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BGH: Fortbestand der Syndikuszulassung bei Übergangsvereinbarung
Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben. Der BGH (Urteil vom 3. Dezember 2024 – AnwZ (Brfg) 6/24) konstatiert, dass weder ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen müsse. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr der Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Dies sei auch der Fall, wenn sich durch das neue Arbeitsverhältnis beispielsweise Kompetenzerweiterungen ergeben würden. Bei wesentlichen Änderungen hingegen müsse eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden.
Rechengrößen 2025
Beitrag 2025
Übersicht der aktuellen Beiträge 2025.
- Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2025 beläuft sich auf 1.497,30 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
- Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2025 in Höhe von 8.050,00 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
- Ausnahmen:
- Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 EUR / Monat bzw. 96.600,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
- Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, haben die Option, aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag zu zahlen, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 149,73 EUR / Monat zu entrichten.
- Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2025 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
- Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2025 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2024 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
- Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2025 insgesamt 26.951,40 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.
Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.
Durch eine Änderung des Jahressteuergesetzes ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
ZehntelStufen in EUR
1/10 | 149,73 |
2/10 | 299,46 |
3/10 | 449,19 |
4/10 | 598,92 |
5/10 | 748,65 |
6/10 | 898,38 |
7/10 | 1.048,11 |
8/10 | 1.197,84 |
9/10 | 1.347,57 |
10/10 | 1.497,30 |
11/10 | 1.647,03 |
12/10 | 1.796,76 |
13/10 | 1.946,49 |
14/10 | 2.096,22 |
15/10 | 2.245,95 |
Mitteilung an Arbeitgeber bei Befreiungsverfahren
Eine elektronische Mitteilung über die Entscheidung des Befreiungsverfahrens durch die DRV an den Arbeitgeber ist noch nicht funktional. Die DRV teilte mit, dass die in § 6 Abs 2 S. 5 SGB VI vorgesehenen Mitteilung derzeit noch nicht möglich sei. Es ist weiterhin erforderlich, dass das Mitglied seinen Arbeitgeber über den Ausgang des Befreiungsverfahrens – z.B. in Papierform – informiert. Sobald eine Lösung seitens der DRV gefunden wurde, werden wir die Mitgliedschaft informieren.
Mitgliederrundschreiben 2024/2025
Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.
Betriebsferien in der Weihnachtswoche
Das Versorgungswerk bleibt in der Zeit vom 23.12.2024 bis 27.12.2024 geschlossen.
Die gewohnten Eingangskanäle stehen Ihnen auch weiterhin zur Verfügung. Etwaige Anträge können selbstredend fristgerecht gestellt werden. Die Bearbeitung wird jedoch erst wieder ab dem 30.12.2024 erfolgen.
Auf Grund der Feiertage und der Betriebsschliessung empfehlen wir dringende Angelegenheiten bis spätestens zum 13.12.2024 an das Versorgungswerk heranzutragen damit diese noch zeitnah bearbeitet werden können.
Hinsichtlich der Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2024 weisen wir auf unseren diesbezüglichen Informationsbeitrag und die dort näher beschriebenen Modalitäten hin.
Syndikuszulassung nur bei Arbeitsvertrag
Der BGH (Urteil vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23) entschied, dass bei einem GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitsvertrag gem. § 611 a BGB Voraussetzung für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sei. Ein Anstellungsvertrag in Form eines Dienstvertrages sei hier nicht dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO entsprechend. Die Anstellung als GmbH-Geschäftsführer sei etwas anderes als die Beschäftigung als Arbeitnehmer.
RENTE ERHÖHEN – FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR 2024 ZAHLEN
Auch in diesem Jahr können Sie noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen und wohlmöglich in den Genuss weiterer steuerlicher Vorteile zu kommen.
Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie im Jahr 2024 maximal einen Betrag in Höhe von 25.277,40 EUR inklusive Ihrer Pflichtbeiträge entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).
Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2024 in voller Höhe berücksichtigt. Durch eine Änderung des § 10 Abs. 3 EStG beläuft sich der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge ab 01.01.2023 auf 100%.
Damit Ihre freiwillige Zahlung dem Jahr 2024 rentenwirksam zugewiesen werden kann, muss der Beitrag spätestens am 30.12.2024 einem Konto des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gutgeschrieben worden sein.
Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2025 erstattet.
Hier finden Sie ein speziell vorbereitetes SEPA-Formular zur einmaligen unkomplizierten freiwilligen Beitragszahlung. Alternativ können Sie natürlich auch unser Antragsformular für freiwillige Beiträge verwenden oder den Betrag einfach unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer rechtzeitig überweisen.
Rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI
Wenn eine tatigkeitsbezogene Befreiung von der DRV gem. § 231 Abs. 4b SGB VI als Syndikusrechtsanwalt erfolgte, so wirkt diese Befreiung auch dann in einen Zeitraum zurück, in dem keine Zulassung als Rechtsanwalt und keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Dies hat das BSG (Urteil vom 19.09.2024 – B 12 6/22 R) mit Verweis auf die Motivation des Gesetzgebers und den Wortlaut der Vorschrift entschieden.
Befreiung DRV bei Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss grundsätzlich immer eine neue Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Das BSG (Urteil vom 19.9.2024 – B 12 6/22 R) stellte nun klar, dass sich mit dem Wechsel der Beschäftigung auch eine vorherige Bescheidung auf Befreiung nach § 6 SGB VI erledigt habe.
Dies sei auch der Fall, wenn der Bescheid den Passus „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ enthalte. Der Passus zur Geltung der Befreiung für weitere berufsspezifische Beschäftigungen sei lediglich ein Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität.
Bei Altfällen, in denen sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber noch auf eine Altbefreiung stützen, sollte insofern über eine für die Zukunft rechtssichere Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nachgedacht werden.
Anders verhält es sich in folgendem Fall: Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben (AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II).
Beitragspflicht bei Ehrenamt
Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind beitragspflichtig (VG Minden, Urteil vom 12.01.2024 – 2 K 277/21).