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Altersvorsorgereformgesetz

Mitglieder des Versorgungswerkes werden fortan in den förderungsberechtigten Personenkreis von privaten Altersvorsorgeprodukten einbezogen.

Am 27.03.2026 hat der Bundestag das sog. Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge) beschlossen. Der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt. Die relevanten Neuregelungen treten zum 01.01.2027 in Kraft.

Durch eine Änderung in § 10a Abs. 1. EStG können Altersvorsorgebeträge nach § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das 67. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
  • Einkünfte werden erzielt aus
    • Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
    • selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG

    • nicht-selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG

  • es besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
  • das Mitglied hat gegenüber dem Versorgungswerk im laufenden Beitragsjahr in die Datenübermittlung für das Zulageverfahren eingewilligt.

Damit werden – unter den genannten Voraussetzungen – grundsätzlich alle angestellten und selbständigen Mitglieder des Versorgungswerks in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen, wodurch die Schaffung eines privaten Altersvorsorgedepots (z.B. mit Fonds, Aktien, ETF etc.) gefördert werden soll. Die Zulage ist abhängig von der Beitragshöhe im jeweiligen Beitragsjahr.

Hinsichtlich des Einwilligungsverfahrens – welches über das Versorgungswerk abgewickelt wird – erfolgt zu gegebener Zeit eine gesonderte Information an die Mitglieder. Da der neue § 10a Abs. 1 EStG zum 01.01.2027 in Kraft tritt, können entsprechende Erklärungen auch erst im Jahr 2027 berücksichtigt und verarbeitet werden.

Übergangsbereich

Im Rahmen eines sogenannten Midijobs – bei dem das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 603,01 EUR und 2.000,00 EUR im Monat liegt – besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch für eine solche Beschäftigung können sich die Mitglieder wie gewohnt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Der Arbeitgeber entrichtet gemäß § 172a SGB V einen Zuschuss zum Beitrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den er zu tragen hätte, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Ebenfalls ist der Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, das maßgebliche Entgelt zu melden. Bis 2025 waren Beiträge für das Mitglied regelmäßig auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu entrichten.

Im Rahmen der Änderung des § 172a SGB V zum Januar 2026 durch das „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetzes“ ist im Ergebnis ein Beitrag aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitgeber entrichtet einen sich aus dem gesamten reduziertem Arbeitsentgelt abzüglich des angepassten reduzierten Arbeitnehmeranteil zu errechnenden Beitrag. Ein etwaiges Delta zwischen Beiträgen aus tatsächlich erzieltem und beitragspflichtigem Einkommen wird insofern nicht mehr gesondert veranlagt.

Aktivrente

Die sog. „Aktivrente“ ist keine Leistungsart, sondern ein steuerlicher Freibetrag, welcher seit dem 01.01.2026 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 EStG i.H.v. bis zu 2.000 EUR monatlich gewährt wird.

Es muss zunächst die nach den §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht sein. Diese kann von der in § 17 Abs. 1 der Satzung normierten Regelaltersgrenze abweichen. Darüber hinaus muss ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, für welches der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Dies kann beispielsweise eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei sein. Selbstständige sind folglich nicht von dieser Regelung erfasst.

Der Bezug einer Rente ist keine Voraussetzung für diese steuerliche Privilegierung.

Rechengrößen 2026

Beitrag 2026

Übersicht der aktuellen Beiträge 2026.

  1. Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2026 beläuft sich auf 1.571,70 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
  2. Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2026 in Höhe von 8.450,00 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
  3. Ausnahmen:
    1. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450,00 EUR / Monat bzw. 101.400,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
    2. Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, haben die Option, aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag zu zahlen, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 157,17 EUR / Monat zu entrichten.
    4. Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2026 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
  4. Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2026 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2025 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
  5. Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2026 insgesamt 28.290,60 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.

    Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.

