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Aktuelles

Nachrichten und Berichte

Empfängerüberprüfung bei Banküberweisungen

Ab Oktober 2025 sind Banken verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN abzugleichen (Verification of Payee). Im Falle einer Abweichungen erhält der Überweisende einen Hinweis seiner Bank und kann sodann eine der folgenden Handlungen vornehmen:

  • den Empfängernamen korrigieren,
  • die Überweisung unterlassen,
  • die Überweisung dennoch ausführen.

Wichtig für Überweisungen an das Versorgungswerk

Bitte geben Sie stets den vollständigen Namen des Zahlungsempfängers an:

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen

Die korrekte Empfängerbezeichnung stellt sicher, dass der Empfänger verifiziert und die Überweisung wunschgemäß ausgeführt werden kann.

Hinweis zu Daueraufträgen: Die Empfängerprüfung findet bei Daueraufträgen in der Regel erst bei Neueinrichtung oder Änderung statt.

SEPA-Lastschriftmandat

Mit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vermeiden Sie mögliche Probleme bei der Empfängerüberprüfung oder manuellen Anpassungen.

Leistungsempfänger

Bitte stellen Sie sicher, dass der Name des Kontoinhabers mit den beim Versorgungswerk hinterlegten Daten übereinstimmt, damit Auszahlungen ohne Verzögerung erfolgen können.

Hinweis

Diese Information ist allgemeiner Natur. Bei Fragen zur Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) erteilt das jeweilige Kreditinstitut Auskunft.

Satzungsänderung

Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 09.07.2025 eine Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 02.09.2025 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 (S. 2113) vom 15.09.2025 bekannt gemacht.

Insbesondere wurde die Anrechnung von Bezügen in der Ausbildung auf die Waisenrente ersatzlos gestrichen, wodurch den Waisen nunmehr die volle Leistung aus den Anwartschaften der Mitglieder gem. § 23 zusteht. Es gibt insofern keine Anrechnungs-, bzw. Hinzuverdienstgrenze mehr bei Bezug von Waisenrente. Der Vertreterversammlung war daran gelegen, die Hinterbliebenen der Mitglieder besser zu stellen und zudem Nachweispflichten bei Hinzuverdienst abzuschaffen.

Des Weiteren wurde mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 eine neue Befreiungsoption für Erstmitglieder ab dem 62. Lebensjahr eingeführt. Wer also bei erstmaligem Eintritt in das Versorgungswerk die Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente bereits erreicht hat, kann auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

Ebenfalls erfolgten Anpassungen in der Dogmatik der Altersrentenmodelle in § 17, die jedoch primär klarstellenden Charakter haben.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Niederschlagung (§ 33 Abs. 8) von nicht beitreibbaren Beiträgen wird fortan auf das Antragserfordernis verzichtet, sodass das Verfahren wieder einen rein verwaltungsinternen Charakter bekommt und somit deutlich praktikabler wird.

In § 2 erfolgte darüber hinaus eine Aktualisierung der Bekanntmachungsvorschrift.

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.

LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2026

Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 09.07.2025 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2024 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Neunte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2026 um 2,432 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 94,75 EUR beschlossen. Die Genehmigung des Beschlusses seitens des Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen erwarten wir in Kürze.

Update: Der Beschluss wurde am 11.08.2025 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

beA – persönlich/vertraulich

Seit dem Release der beA-Anwendersoftware 4.0 ist es nun auch möglich, das Vertraulichkeitsmerkmal bei einem Versand von einem beBPo an ein beA zu übermitteln. Die BRAK hat hierüber bereits in ihrem Newsletter informiert. Auch in verschiedenen Kammerblättern wird das Thema unter dem Hinweis aufgegriffen, dass hierdurch die vertrauliche Mitgliederkommunikation der Versorgungswerke mit ihren Mitgliedern über das EGVP gestärkt wird.

Sämtliche Nachrichten, die Sie von unserem Versorgungswerk erhalten, sind – neben der Deklaration im Betreff, dem Aktenzeichen und in der Datei selbst – mit dem Vertraulichkeitsmerkmal versehen. Bitte beachten Sie, dass die Rechteverteilung für die beA-Nutzungsberechtigung ggf. an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden sollte.

Erstreckung der Befreiung auf Nebentätigkeiten

Das BSG (Urteil vom 14.05.2025 – B 10/12 R 1/24 R) stellt klar, dass sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf Nebentätigkeiten erstreckt.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 SGB VI würden nicht nur bei unterschiedlichen Tätigkeiten zum Tragen kommen, sondern auch, wenn eine befristete Tätigkeit neben der befreiten Tätigkeit ausgeübt würde.

Der offene Wortlaut biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die befristete Tätigkeit die befreite Tätigkeit unterbrechen oder dieser nachfolgen müsse. Die Möglichkeit der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI ziele insbesondere darauf ab, eine geschlossene Versicherungsbiographie zu gewährleisten.

Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts

Die fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts wird nicht durch die Kontrolle oder den Freigabevorbehalt des Arbeitgebers – bzw. Vorgesetzten – konterkariert. Insbesondere organisatorische Maßnahmen würden nicht in die Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwaltes eingreifen. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.01.2025 – 24 Ca 5262/24).

Rentenausweise

Ab sofort können Sie Ihren Rentenausweis des Versorgungswerkes im Scheckkartenformat erhalten.

Bitte nutzen Sie hierzu einfach unsere Mitteilungszentrale und wählen Rentenausweis beantragen. Sie benötigen lediglich Ihre Mitgliednummer. Der Ausweis wird Ihnen sodann in wenigen Tagen per Post an die bei uns hinterlegte Anschrift zugehen.

Bundestagswahl 2025: Rentenpolitische Positionen der Parteien

Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht unseres Dachverbandes ABV e.V. zu den rentenpolitischen Positionen der 7 größten Parteien bei der Bundestagswahl 2025.

BGH: Fortbestand der Syndikuszulassung bei Übergangsvereinbarung

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben. Der BGH (Urteil vom 3. Dezember 2024 – AnwZ (Brfg) 6/24) konstatiert, dass weder ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen müsse. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr der Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Dies sei auch der Fall, wenn sich durch das neue Arbeitsverhältnis beispielsweise Kompetenzerweiterungen ergeben würden. Bei wesentlichen Änderungen hingegen müsse eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden.

Rechengrößen 2025

Beitrag 2025

Übersicht der aktuellen Beiträge 2025.

  1. Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2025 beläuft sich auf 1.497,30 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
  2. Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2025 in Höhe von 8.050,00 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
  3. Ausnahmen:
    1. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 EUR / Monat bzw. 96.600,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
    2. Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, haben die Option, aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag zu zahlen, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 149,73 EUR / Monat zu entrichten.
    4. Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2025 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
  4. Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2025 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2024 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
  5. Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2025 insgesamt 26.951,40 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.

    Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.

    Durch eine Änderung des Jahressteuergesetzes ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

ZehntelStufen in EUR

1/10 149,73
2/10 299,46
3/10 449,19
4/10 598,92
5/10 748,65
6/10 898,38
7/10 1.048,11
8/10 1.197,84
9/10 1.347,57
10/10 1.497,30
11/10 1.647,03
12/10 1.796,76
13/10 1.946,49
14/10 2.096,22
15/10 2.245,95

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr