Anträge
Alle Anträge im direktem Zugriff
Hier finden Sie die Gesamtheit der Anträge als interaktive PDF Dokumente. Diese können bequem elektronisch ausgefüllt und sodann unterschrieben an das Versorgungswerk übersandt werden.
Altersrente
Antrag auf vorgezogene Altersrente
Antrag auf Aufschub des Beginns der Altersrente
Antrag auf Altersrente für Versorgungsausgleichsberechtigte
Ergänzende Informationen
Altersrente
Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente.
Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente. Damit die Auszahlung rechtzeitig erfolgen kann, wird dazu geraten den Antrag ca. 4-6 Wochen vor dem Wunschtermin für den Erstbezug zu stellen. Eine automatische Auszahlung der Rente erfolgt nicht. Es besteht zudem die Optionen die Altersrente aufzuschieben (die Rente kann längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgeschoben werden) – wofür ein Antrag bis zum Ablauf des Tages vor Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich ist -, oder vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Der Antrag für eine vorgezogene Altersrente muss spätestens am letzten Tag des Monats hier eingegangen sein, um für den darauffolgenden Monat Rente gewähren zu können. Mit Eintritt des Rentenfalles können keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet werden.
Neben dem Altersrentenbezug können Sie weiterhin beruflich tätig sein. Es findet keine Anrechnung von etwaigen Einkünften auf die Altersrente statt.
Aufschub der Altersrente
Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.
Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens der satzungsmäßigen Regelaltersgrenze hinaus bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufzuschieben. Es kann zwischen Beitragsfortzahlung und beitragsfreiem Aufschub entschieden werden. Erfolgt der Aufschub mit Fortsetzung der Beitragszahlung, so kann diese jederzeit unwiderruflich für die Zukunft eingestellt werden.
Das Versorgungswerk gewährt pro aufgeschobenen Monat einen prozentualen Zuschlag auf die Rentenanwartschaft. Diesen können Sie der Tabelle in § 17 Abs. 3 der Satzung entnehmen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag auf Aufschub der Altersrente bis zum Ablauf des Tages vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt sein muss.
Anwartschaften und Renten
Rentenanwartschaften ab 1. Januar 2023.
1.
Die Vertreterversammlung hat am 21.06.2022 beschlossen im Jahr 2023 die Rentenanwartschaften und Renten um 1,29 % zu erhöhen. Der Rentensteigerungsbetrag erhöht sich auf 90,25 EUR.
2.
Die nachfolgende Rententabelle informiert über die Höhe der Rentenanwartschaften für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung des Rentensteigerungsbetrages und der Zahlung des Regelpflichtbeitrages.
Wegen des schrittweisen Übergangs auf die Altersrente mit 67 für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1976 beschränkt sich die Rententabelle auf die Geburtsjahrgänge ab 1976. Im Übrigen teilt das Versorgungswerk allen Mitgliedern im dritten Jahr der Mitgliedschaft jährlich ihre ganz persönliche Rentenanwartschaft durch Übersendung der Rentenanwartschaftsmitteilung zum Stand 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres mit.
Rentenanwartschaften ab 1. Januar 2023 (Rentensteigerungsbetrag: 90,25 EUR):
Die Rentenanwartschaft errechnet sich nach der Rentenformel des § 19 Abs. 1 aus dem Rentensteigerungsbetrag multipliziert mit der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Zum Verständnis der Tabelle fügen wir exemplarisch nachfolgendes Beispiel an:
Ein Mitglied tritt mit Vollendung des 28. Lebensjahres in das Versorgungswerk ein und entrichtet seit diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres monatliche Beiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrages.
Das Mitglied erreicht damit unter Einschluss der 8 beitragsfreien Versicherungsjahre nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 b insgesamt 47 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 67 monatlich 4.241,75 EUR. Wird dasselbe Mitglied vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig, erhält es Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.158,75 EUR / Monat. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt grundsätzlich 60 % der Rente des verstorbenen Mitglieds. Falls dieses noch nicht Rentenbezieher war, beträgt sie 60 % des im Zeitpunkt seines Todes erworbenen Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente. In beiden Varianten beträgt die Halbwaisenrente 20 % und die Vollwaisenrente 30 %.
3.
Bei vorzeitigem Rentenbeginn, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sind versicherungsmathematische Abschläge zu berücksichtigen nach der Tabelle des § 17 Abs. 2.
Unter Berücksichtigung des zuvor genannten Beispiels und eines Rentenbeginns mit Alter 60 erreicht das Mitglied unter Einschluss der 8 beitragsfreien Versicherungsjahre 40 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR errechnet sich ein Betrag von 3.610,00 EUR. Gekürzt um den versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 29,6 % beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 60 monatlich 2.541,44 EUR.
4.
Für den Fall, dass der Rentenbeginn über das 67. Lebensjahr hinaus, maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, aufgeschoben wird, sind versicherungsmathematische Zuschläge nach der Tabelle des § 17 Abs. 3 zu berücksichtigen.
Hierbei kann das Mitglied wählen, ob es für die Dauer des Aufschubs zur weiteren Erhöhung der Rentenanwartschaft den monatlichen Mitgliedsbeitrag weiter zahlt oder die Beitragszahlung einstellt.
