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Syndikuszulassung bleibt bei Übergangsvereinbarung bestehen
Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben. Der AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II) konstatiert, dass weder ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen müsse. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr der Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Dies sei auch der Fall, wenn sich durch das neue Arbeitsverhältnis beispielsweise Kompetenzerweiterungen ergeben würden. Bei wesentlichen Änderungen hingegen müsse eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden. In der Sache hat der AGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch auch die Berufung zum BGH zugelassen.
RENTE ERHÖHEN – FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR 2023 ZAHLEN
Auch in diesem Jahr können Sie noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen und wohlmöglich in den Genuss weiterer steuerlicher Vorteile zu kommen.
Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie im Jahr 2023 maximal einen Betrag in Höhe von 24.440,40 EUR inklusive Ihrer Pflichtbeiträge entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).
Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 in voller Höhe berücksichtigt. Durch eine Änderung des § 10 Abs. 3 EStG beläuft sich der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge ab 01.01.2023 auf 100%.
Damit Ihre freiwillige Zahlung dem Jahr 2023 rentenwirksam zugewiesen werden kann, muss der Beitrag spätestens am 29.12.2023 einem Konto des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gutgeschrieben worden sein.
Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2024 erstattet.
Hier finden Sie ein speziell vorbereitetes SEPA-Formular zur einmaligen unkomplizierten freiwilligen Beitragszahlung. Alternativ können Sie natürlich auch unser Antragsformular für freiwillige Beiträge verwenden oder den Betrag einfach unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer rechtzeitig überweisen.
Syndikuszulassung für Geschäftsführer einer StB- oder WP-GmbH
Wenn ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig ist, dann kann er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. Dies hat der AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) entschieden. Begründet wird dies damit, dass dem Berufsträger der als Angestellter der Gesellschaft Syndikusrechtsanwalt sein könne, nicht verwehrt sein dürfe als Geschäftsführer derselben Gesellschaft ebenfalls Berufsträger zu sein. Im Ergebnis ist also nicht die Geschäftsführertätigkeit entscheidend, sondern die anwaltliche Tätigkeit für die Mandanten des Arbeitgebers.
Wahl zur Neunten Vertreterversammlung
Hier finden Sie die am 15.10.2023 bekanntgegebenen Wahlergebnisse.
34. Satzungsänderung
Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 13.06.2023 Änderungen der Satzung beschlossen. Diese wurde am 03.08.2023 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 (S. 690) vom 15.08.2023 bekannt gemacht.
Insbesondere wurden Änderungen zur Reglementierung der Mitgliedschaft für berufsfremde Gruppen gem. § 60 Abs. 3 Nr. 3 BRAO eingeführt. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Umsetzung und Ausgestaltung von EU-Recht im Rahmen der sozialen Sicherheit i.S.d. EG (VO) 883/2004. Neben weiteren Änderungen und Klarstellungen wurde auch die sog. „Anfängererleichterung“ zum Schutze der Mitglieder als Antragstatbestand umgestaltet.
Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.
Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.
LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2024
Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 13.06.2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2022 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 erteilt worden.
Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Achte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2024 um 1,108 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 91,25 EUR beschlossen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss als Aufsichtsbehörde am 24.07.2023 genehmigt.
Rechtsanwaltszulassung bei Arbeitnehmerüberlassung
Wer durch einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber entliehen wird, kann sich für diese Tätigkeit mangels anwaltlicher Unabhängigkeit nicht zur Rechtsanwaltschaft zulassen. Dies entschied der BGH (Urteil vom 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21). Die Überlassung an eine Kanzlei durch einen nichtanwaltlichen Verleiher und die Beratung von deren Mandanten lasse Interessenkonflikte befürchten. Ein genereller Ausschluss der Zulassung sei hierdurch jedoch nicht gegeben.
Änderung des Pflegeversicherungs- beitragssatzes zum 01.07.2023
Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Dies geschieht im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, welches unter anderem eine Änderung des § 55 SGB XI vorsieht.
Für Sie können die Änderungen relevant werden wenn:
- Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen,
- gesetzlich krankenversichert und zudem abführungspflichtig sind,
- Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ab dem 01.07.2023 ergeben sich folgende Änderungen:
- Sind Sie kinderlos, so beläuft sich der Beitragssatz auf 4,00 %.
- Sobald Sie die „Elterneigenschaft“ nachgewiesen haben – unabhängig von dem Alter Ihres Kindes – beläuft sich der Beitragssatz auf den Basiswert von 3,40 %.
