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Rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI
Wenn eine tatigkeitsbezogene Befreiung von der DRV gem. § 231 Abs. 4b SGB VI als Syndikusrechtsanwalt erfolgte, so wirkt diese Befreiung auch dann in einen Zeitraum zurück, in dem keine Zulassung als Rechtsanwalt und keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Dies hat das BSG (Urteil vom 19.09.2024 – B 12 6/22 R) mit Verweis auf die Motivation des Gesetzgebers und den Wortlaut der Vorschrift entschieden.
Befreiung DRV bei Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss grundsätzlich immer eine neue Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Das BSG (Urteil vom 19.9.2024 – B 12 6/22 R) stellte nun klar, dass sich mit dem Wechsel der Beschäftigung auch eine vorherige Bescheidung auf Befreiung nach § 6 SGB VI erledigt habe.
Dies sei auch der Fall, wenn der Bescheid den Passus „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ enthalte. Der Passus zur Geltung der Befreiung für weitere berufsspezifische Beschäftigungen sei lediglich ein Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität.
Bei Altfällen, in denen sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber noch auf eine Altbefreiung stützen, sollte insofern über eine für die Zukunft rechtssichere Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nachgedacht werden.
Anders verhält es sich in folgendem Fall: Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben (AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II).
Beitragspflicht bei Ehrenamt
Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind beitragspflichtig (VG Minden, Urteil vom 12.01.2024 – 2 K 277/21).
Elektronisches Meldeverfahren
Hier finden Arbeitgeber aktuelle Informationen zum elektronischen Meldeverfahren gem. § 28a SGB IV.
Steuerliche Behandlung von REHA-Zuschüssen
Seit dem 01.07.2024 unterliegen die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleisteten Rehabilitationszuschüsse im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG. Die Zuschüsse sind somit gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr im Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu melden.
Soweit für zurückliegende Veranlagungszeiträume bereits eine Übermittlung der steuerfreien Rehabilitationszuschüsse im Rentenbezugsmitteilungsverfahren gemeldet wurden, kann sich jedes Mitglied im Einzelfall an das Versorgungswerk wenden und um eine Ausstellung einer Bescheinigung ersuchen, die die Höhe der im Leistungsbetrag enthaltenen steuerfreien Rehabilitationszuschüsse ausweist.
LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2025
Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 02.07.2024 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2023 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 erteilt worden.
Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Neunte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2025 um 1,370 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 92,50 EUR beschlossen. Die Genehmigung des Beschlusses seitens des Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen erwarten wir in Kürze.
Update: Der Beschluss wurde am 22.08.2024 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Syndikuszulassung bei Altersteilzeit
Die Syndikuszulassung bleibt auch während der Freistellungsphase in Altersteilzeit bestehen. Die Passivphase sei lediglich als zeitlich begrenzte Unterbrechung zu bewerten, entschied der AGH Berlin (Urteil v. 13.03.2024 – 1 AGH 7/21).
Änderung des RAVG
Mit Verkündung am 29.12.2023 ist durch Artikel 3 (GV. NRW. S. 1429) des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, eine Gesetzesänderung erfolgt. Die aktuelle Version des Gesetzes finden Sie hier zum Download.
Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bei Bürgergeldberechnung absetzbar
Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R -, dass in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, von den in die Berechnung einzustellenden Betriebseinnahmen einer Rechtsanwältin die Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe des Mindestbeitrages für selbstständig Tätig in der gesetzlichen Rentenversicherung im Schritt der Bereinigung in Abzug zu bringen sind.
Zwar sei § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar anwendbar. Bei den Beiträgen zum Versorgungswerk handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zudem erfasse die Vorschrift nur Beiträge zur bundeseinheitlich geregelten gesetzlichen Sozialversicherung – der DRV.
Aber die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gebiete laut BSG jedoch die Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Denn beide Berufsgruppen könnten ihrer Beitragslast nicht ausweichen. Die Gewährleistung des Existenzminimums blieb für die Angehörigen der verkammerten Berufe sonst planwidrig lückenhaft.
Digitale Kommunikation
Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben angekündigt, wird das Versorgungswerk ab dem 01.03.2024 für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Standardkommunikationskanal den Versand an das beA betreiben.
Das Versorgungswerk kommt hiermit den vielfach geäußerten Wünschen aus der Mitgliedschaft nach, einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zu eröffnen. Neben einer Umfrage zum Stimmungsbild, der Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen und des Datenschutzes, der Evaluierung technischer Optionen und der konzeptionellen Ausgestaltung des Projektes wurde insbesondere der Servicegedanke in den Fokus gestellt. Im Ergebnis soll allen Mitgliedern die komplette Bandbreite an Kommunikationskanälen im Rahmen einer sogenannten »Multichannel-Lösung« offenstehen.
Als sozusagen privilegierter Berufsstand haben alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Haus aus den Zugang zu einem sicheren und funktionalen Kommunikationssystem über das EGVP – das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Hierüber können sämtliche Verwaltungsvorgänge schnell, effizient, nachhaltig und rechtssicher abgewickelt werden. Da wir uns aber auch bewusst sind, dass dies mitunter in Einzelfällen nicht gewünscht ist, bietet das Versorgungswerk – trotz der gesetzlichen Verpflichtung zum Empfang – die Möglichkeit an, diesem Standardversandverfahren entweder im Vorfeld oder jederzeit für die Zukunft zu widersprechen. Ausgenommen hiervon sind jedoch allgemeine Rundschreiben (z. B. das Mitgliederrundschreiben) oder Fälle, in denen ein Mitglied nicht mehr auffindbar ist. Dieser Vorbehalt dient der Nachhaltigkeit, Kostenreduzierung und Verwaltungseffizienz. Hinsichtlich des E-Mail-Versandes ist eine Einwilligungserklärung des Mitgliedes sowie die Einhaltung gewisser technischer Standards erforderlich. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert informiert. Sollten Sie dem Versand per beA widersprechen, so würde – außer in den oben genannten Ausnahmefällen – der nächst zulässige Versandweg gewählt (z.B. Post oder E-Mail).
Wir möchten ebenfalls darauf hinweisen, dass auch sämtliche Verwaltungsvorgänge und Anträge durch die Mitglieder über das beA abgewickelt werden können. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Schriftform erforderlich ist. Hiermit sollen etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden, da im Verwaltungsverfahren gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW das EGVP nicht explizit genannt ist. Als Herrin des Verfahrens wird das Versorgungswerk aber im Interesse der Mitglieder sämtliche über das beA abgegebene Erklärungen als der Schriftform entsprechend ansehen.