Unter Berücksichtigung des oben genannten Beispiels und einer Beitragszahlung bis zum Rentenbeginn mit Alter 70 erreicht das Mitglied 50 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR errechnet sich ein Betrag von 4.512,50 EUR. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 20,80 % beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 70 monatlich 5.451,10 EUR.
Krankenversicherung
Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.
Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.
Dies ist in § 202 SGB V so vorgesehen. Das Versorgungswerk hat in seiner Eigenschaft als sog. Zahlstelle „bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.“
Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Versorgungswerk verpflichtet ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Krankenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung abzuführen und ggf. einzuziehen sind.
Die Krankenkasse teilt die Höhe des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax) mit. Im Rahmen dieser gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V erfolgten Mitteilung ist das Versorgungswerk nach § 256 Abs. 1 SGB V an die Mitteilung und Berechnung der Krankenkasse gebunden. Sollte hier eine fehlerhafte Berechnung vorliegen, so müssen Sie sich unverzüglich an die Krankenkasse wenden. Nur wenn von dort eine geänderte Mitteilung vorliegt, kann der Einbehalt diesseitig entsprechend angepasst werden.
Zuschuss zur Krankenversicherung
Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.
Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.
Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Leistungsarten sind definiert in § 15 Abs. 1. Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhalten nach § 106 ff SGB VI ausschließlich Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
Ledigenzuschlag
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Versorgungswerk einen Ledigenzuschlag auf die Altersente.
Zu Ihrer Altersrente können Sie ergänzend gemäß § 17 Abs. 5 die Gewährung eines Zuschlags von 20 % beantragen, wenn nach Ihren Angaben bei Beginn der Altersrente kein Ehepartner und keine Kinder unter 27 Jahren vorhanden sind, die noch im Vorschul- oder Schulalter sind bzw. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Diesbezüglich benötigt das Versorgungswerk einen Nachweis. Als Beleg über Ihren Familienstand übersenden Sie uns bitte eine Bescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes, aus welcher sich Ihr Familienstand ergibt. Das Ausstellungsdatum darf höchstens zwei Monate vor Rentenbeginn liegen. Sofern Kinder unter 27 Jahren vorhanden sind, die bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, reichen Sie uns bitte eine entsprechende Bescheinigung über den Abschluss ein.
Diese Nachweise sind unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages.
Kein Ledigenzuschlag durch Verzicht
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlags können nicht durch Verzichtserklärung herbeigeführt werden.
Der Ledigenzuschlag nach § 17 Abs. 5 wird auf Antrag nur dann gewährt, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann durch eine wie auch immer geartete Verzichtserklärung des Ehepartners nicht herbeigeführt werden. Dies ist mittlerweile gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.
Lebensbescheinigung
Das Versorgungswerk benötigt von seinen Rentnern regelmäßig eine Lebensbescheinigung.
Das Versorgungswerk hat auf Grundlage des § 101 a SGB X in Kooperation mit unserem Dachverband (ABV e.V.) und der Deutschen Post AG die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem elektronischen Sterbedatenabgleich geschaffen. Die technische Implementation in unser Bestandsverwaltungssystem ist abgeschlossen, so dass für den Großteil unserer Rentner auf die Anforderung von Lebensbescheinigungen verzichtet werden kann.
Für alle Rentner die im Ausland wohnen oder deren Privatanschrift uns nicht bekannt ist, sowie für alle Witwen-/Witwerrenten benötigen wir stets aktuelle jährlich zu erbringende Lebensbescheinigungen. Sobald Sie das Versorgungswerk hierzu auffordert, bitten wir Sie den Vordruck entsprechend auszufüllen und zurückzusenden. Vorgenannte Bescheinigung wird von jeder Dienststelle (z.B. Standesamt, Einwohnermeldeamt, Gemeindeverwaltung, Sparkasse, Krankenkasse, Notar, ggf. Kirchengemeinde usw.) oder einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt erteilt. Vom Rentenberechtigten selbst bestätigte Lebensnachweise können nicht anerkannt werden.
Die Witwe oder der Witwer muss eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorlegen, da nur das Einwohnermeldeamt über den Familienstand aus behördlicher Sicht informiert ist.
Auf Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten unserer Mitglieder gem. § 16 wird hingewiesen.
Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
Dieser Artikel wird auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten überarbeitet.
Auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetz ist im Jahr 2004 für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
Grundlage für das Alterseinkünftegesetz war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73). Nach dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.
Update: Auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten – empfehlen wir Ihnen ergänzend den dazugehörigen untenstehenden Beitrag zur Lektüre.
Doppelbesteuerung von Renten
Die Doppelbesteuerung von Renten im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH vom 19. Mai 2021.
I. Ausgangspunkt
Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten findet seinen Ursprung im Jahre 2005. Bis zum Jahr 2004 galt eine sogenannte vorgelagerter Besteuerung der Rentenbeiträge, wo hingegen seit dem Jahre 2005 eine nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge praktiziert wird.
Das bedeutet, dass bis zum Jahre 2004 die Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden mussten, während später die Rentenbezüge steuerfrei waren.
Aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 festgestellten unzulässigen Ungleichbehandlung (Beamtenpension musste voll versteuert werden), entschied sich der Gesetzgeber dazu, ab 2005 schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Ab dem Jahr 2023 sind Rentenbeiträge vollständig von der Steuer absetzbar, im Gegenzug sind immer größere Anteile der erhaltenen Rente als steuerpflichtiges Einkommen zu versteuern. Im Jahre 2040 sollen Renten zu 100 % versteuert werden. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der im Jahre 2040 in Rente gehen wird, dann die gesamte Rente versteuern muss.
II. Das Problem der Doppelbesteuerung
Durch die oben aufgeführte Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung kann es zu dem Problem der sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden. Im Kern geht es darum, dass Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten müssten, wie sie in Form ihrer Beiträge steuerpflichtig eingezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Eine solche Doppelbesteuerung verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 (2BvL17/99). Betroffen hiervon können vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer – umso wahrscheinlicher, je näher der Rentenbeginn zum Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war. So ist es bei Rentenbeginn im Jahre 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die vorher eingezahlten Beiträge sind aber nur 17 Jahre lang (nämlich von 2023 bis 2039) voll absetzbar.
III. Urteile vom BFH vom 19. Mai 2021, Aktenzeichen X R20/19 und X R33/19
Der BFH hat in seinen beiden Entscheidungen zahlreiche Streitfragen zum Problem der sogenannten Doppelbesteuerung geklärt. Zum einen hat er klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Anlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.
Für die Versorgungswerke relevanter sind die Ausführungen zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG, worunter auch die Leistungen gesetzlicher Rentenversicherer sowie der berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die Freibeträge eines etwaige länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerverbleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen. Regelmäßige Anpassungen einer der basisversorgenden dienlichen gesetzlichen Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht, wie von den Klägern begehrt, mit dem geringen individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der BFH wies in dem Urteil X R 33/19 darauf hin, dass das für die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse der Vergleichs- und Prognoseberechnung allein die in Folge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen seien.
Weitere Beiträge, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind wie Grundfreibeträge, Sonderausgaben, Abzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag oder Sonderausgaben-Pauschbetrag finden keine Berücksichtigung.
In beiden Urteilen lagen die Voraussetzungen für eine Doppelbesteuerung von Renten nicht vor. Dennoch hat der BFH nicht ausgeschlossen, dass es in einem konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen könne. Dann könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase gegeben sein. Von einer solchen doppelten Besteuerung sei immer dann auszugehen, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Für jetzt rentennahe Jahrgänge können auch die Ausführungen des BFH zur gesetzlichen Öffnungsklausel von Bedeutung sein. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorischen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Anfrage des Steuerpflichtigen anwendbar ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzliche Finanzgericht unzulässiger Weise die Öffnungsklausel angewendet, die hierdurch gewährte Entlastung fiel allerdings höher aus, als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelbesteuert anzusehen wäre, so dass die Revision der Kläger auch in diesem Punkt ohne Erfolg blieb.
Aufschub und Flexirentengesetz
Besonderheiten und Probleme beim Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.
Alle Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung aufzuschieben.
Ohne weitere Besonderheiten gilt die Optionsmöglichkeit des Aufschubes für alle selbständig tätigen Mitglieder.
Angestellt tätige Mitglieder können von dieser Möglichkeit mit weiterer Beitragszahlung zum Versorgungswerk unproblematisch dann Gebrauch machen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwartschaft auf eine Altersrente (60 Beitragsmonate) erreicht haben. Besteht eine Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist eine Neuerung zu beachten, die sich als Folge des sog. Flexirentengesetz ergibt:
- Dieser Personenkreis darf nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, da ansonsten Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI eintreten würde. Ein Teilrentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch im Hinblick auf das Eintreten der Versicherungsfreiheit unschädlich.
- Solange keine Versicherungsfreiheit eingetreten ist zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil i.S.d.§ 172a SGB VI.
- Zu beachten ist dabei, dass die Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag hin erfolgt. Eines Aufschubantrags bei der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es somit nicht.
- Sofern in Unkenntnis dieser Rechtslage bereits ein Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente als Vollrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden ist und eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, so gilt die bisherige Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund der nach § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI eingetretenen Versicherungsfreiheit nicht mehr fort.
- Nach dem Flexirentengesetz besteht allerdings die Möglichkeit, für das laufende Beschäftigungsverhältnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs.4 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB VI) und die Beiträge aus dem Anstellungsverhältnis (unter Umständen rentensteigernd) an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Bei dieser Konstellation sollten Sie sich jedoch vorab mit der DRV und Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. § 172 SGB VI ist zu beachten.
- Wünscht ein Mitglied gleichwohl einen Rentenaufschub beim Versorgungswerk, so ist dies selbstredend möglich. Hierbei ist je nach Konstellation zu beachten, ob der Aufschub mit oder ohne Beitragsfortzahlung erklärt wird.
Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird durch das Alterseinkünftegesetz geregelt.
1.
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu geregelt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber daher verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Eine solche Neuregelung ist mit dem vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 zugestimmt hat, beschlossen worden. Danach ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
2.
Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen an das Versorgungswerk
Nach § 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von 20.000,00 EUR, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist von diesem Betrag der nach § 3 NR. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen. Nur der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird in voller Höhe allerdings nicht bereits seit dem Jahre 2005 gewährt, sondern erst nach einer 20-jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre 2025 100 % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von 20.000,00 EUR steuerlich freigestellt werden. Nachfolgend sind für das Jahr 2011 Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmer und Selbständige aufgeführt, unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 %.
Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)
Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = |
9.950,00 EUR |
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = | 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil | 4.975,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 2.909,00 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)
Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk |
13.000,00 EUR |
Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 20.000,00 EUR |
davon 72 % = | 14.400,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 14.400,00 EUR |
Die grundlegende Reform der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge führt zwangsläufig in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Durch die Günstigerprüfung wird ein gleitender Übergang ins neue Recht ermöglicht. Für einen Zeitraum von 10 Jahren werden die sich nach altem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird danach der Betrag angesetzt, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Durch das in weiten Teilen am 01. Januar 2015 in Kraft getretene so genannte „Zollkodexanpassungsgesetz“ (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) ist u.a. im Wege einer Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG das Abzugsvolumen für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter (u.a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Knappschaft, private Basisrente) erhöht worden. Das maximale Abzugsvolumen lag bisher statisch bei 20.000,00 EUR. Ab 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser Wert errechnet sich in 2015 aus dem aktuell geltenden Beitragsatz von 24,8 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400,00 EUR in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland und beläuft sich für das Jahr 2015 damit auf 22.172,00 EUR.
3.
Überführung der Rentenbesteuerung in eine nachgelagerte Besteuerung
Bisher waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aus dem Versorgungswerk lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wurde mit einem Rentenbeginn von 65 Jahren mit 27 % der bezogenen Rente veranschlagt. Im Zuge der sukzessiven steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge unterliegen seit dem Jahr 2005 die Altersrenten ebenfalls einer sukzessive steigenden Steuerpflicht, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa, EStG mit 50 % beginnt. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf dann 100 %. Diese Steuerpflicht bezieht sich nicht nur auf neue Rentenfälle ab dem Jahr 2005, sondern erfasst auch gegenwärtige Rentenbezieher.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 ergibt sich damit bei einem Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von 2.000,00 EUR/Monat folgende Beispielrechnung:
12 x 2.000,00 EUR = 24.000,00 EUR
davon 62 % steuerpflichtiges Einkommen = 14.800,00 EUR
damit bleiben 9.120,00 EUR steuerfrei.
Für die Steuerpflicht künftiger Jahre ist allerdings zu beachten, dass nicht etwa der maßgebende Prozentsatz der künftig bezogenen Renten steuerfrei bleibt, sondern der bei Rentenbeginn ermittelte Freibetrag. Im vorgenannten Beispielfall also 9.120,00 EUR. Es bliebe damit auch künftig bei einem jährlichen Steuerfreibetrag von 9.120,00 €, ungeachtet der jährlichen Rentenerhöhungen.
4.
Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge
Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum 31.12.2004 für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert. Der 10-Jahres-Zeitraum muss nicht zusammenhängend mit Beiträgen belegt sein, es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens für 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Anhand des vom Versorgungswerk mit der jährlichen Mitteilung zum Stand der Rentenanwartschaft versandten Versicherungsverlaufs kann überprüft werden, inwieweit die persönliche Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Die maßgebenden Jahresbeiträge ab dem Jahr 1985 sind nachstehend wiedergegeben. Soweit einzelne Kalenderjahre unterteilt sind, liegt dieses daran, dass im Laufe dieser Jahre Änderungen des Beitragssatzes aufgetreten sind, so dass sich unterschiedliche monatliche Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen.
Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)
Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = |
9.950,00 EUR |
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = | 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil | 4.975,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 2.909,00 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)
Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk |
13.000,00 EUR |
Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 20.000,00 EUR |
davon 72 % = | 14.400,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 14.400,00 EUR |
Diese Sonderregelung gilt nicht mehr für Zusatzbeiträge, die ab dem Jahre 2005 entrichtet wurden. Solche Zusatzbeiträge sind im Rahmen der jeweiligen Obergrenze steuerlich absetzbar, würden allerdings auch nach dem Jahr des jeweiligen Rentenbeginns und dem dann geltenden Steuersatz steuerpflichtig.
Mitglieder, die sich die Frage stellen, ob es steuerlich günstiger ist, wegen der sukzessiv ansteigenden Besteuerung eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sollten bedenken, dass sich durch einen vorzeitigen Rentenbeginn eine Verminderung der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk ergibt. Zum einen fällt die Rente im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit Alter 65 – 67 deshalb niedriger aus, weil das Mitglied für weniger Monate Beitrag entrichtet, zum anderen ergibt sich wegen des verlängerten Rentenbezuges eine weitere Minderung für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung. Eine steuerliche Beratung dürfte in diesem Fall unerlässlich sein.
Berufsunfähigkeitsrente
Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit
Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer
Ergänzende Informationen
Allgemeines zu Rentenleistungen
Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 18.
Nach dieser Bestimmung wird dann eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Zeit oder auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein.
