
Aktuelles
Nachrichten und Berichte
Wahl zur Neunten Vertreterversammlung
2023 wird die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes neu gewählt. Gestalten Sie die Zukunft Ihrer Rente mit, nehmen Sie an der Wahl teil. Alles Wichtige finden Sie hier.
Energiepreispauschale
Zum 01.12.2022 erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepauschale in Höhe von 300,00 EUR als einkommenssteuerpflichtige Einmalzahlung.
Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhält die Energiepreispauschale jedoch nur, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Von den Rentenempfängern der berufsständischen Versorgungswerke – ebenso wie von den verbeamteten Versorgungsempfängern – ist in dem Beschluss des Koalitionsausschusses nicht die Rede.Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat bereits Kontakt mit allen Beteiligten aufgenommen, um auf diese Benachteiligung aufmerksam zu machen und eine mögliche verfassungswidrige Regelungslücke zu verhindern.
Wir werden unsere Mitglieder auf der Website stets über den aktuellen Stand informiert halten.
Update 06.10.2022: Der FAQ-Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde nunmehr dahingehend erweitert, dass Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt seien. Für diesen Personenkreis läge die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.Update 21.10.2022: Der Bundestag hat das vorgenannte Gesetz beschlossen. Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat zugesichert, sich der Angelegenheit anzunehmen. Es handele sich nicht um eine reine Maßnahme zur Alterssicherung, sondern um eine allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Wir halten Sie hier informiert.
Update 30.03.2023: Nach den uns vorliegenden Informationen sei das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestrebt, sich für die Berücksichtigung weiterer Personengruppen auszusprechen. Es habe den Prüfauftrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu den bisher bei der Energiepreispauschale unberücksichtigten Personengruppen erhalten. Über den dortigen Sachstand können diesseitig jedoch leider keine weiteren Informationen erteilt werden; die Prüfung sei aber bereits aufgenommen.
Update 25.05.2023: Die Prüfung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ist abgeschlossen und das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Personenkreises – welcher bislang nicht an der Energiepreispauschale partizipieren konnte – außer Verhältnis stünde. Die Antwort der Staatssekretärin Kerstin Griese können Sie in der BT-Drucksache 20/6782 auf Seite 84 f. nachlesen. Wir halten Sie hier informiert.
Wehrübende Mitglieder
Die DRV hat ihre Verwaltungspraxis bezüglich wehrübender Personen geändert.
Betroffene Wehrübende, die abhängig beschäftigt sind und an einer Wehrübung teilnehmen, müssten einen Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder einen Antrag auf Erstreckung einer gültigen Befreiung auf eine berufsfremde, zeitweise ausgeübte nach § 6 Absatz 5 SGB VI stellen. Diese Personen seien nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sozialversicherungspflichtig.
Selbstständige würden nach dieser Auffassung wohl mangels Befreiungsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Für weitere Fragen empfehlen wir unseren Mitgliedern sich an die DRV zu wenden.
Syndikusrechtsanwälte als Verbands- oder Vereinsgeschäftsführer
Bei Verbandsgeschäftsführern die eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft begehren muss die erforderliche Weisungsunabhängigkeit in der Satzung garantiert werden.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.10.2022 (AnwZ (Brfg) 33/21) hat sich der Anwaltssenat mit der Frage befasst, ob ein als Geschäftsführer bei einem Verband tätiger Rechtsanwalt als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn die nach § 46 Abs. 4 BRAO erforderliche Weisungsunabhängigkeit im Geschäftsführeranstellungsvertrag garantiert wird.
Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des AnwGH Schleswig-Holstein auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei ein Rechtsanwalt der als Geschäftsführer bei einem Verein, im konkreten Fall einem Arbeitgeberverband in Rechtsform eines eingetragenen Vereins, im Rahmen eines Geschäftsführeranstellungsvertrages tätig sei, kein normaler Arbeitnehmer. Vielmehr sei seine Stellung mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar. Der Rechtsanwalt sollte dem Vorstand des Verbandes angehören und damit den Verband auch außen vertreten. Zudem sah die Verbandssatzung vor das der Geschäftsführer den Weisungen des Vorstandes unterliege.
Daher sei seine Stellung mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar und daher seien die entsprechenden Grundsätze der Rechtsprechung für den GmbH- Geschäftsführer auf den Vereinsgeschäftsführer anwendbar.