- Weisen Sie mehrere Kinder nach, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reduziert sich der Beitragssatz nach Anzahl der Kinder:
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder | Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes |
0 | 4,00 % (Basiswert + Zuschlag i.H.v. 0,60 %) |
1 | 3,40 % (Basiswert) |
2 | 3,15 % |
3 | 2,90 % |
4 | 2,65 % |
5 | 2,40 % |
- Der Zuschlag für kinderlose Personen wird erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben
- Der gestaffelte Abschlag pro Kind gilt jedoch auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Der Abschlag gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
- Einen Zuschlag für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, gibt es nicht.
Was Sie tun müssen:
Soweit Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen oder beantragt haben, gesetzlich krankenversichert sind und Kinder haben, gilt folgendes:
- Für das erste Kind – unabhängig welchen Alters – benötigen wir eine Geburtsurkunde (Kopie), soweit Sie die Elterneigenschaft bei dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen haben
- Für alle weiteren Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen wir ebenfalls eine Geburtsurkunde (Kopie).
- Soweit die Nachweise für weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis spätestens zum 31.12.2023 hier eingehen, gilt der jeweilige Abschlag mit Rückwirkung zum 01.07.2023.
28.06.2023 Wichtiger Hinweis:
- Auf Grund der kurzfristigen Umsetzung des Gesetzes gibt es leider noch kein zentralisiertes digitales Verfahren zur Erfassung der Kinderanzahl. Das Versorgungswerk ist insofern gehalten, die Informationen bei seinen Leistungsbeziehern individuell abzufragen.
- Ab dem 01.07.2023 werden alle kinderlosen Leistungsbezieher mit einem Beitragssatz von 4,00 % veranschlagt und alle übrigen Leistungsbezieher vorläufig mit einem Beitragssatz von 3,40 %.
- Auch wenn wir die Geburtsurkunden bereits jetzt benötigen, wird eine technische Umsetzung voraussichtlich erst im Dezember 2023 stattfinden. Sollten Sie mehr als ein zu berücksichtigendes Kind nachweisen, kann eine Korrektur des Beitragssatzes nach erfolgter technischer Umsetzung rückwirkend erfolgen.
- Bitte übersenden Sie die noch benötigten Geburtsurkunden alsbald um für die Berücksichtigung weiterer Kinder von der Rückwirkung zu partizipieren. Frist ist der 31.12.2023.
Energiepreispauschale
Zum 01.12.2022 erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepauschale in Höhe von 300,00 EUR als einkommenssteuerpflichtige Einmalzahlung.
Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhält die Energiepreispauschale jedoch nur, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Von den Rentenempfängern der berufsständischen Versorgungswerke – ebenso wie von den verbeamteten Versorgungsempfängern – ist in dem Beschluss des Koalitionsausschusses nicht die Rede.Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat bereits Kontakt mit allen Beteiligten aufgenommen, um auf diese Benachteiligung aufmerksam zu machen und eine mögliche verfassungswidrige Regelungslücke zu verhindern.
Wir werden unsere Mitglieder auf der Website stets über den aktuellen Stand informiert halten.
Update 06.10.2022: Der FAQ-Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde nunmehr dahingehend erweitert, dass Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt seien. Für diesen Personenkreis läge die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.Update 21.10.2022: Der Bundestag hat das vorgenannte Gesetz beschlossen. Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat zugesichert, sich der Angelegenheit anzunehmen. Es handele sich nicht um eine reine Maßnahme zur Alterssicherung, sondern um eine allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Wir halten Sie hier informiert.
Update 30.03.2023: Nach den uns vorliegenden Informationen sei das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestrebt, sich für die Berücksichtigung weiterer Personengruppen auszusprechen. Es habe den Prüfauftrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu den bisher bei der Energiepreispauschale unberücksichtigten Personengruppen erhalten. Über den dortigen Sachstand können diesseitig jedoch leider keine weiteren Informationen erteilt werden; die Prüfung sei aber bereits aufgenommen.
Update 25.05.2023: Die Prüfung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ist abgeschlossen und das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Personenkreises – welcher bislang nicht an der Energiepreispauschale partizipieren konnte – außer Verhältnis stünde. Die Antwort der Staatssekretärin Kerstin Griese können Sie in der BT-Drucksache 20/6782 auf Seite 84 f. nachlesen. Wir halten Sie hier informiert.
Wehrübende Mitglieder
Die DRV hat ihre Verwaltungspraxis bezüglich wehrübender Personen geändert.
Betroffene Wehrübende, die abhängig beschäftigt sind und an einer Wehrübung teilnehmen, müssten einen Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder einen Antrag auf Erstreckung einer gültigen Befreiung auf eine berufsfremde, zeitweise ausgeübte nach § 6 Absatz 5 SGB VI stellen. Diese Personen seien nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sozialversicherungspflichtig.
Selbstständige würden nach dieser Auffassung wohl mangels Befreiungsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Für weitere Fragen empfehlen wir unseren Mitgliedern sich an die DRV zu wenden.