Es ist damit zwar keine 100 %ige Berufsunfähigkeit erforderlich, jedoch wäre eine 50 %ige Berufsunfähigkeit – wie beispielsweise in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend – hier nicht genügend. Jedes Mitglied sollte daher selbst prüfen, ob es für den Fall, dass es bei einer 50 %igen Berufsunfähigkeit keine Rente vom Versorgungswerk erhält, andererseits aber aus einer möglichen Halbtagstätigkeit ein entsprechend reduziertes Einkommen erzielt, sich anderweitig noch zusätzlich versichert.
Im Gegensatz zu der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei dem Versorgungswerk maßgeblich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt insofern nicht.
Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 18 der Satzung an.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gem. § 18 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder gem. § 18 Abs. 2 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.
Das beantragende Mitglied muss mindestens 3 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben; zudem darf das Mitglied wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht, auf absehbare Zeit, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, nur noch in der Lage sein, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einstellen oder eingestellt haben.
Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 4 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.
Das Mitglied hat zudem im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.
Gem. § 18 Abs. 5 Sätze 1 wird die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit für einen nach Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt.
Gem. 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Berufsunfähigkeitsrente auf bzw. auf Dauer nur insoweit ausgezahlt, als für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. Das Mitglied hat gem. § 18 Abs. 5 Satz 4 die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Besonders eignen sich für die Glaubhaftmachung der Verzicht auf die Zulassung oder die Bestellung eines Vertreters durch die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer. Es kann aber auch eine Glaubhaftmachung nach den zivilprozessualen Maßstäben erfolgen.
Gem. § 18 Abs. 5 Satz 3 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk eingegangen ist. Andernfalls beginnt die Zahlung in dem Folgemonat nach Antragseingang bei dem Versorgungswerk, jedoch nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift.
Berufsunfähigkeit auf Dauer oder auf Zeit
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder auf Zeit.
Soweit für mindestens drei Monate Beiträge an das Versorgungswerk geleistet wurden und das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, täglich mehr als 3 Stunden anwaltlich tätig zu sein, kommt auf Antrag die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Betracht.
Diese kann bei vorübergehender Berufsunfähigkeit auf Zeit (§ 18 Abs. 2) oder bei andauernder Berufsunfähigkeit auf Dauer (§ 18 Abs. 1) gewährt werden.
In jedem Fall muss die anwaltliche Tätigkeit eingestellt werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ist zudem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzugeben. Bei der Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit hingegen ist dies zunächst nicht erforderlich. So können mitunter auch Fachanwaltstitel bewahrt werden.
Die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit sind von dem Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Zudem wird eine Schweigepflichtentbindungserklärung benötigt.
Hinterbliebenenrente
Antrag auf Hinterbliebenenrente
Antrag auf Hinterbliebenenrente – Waisenrente
Ergänzende Informationen
Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung
Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.
Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitgliedes beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20%, bzw. 30% der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitgliedes.
Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.
Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 22 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema Hinterbliebenenversorgung.
Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft
Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gewährt Hinterbliebenen seiner Angehörigen Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:
Witwen- und Witwerrente
- formloser unterschriebener Antrag auf Hinterbliebenenrente
- Kopie der Sterbeurkunde
- Kopie der Heiratsurkunde
- Bankverbindung für die Überweisungen (bitte mit IBAN und BIC angeben)
- Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
- Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
- Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde (wird für automatische Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigt)
Waisenrente
- Sofern Kinder vorhanden sind, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde
- Angabe, wo das Kind krankenversichert ist (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
- Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
- Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde (wird für automatische Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigt)
- für Kinder ab 18 Jahre:
- Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung
- ggf. eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisungen (bitte mit IBAN und BIC angeben)
- Vollmacht des/der Kindes/er, wenn die Rente(n) an den Elternteil überwiesen werden sollen
Sterbegeld
Darüber hinaus zahlt das Versorgungswerk auf Antrag ein Sterbegeld an denjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Zum Nachweis, wer diese Kosten übernommen hat, benötigen wir eine Kopie der Rechnung über die Bestattungskosten.
Waisenrente
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.
Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung (Erstausbildung) befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, solange dieser Zustand andauert (§ 23 Abs. 1).
Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 23 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 1).
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).
Ausbildungsnachweis
Waisen sind ab dem 18. Lebensjahr zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet.
Rentenleistungen für Waisen werden über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur gewährt, wenn sich die berechtigte Waise in Schul- oder Berufsausbildung (Erstausbildung) befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, solange dieser Zustand andauert (§ 23 Abs. 1).
Bezieher von Waisenrenten sind daher verpflichtet, dem Versorgungswerk einen entsprechenden Nachweis über eine weitergehende Schul- oder Berufsausbildung beizubringen.
Sofern Bezieher einer Waisenrente studieren, machen wir darauf aufmerksam, dass die Studienbescheinigung auch die Studienfächer sowie Angaben zur Semesteranzahl enthalten muss.
Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass wir ohne Vorlage des angeforderten Nachweises die Rentenzahlung einstellen müssen.
Auch Bezieher einer Waisenrente unterfallen den Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des § 16.
Hinterbliebenenrente bei später Eheschließung
Einschränkung der Gewährung von Hinterbliebenenrente bei Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Das Versorgungswerk gewährt Leistungen für Hinterbliebene bei später Eheschließung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 2.
Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Vorschrift, wonach die Rente nicht gewährt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden habe, nicht zu beanstanden ist.
„Ein Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz hatte im Wege des Normenkontrollantrags zur Überprüfung der entsprechenden Vorschrift einen Verstoß gegen Art.3 GG gerügt, da diese Regelung zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu zeitlich früher geschlossenen Ehen führe, welche höchstens ein Jahr Bestand für die Rentenbezugsberechtigung haben müssen. Das Bundesverwaltungsgericht sah hingegen diese Differenzierung in den Satzungsvorschriften als gerechtfertigt an. Die Einschränkung sei aus dem Zweck heraus zulässig, das finanzielle Risiko der Versichertengemeinschaft dadurch zu begrenzen, dass ein vorzeitiger Kapitalfluss bei versorgungsnahen Ehen vermieden werde. Vor dem Hintergrund dieses – durch wahrscheinlicheren Tod des Mitglieds entstehenden – Risikos sei es auch verhältnismäßig, die Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen zuzugestehen, der die Berufsfähigkeit des Versicherten jedenfalls durch Fürsorge mittrage. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen Art.14 GG gegeben, da es an einer zurechenbaren Eigenleistung des überlebenden Ehepartners fehle, um den Rentenanspruch der Eigentumsgarantie zu unterstellen. Eine etwaige europarechtswidrige Diskriminierung der betroffenen Witwen und Witwer sei jedenfalls nach den Vorschriften der möglicherweise einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG aufgrund des legitimen Zwecks verhältnismäßig und mithin gerechtfertigt.“
Lebenspartnerschaft
Anspruch eines überlebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber dem Versorgungswerk.
Nach § 29a der Satzung gelten die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen auch für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Rehakosten
Antrag auf Bezuschussung zu einer Reha-Massnahme
Ergänzende Informationen
Rehabilitation – Voraussetzungen
Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.
Soweit Sie gesetzlich krankenversichert sind, sieht das Versorgungswerk gemäß § 20 Abs. 3 keine Kostenbeteiligung für etwaige Rehabilitationsmaßnahmen vor. Notwendige Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme bleiben gemäß § 20 Abs. 3 außer Betracht soweit eine gesetzliche oder satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.
Insofern käme eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahmen vertraglich ausgeschlossen wurden, oder nur zum Teil übernommen werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt.
Derzeit ist eine Kostenübernahme von maximal 50,00 € / Tag vorgesehen.
Übergangsgeld
Der Leistungskatalog der Satzung des Versorgungswerkes sieht ein Übergangsgeld nicht vor.
Der Leistungskatalog der Satzung des Versorgungswerkes sieht ein Übergangsgeld nicht vor. Sämtliche Leistungen, die das Versorgungswerk gewährt, werden in § 15 aufgelistet. Übergangsgeld wird lediglich von der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Vorschriften des SGB finden insofern auch keine Anwendung auf das berufsständische Versorgungswerk.
Sterbegeld
Ergänzende Informationen
Gewährung von Sterbegeld
Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.
Das Sterbegeld wird unabhängig von der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente oder Altersrente gezahlt. Es wird an denjenigen ausgekehrt, der die Beerdigung besorgt hat und dies dem Versorgungswerk entsprechend mitteilt. Hierbei muss es sich nicht um eine verwandte Person handeln.
Auch die Ausschlagung einer Erbschaft ist unabhängig von der Auszahlung des Sterbegeldes.
Die Höhe des Sterbegeldes orientiert sich an der Rente bzw. der Rentenanwartschaft und deckt insofern nicht zwingend die gesamten Beerdigungskosten.
Fortsetzung / Überleitung / Erstattung
Antrag auf Fortsetzung / Überleitung / Erstattung
Ergänzende Informationen
Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft und die Konsequenzen bei Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit.
Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (beachten Sie bitte, dass Beitragspflicht bis zum Monatsende besteht). Sie können jedoch auf Antrag Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechend Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müssten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk.
Fortsetzung der Mitgliedschaft – Allgemeines
Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung in NRW.
Grundsätzlich kann die Mitgliedschaft freiwillig mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Zu unterscheiden ist dann, ob Sie mit Ihrer nicht anwaltlichen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Wenn nicht, ändert sich außer Ihrem Status von „gesetzlich“ auf „freiwillig“ rein gar nichts. Ihre Einkünfte sind in diesem Fall weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig (sofern Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und keinerlei andere beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden, bemisst sich Ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 (Mindestbeitrag) bleibt unberührt). Auch in diesem Falle bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, jederzeit nach eigenem Ermessen freiwillige, voll rentenwirksame Beiträge im Rahmen des § 32 an das Versorgungswerk zu entrichten, um Ihre hiesigen Anwartschaften zu erhöhen.
Freiwillige Mitgliedschaft
Es besteht die Möglichkeit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortzusetzen.
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann gemäß § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nur auf Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten möglich ist. Des Weiteren dürfen keine Beitragsrückstände aufgelaufen sein.