Vor diesem Hintergrund sei die Regelung der Weisungsunabhängigkeit lediglich im Anstellungsvertrag als nicht ausreichend anzusehen. Die Weisungsunabhängigkeit müsse in der Satzung des Verbandes verankert sein.
Für Fragen betreffend die Zulassung wenden Sie sich bitte an die für sie zuständige Rechtsanwaltskammer.
ANWARTSCHAFTS- UND BEITRAGSBESCHEINIGUNGEN
Der Versand der Beitragsbescheinigungen über die im Jahr 2022 entrichteten Beiträge erfolgt Mitte Februar 2023.
Die Anwartschaftsmitteilungen Stand 01.01.2023 werden Mitte April 2023 versandt. Wir bitten höflich um Verständnis, dass die Erstellung individueller Anwartschaftsmitteilungen vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht möglich ist.
Änderung für Übergangsgebührnis- empfänger
Empfänger von sogenannten Übergangsgebührnissen, deren Nachversicherung nach § 186 SGB VI durchgeführt worden ist, werden seit dem 1. Januar 2023 von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI ausgenommen.
Für berufsständisch versorgte Mitglieder ist nunmehr im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen festgeschrieben, §§ 11 b, 18 SVG.
Auch bei bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung durchgeführten Nachversicherungen soll es auf Antrag hin möglich sein, die bis dahin wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge in die berufsständische Versorgung umzuleiten, § 231 SGB VI bzw. § 286 h SGB VI („Altfälle“).
Als Antragsausschlussfrist dazu sieht § 231 Abs. 10 SGB VI den 31. Juli 2023 vor.
Das Verteidigungsministerium hat angekündigt, die Betroffenen anzuschreiben und das entsprechende Antragsformular zu übersenden.
Mitgliederrundschreiben 2022/2023
Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.
BEFREIUNG VON DER DRV – ÄNDERUNG AB 01.01.2023
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kann ab dem 01.01.2023 ausschließlich online gestellt werden.
Dies ist unter www.e-befreiungsantrag.de möglich. Bitte beachten Sie, dass die DRV ab diesem Zeitpunkt keine Papieranträge mehr entgegennimmt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Informationsbeitrag vom 07.10.2022.
RENTE ERHÖHEN – FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR 2022 ZAHLEN
Auch in diesem Jahr können Sie noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen und wohlmöglich in den Genuss weiterer steuerlicher Vorteile zu kommen.
Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie im Jahr 2022 maximal einen Betrag in Höhe von 23.603,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).
Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 25.639,00 EUR (bei Zusammenveranlagung sind es 51.278,00 EUR) im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EStG berücksichtigt. Der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Höchstbeträge beläuft sich im Jahr 2022 auf 94% (§ 10 Abs. 3 S. 4, und S. 6 EStG).
Damit Ihre freiwillige Zahlung dem Jahr 2022 rentenwirksam zugewiesen werden kann, muss der Beitrag spätestens am 30.12.2022 einem Konto des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gutgeschrieben worden sein.
Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2023 erstattet.
Hier finden Sie ein speziell vorbereitetes SEPA-Formular zur einmaligen unkomplizierten freiwilligen Beitragszahlung. Alternativ können Sie natürlich auch unser Antragsformular für freiwillige Beiträge verwenden oder den Betrag einfach unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer rechtzeitig überweisen.
Lebensnachweise für Rentenempfänger
Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben angekündigt, verzichtet das Versorgungswerk seit Oktober 2022 auf die Anforderung von Lebensbescheinigungen.
Die Voraussetzungen konnten mit Hilfe des ABV e.V. und der Deutschen Post AG auf Grundlage des § 101 a SGB X geschaffen werden.
Auf Grund der Sensibilität der Mitgliederdaten und der Beteiligung mehrerer Stellen (Postrentendienst, DASBV) hat das Versorgungswerk zunächst eine umfangreiche Datenschutzprüfung durchgeführt und sodann eine sichere Implementation in das Bestandsverwaltungssystem veranlasst. Seit Mitte Oktober 2022 werden in Folge dessen keine Lebensbescheinigungen mehr von in der BRD ansässigen Leistungsbeziehern des Versorgungswerkes angefordert. Dies ist lediglich noch bei im Ausland residierenden Personen erforderlich, da der sog. Sterbedatenabgleich derzeit national begrenzt ist.