
Service nach Themen / ÜBERLEITUNG
Informationen zum Überleitungsprozess
Bei einem Wechsel von einem oder in ein anderes Versorgungswerk besteht mitunter die Möglichkeit, gezahlte Beiträge zu überführen.
Überleitung
Überleitung von Beiträgen
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, bzw. Wechsel des Versorgungswerkes, besteht zumeist die Möglichkeit die bisher entrichteten Beiträge dorthin überzuleiten.
Wenn Sie eine anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen, wechseln Sie normalerweise – soweit Sie Ihre Mitgliedschaft hier nicht freiwillig fortsetzen – von dem hiesigen Versorgungswerk in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Selbiges gilt für den umgekehrten Weg.
Hierzu bedarf es eines Überleitungsantrages. Die maßgeblichen Voraussetzungen können Sie den zum Download bereitgestellten Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken der einzelnen Bundesländer entnehmen. Grundsätzlich ist zunächst Voraussetzung, dass Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Überleitungsantrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird.
Mit den Versorgungswerken in Bayern und Berlin existiert kein Überleitungsabkommen.
Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern:
Überleitung von Beiträgen: gesetzliche Rentenversicherung
Beiträge, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. Eine teilweise Erstattung ist jedoch möglich.
Eine Überleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Bevor Sie jedoch die Erstattung von Beiträgen bei der DRV beantragen, bedenken Sie, dass Sie dort eine unverfallbare Rentenanwartschaft erwerben soweit Sie für 60 Monate Beiträge an die DRV entrichtet haben. Damit kann es unter Umständen günstiger sein eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu erwerben und später – zumindest eine kleine – Rente von der DRV zu beziehen.
Von der Überleitung ist die Erstattung von zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträgen (z.B. im Rahmen eines laufenden Befreiungsverfahrens) und die Nachversicherung zu unterscheiden.
Überleitung von Beiträgen: Bayern
Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung.
Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung:
Als Folge einer in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Satzungsänderung wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, sich bei einem Kammerwechsel nach Bayern für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk und eine Befreiung von der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zu entscheiden. Darüber hinaus hat die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung das Überleitungsabkommen zum Ablauf des 31.12.2006 gekündigt.
Fortsetzung der Mitgliedschaft – Allgemeines
Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung in NRW.
Grundsätzlich kann die Mitgliedschaft freiwillig mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Zu unterscheiden ist dann, ob Sie mit Ihrer nicht anwaltlichen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Wenn nicht, ändert sich außer Ihrem Status von „gesetzlich“ auf „freiwillig“ rein gar nichts. Ihre Einkünfte sind in diesem Fall weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig (sofern Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und keinerlei andere beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden, bemisst sich Ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 (Mindestbeitrag) bleibt unberührt). Auch in diesem Falle bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, jederzeit nach eigenem Ermessen freiwillige, voll rentenwirksame Beiträge im Rahmen des § 32 an das Versorgungswerk zu entrichten, um Ihre hiesigen Anwartschaften zu erhöhen.
Downloads
Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.
Antrag auf Fortsetzung / Überleitung / Erstattung
Baden-Württemberg – Überleitungsabkommen
Brandenburg – Überleitungsabkommen
Hamburg – Überleitungsabkommen
Mecklenburg-Vorpommern – Überleitungsabkommen
Niedersachsen – Überleitungsabkommen
Rheinland-Pfalz – Überleitungsabkommen
Saarland – Überleitungsabkommen
Sachsen-Anhalt – Überleitungsabkommen
Schleswig-Holstein – Überleitungsabkommen
Thüringen – Überleitungsabkommen
Notarversorungswerk Köln – Überleitungsabkommen