Grundsätzlich sind Sie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft weiterhin mit Ihren gesamten Einkünften beitragspflichtig, soweit Sie uns nicht beispielsweise nachweisen, dass Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Zumindest jedoch wären Sie gemäß § 30 Abs. 3 verpflichtet monatlich den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 zu entrichten. Im Jahr 2024 beläuft sich die Höhe des Mindestbeitrages auf monatlich 140,43 EUR. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft vor Rentenbezug nicht von den in § 19 Abs. 3 normierten anzurechnenden Versicherungsjahren partizipieren könnten. Dies wäre nur bei einem Verbleib im Versorgungswerk bis zum Rentenbezug der Fall.
Zulassungsverzicht
Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.
Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.
Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.
Zulassungswechsel und die Folgen
Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.
Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.
Überleitung von Beiträgen
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, bzw. Wechsel des Versorgungswerkes, besteht zumeist die Möglichkeit die bisher entrichteten Beiträge dorthin überzuleiten.
Wenn Sie eine anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen, wechseln Sie normalerweise – soweit Sie Ihre Mitgliedschaft hier nicht freiwillig fortsetzen – von dem hiesigen Versorgungswerk in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Selbiges gilt für den umgekehrten Weg.
Hierzu bedarf es eines Überleitungsantrages. Die maßgeblichen Voraussetzungen können Sie den zum Download bereitgestellten Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken der einzelnen Bundesländer entnehmen. Grundsätzlich ist zunächst Voraussetzung, dass Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Überleitungsantrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird.
Mit den Versorgungswerken in Bayern und Berlin existiert kein Überleitungsabkommen.
Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern:
Überleitung von Beiträgen: Bayern
Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung.
Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung:
Als Folge einer in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Satzungsänderung wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, sich bei einem Kammerwechsel nach Bayern für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk und eine Befreiung von der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zu entscheiden. Darüber hinaus hat die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung das Überleitungsabkommen zum Ablauf des 31.12.2006 gekündigt.
Überleitung von Beiträgen: gesetzliche Rentenversicherung
Beiträge, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. Eine teilweise Erstattung ist jedoch möglich.
Eine Überleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Bevor Sie jedoch die Erstattung von Beiträgen bei der DRV beantragen, bedenken Sie, dass Sie dort eine unverfallbare Rentenanwartschaft erwerben soweit Sie für 60 Monate Beiträge an die DRV entrichtet haben. Damit kann es unter Umständen günstiger sein eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu erwerben und später – zumindest eine kleine – Rente von der DRV zu beziehen.
Von der Überleitung ist die Erstattung von zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträgen (z.B. im Rahmen eines laufenden Befreiungsverfahrens) und die Nachversicherung zu unterscheiden.
Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004
Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.
Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.
Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.
Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.
Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.
Nachversicherung
Ergänzende Informationen
Allgemeines zur Nachversicherung
Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.
Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.
Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.
Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.
Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.
Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.
Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.
Durchführung der Nachversicherung
Die Nachversicherung ist bei Ihrem ehemaligen Dienstherren zu beantragen.
Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie bitte an Ihren letzten Dienstherrn. Das ist bei Referendaren in der Regel der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihre Referendarzeit abgeleistet haben. Gibt es in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, ein Landesamt für Besoldung und Versorgung (wie in Nordrhein-Westfalen), so ist der Antrag dort zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (Tag des 2. Staatsexamens) gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen (Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde) – diese Frist ist eine Notfrist und mithin nicht verlängerbar.
Nachversicherung der Referendarzeit
FAQ: Die Nachversicherung der Referendarzeit in Fragen und Antworten.
1. Was ist die Nachversicherung und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?
Während Ihres Referendariats befanden Sie sich in einem nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Weder Sie, noch Ihr Dienstherr haben während dieses Zeitraums Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Ihrem Ausscheiden aus dem Referendariat besteht die gesetzliche Verpflichtung Ihres Dienstherrn, die gesparten Rentenversicherungsbeiträge nachzuversichern. Rechtliche Grundlage für die Nachversicherung ist § 8 Abs. 2 SGB VI. Die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk führt zu einer nachträglichen Einbeziehung Ihrer Dienstzeit in das System der berufsständischen Versorgung. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde, vgl. Sie § 35 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Mit Durchführung der Nachversicherung gelten Sie rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraums als Mitglied Kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, vgl. Sie § 35 Abs. 4 Satz 1 der Satzung.
2. Bei wem muss ich die Nachversicherung beantragen?
Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie in Bundesländern, in denen es ein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen), bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bundesländern, in denen es kein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt, ist der Antrag an Ihren letzten Dienstherrn, dem Präsidenten des OLG, bei dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, zu richten.
3. Welche Fristen gelten für den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung?
Für die Durchführung der Nachversicherung gilt eine doppelte Jahresfrist nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, SGB VI. Dies bedeutet, dass die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus Ihrem Beamtenverhältnis – maßgeblich ist hier der Tag der mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens – gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen. Hier ist maßgeblich der Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde.
4. Kann die Nachversicherung auch dann noch zum Versorgungswerk durchgeführt werden, wenn der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat?
Ja! Hat der Dienstherr die Nachversicherung bereits in der Rentenversicherung durchgeführt und stellen Sie erst nach Durchführung der Nachversicherung, aber vor Ablauf der Einjahresfrist, den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk, sind die Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung zu Unrecht entrichtet und zurückzuzahlen und an das Versorgungswerk weiterzuleiten.
