei Weiterführung der Mitgliedschaft mit Zahlung des Regelpflichtbeitrages eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.871,00 EUR/Monat hätte, würde auch diese Rentenanwartschaft unmittelbar auf 1.740,00 EUR/Monat zurückgehen. Andererseits würde durch eine künftige Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SGB VI erst nach fünf Jahren Wartezeit eine Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente entstehen. Ohne eine Fortsetzung der Mitgliedschaft würde sich mithin eine Versorgungslücke ergeben, die anderweitig geschlossen werden müsste. Besteht die Mitgliedschaft mit Zahlung des Mindestbeitrages weiter, wäre die Anwartschaft wesentlich höher. Da die Zahlung jedoch wesentlich unterhalb des bisher geleisteten Durchschnittsbeitrags liegt, würde sich allmonatlich eine Verschlechterung des Durchschnittsquotienten und damit auch der Höhe der Rentenanwartschaft ergeben. Die Anwartschaft von bisher 2.871,00 EUR/Monat würde sich dann von Monat zu Monat etwas vermindern, bis sie bei Vollendung des 66. Lebensjahres der Höhe wieder der Anwartschaft auf Altersrente von 2.296,80 EUR/Monat entspricht. Auch aus diesem Grund sollte überlegt werden, auf freiwilliger Basis mehr als den Mindestbeitrag zu leisten.
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Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV im Wege einer Erstreckung