    Durch eine Änderung des Jahressteuergesetzes ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

ZehntelStufen in EUR

1/10 157,17
2/10 314,34
3/10 471,51
4/10 628,68
5/10 785,85
6/10 943,02
7/10 1.100,19
8/10 1.257,36
9/10 1.414,53
10/10 1.571,70
11/10 1.728,87
12/10 1.886,04
13/10 2.043,21
14/10 2.200,38
15/10 2.357,55

Mitgliederrundschreiben 2025/2026

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

Empfängerüberprüfung bei Banküberweisungen

Ab Oktober 2025 sind Banken verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN abzugleichen (Verification of Payee). Im Falle einer Abweichungen erhält der Überweisende einen Hinweis seiner Bank und kann sodann eine der folgenden Handlungen vornehmen:

  • den Empfängernamen korrigieren,
  • die Überweisung unterlassen,
  • die Überweisung dennoch ausführen.

Wichtig für Überweisungen an das Versorgungswerk

Bitte geben Sie stets den vollständigen Namen des Zahlungsempfängers an:

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen

Die korrekte Empfängerbezeichnung stellt sicher, dass der Empfänger verifiziert und die Überweisung wunschgemäß ausgeführt werden kann.

Hinweis zu Daueraufträgen: Die Empfängerprüfung findet bei Daueraufträgen in der Regel erst bei Neueinrichtung oder Änderung statt.

SEPA-Lastschriftmandat

Mit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vermeiden Sie mögliche Probleme bei der Empfängerüberprüfung oder manuellen Anpassungen.

Leistungsempfänger

Bitte stellen Sie sicher, dass der Name des Kontoinhabers mit den beim Versorgungswerk hinterlegten Daten übereinstimmt, damit Auszahlungen ohne Verzögerung erfolgen können.

Hinweis

Diese Information ist allgemeiner Natur. Bei Fragen zur Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) erteilt das jeweilige Kreditinstitut Auskunft.

Satzungsänderung

Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 09.07.2025 eine Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 02.09.2025 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 (S. 2113) vom 15.09.2025 bekannt gemacht.

Insbesondere wurde die Anrechnung von Bezügen in der Ausbildung auf die Waisenrente ersatzlos gestrichen, wodurch den Waisen nunmehr die volle Leistung aus den Anwartschaften der Mitglieder gem. § 23 zusteht. Es gibt insofern keine Anrechnungs-, bzw. Hinzuverdienstgrenze mehr bei Bezug von Waisenrente. Der Vertreterversammlung war daran gelegen, die Hinterbliebenen der Mitglieder besser zu stellen und zudem Nachweispflichten bei Hinzuverdienst abzuschaffen.

Des Weiteren wurde mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 eine neue Befreiungsoption für Erstmitglieder ab dem 62. Lebensjahr eingeführt. Wer also bei erstmaligem Eintritt in das Versorgungswerk die Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente bereits erreicht hat, kann auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

Ebenfalls erfolgten Anpassungen in der Dogmatik der Altersrentenmodelle in § 17, die jedoch primär klarstellenden Charakter haben.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Niederschlagung (§ 33 Abs. 8) von nicht beitreibbaren Beiträgen wird fortan auf das Antragserfordernis verzichtet, sodass das Verfahren wieder einen rein verwaltungsinternen Charakter bekommt und somit deutlich praktikabler wird.

In § 2 erfolgte darüber hinaus eine Aktualisierung der Bekanntmachungsvorschrift.

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.

LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2026

Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 09.07.2025 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2024 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Neunte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2026 um 2,432 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 94,75 EUR beschlossen. Die Genehmigung des Beschlusses seitens des Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen erwarten wir in Kürze.

Update: Der Beschluss wurde am 11.08.2025 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

beA – persönlich/vertraulich

Seit dem Release der beA-Anwendersoftware 4.0 ist es nun auch möglich, das Vertraulichkeitsmerkmal bei einem Versand von einem beBPo an ein beA zu übermitteln. Die BRAK hat hierüber bereits in ihrem Newsletter informiert. Auch in verschiedenen Kammerblättern wird das Thema unter dem Hinweis aufgegriffen, dass hierdurch die vertrauliche Mitgliederkommunikation der Versorgungswerke mit ihren Mitgliedern über das EGVP gestärkt wird.

Sämtliche Nachrichten, die Sie von unserem Versorgungswerk erhalten, sind – neben der Deklaration im Betreff, dem Aktenzeichen und in der Datei selbst – mit dem Vertraulichkeitsmerkmal versehen. Bitte beachten Sie, dass die Rechteverteilung für die beA-Nutzungsberechtigung ggf. an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden sollte.

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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