5. Welche Auswirkung hat die Nachversicherung auf meine spätere Altersrente?
Die Durchführung der Nachversicherung führt regelmäßig zu einer Erhöhung Ihrer zu erwartenden Altersrente im Versorgungswerk. Die Höhe des Rentenzuwachses durch die Nachversicherung kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer prognostiziert werden. Dies deshalb, weil die Höhe Ihrer zu erwartenden Altersrente abhängig ist von der Höhe des Beitrags, den Sie in Zukunft bis zum Renteneintritt an das Versorgungswerk entrichten werden. Die Beitragshöhe ist aber schwankend, beispielsweise durch Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Unwägbarkeiten. Als Faustregel ist aber festzuhalten, dass sich die Nachversicherung weniger positiv auswirkt, je höher der Beitrag ist, den Sie während Ihrer aktiven Mitgliedschaft an das Versorgungswerk entrichten.
Hierzu ein Beispiel:
Bei einem 30jährigen Mitglied, das während seiner aktiven Mitgliedschaft dauerhaft den Regelpflichtbeitrag an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Durchführung der Nachversicherung zu einer Rentenerhöhung von ca. 7,00 EUR. Bei einem gleichaltrigen Mitglied, das dauerhaft 5/10 des Regelpflichtbeitrages an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Nachversicherung zu einer Erhöhung von ca. 17,00 EUR und bei Zahlung nur des Mindestbeitrages zu einer dauerhaften Erhöhung von ca. 45,00 EUR.
Bei obiger Berechnung wurden monatliche Nachversicherungsbeiträge von 2/10 des Regelpflichtbeitrages für einen Zeitraum von 26 Monaten unterstellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um einen statistischen Wert handelt. Die Nachversicherungsbeiträge können der Höhe nach variieren in Abhängigkeit Ihres Alters, Ihres Personenstandes oder sonstiger entgeltrelevanter Faktoren bei der Bemessung Ihres Gehalts während Ihres Referendariats. Auch hier gilt aber: Je höher Ihr Arbeitsentgelt während des Referendariats, um so höher ist der Nachversicherungsbeitrag und dementsprechend höher auch die Auswirkungen auf Ihre zu erwartende Altersrente.
Sollten Sie aufgrund des oben Gesagten erwägen die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, sollten Sie bedenken, dass eine unverfallbare Rentenanwartschaft erst durch eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erworben wird.
Gesetzliche Rentenversicherung
Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.
Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.
Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.
Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.
Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.
Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.
Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Wiederaufnahme Mitgliedschaft
Ergänzende Informationen
Aufheben der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.
Die Voraussetzungen sind in § 12 geregelt. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes auf eigene Kosten beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Härtefall
Ergänzende Informationen
Härtefall wegen Einkommensverlusten
Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.
Wenn Sie aufgrund eines erheblichen Einkommensrückgangs eine Beitragsreduzierung wünschen, teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Wenn Sie davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des Jahres 2022 in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das Jahr 2022, vor.
Das Versorgungswerk wird auf Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das Jahr 2024 vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024, höchstens jedoch nach dem Einkommen des Jahres 2022.
Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlung auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.
Beachten Sie bitte, dass die Stellung eines Härtefallantrags nur für das laufende Jahr möglich ist.
Befreiung von der DRV
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV im Wege einer Erstreckung
Ergänzende Informationen
Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder sich zugunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die
- in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
- bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
- als Rechtsanwalt selbständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI);
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Link zum elektronischen Antragsformular oder direkt online unter www.e-befreiungsantrag.de beantragt. Die Übermittlung des Antrags an das Versorgungswerk erfolgt automatisch, wenn Sie den Antrag Online ausgefüllt und abgeschickt haben. Das Versorgungswerk leitet diesen nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.
Bitte beachten Sie:
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).
Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.
Beachten Sie zudem bitte Folgendes:
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.
Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige
Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.
Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.
Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten elektronischen Onlineantrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.
Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.
Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Befreiungsantrag abgelehnt
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wurde abgelehnt.
Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt wurde und rechtskräftig wird, bemisst sich Ihre Beitragspflicht zum Versorgungswerk nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.
Wir benötigen in diesem Zusammenhang einen Nachweis, dass Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. Zum Nachweis übersenden Sie uns bitte eine Kopie der Anmeldung, bzw. der Jahresmeldung zur Sozialversicherung.
Sollten Sie gegen diesen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch eingelegt haben, teilen Sie uns dies bitte entsprechend mit. Gegebenenfalls wollen Sie uns bitte über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
Bezug von ALG I
Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.
DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.
Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer
Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.
Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.
Sofern es sich um einen Betriebsübergang nach BGB oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.
Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fort gilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.
Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Den Link zum e-Befreiungsverfahren finden Sie auf unserer Homepage.
Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.
Übergangsregelung
Das Bundessozialgericht bestätigt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.04.2014 nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch dann möglich ist, wenn in der Zeit vor dem 01.04.2014 nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geleistet wurde.
In der Vergangenheit war strittig, ob nach der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine Befreiung für Zeiten vor dem 01.04.2014 auch dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mangels einer erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht an das Versorgungswerk nur den Mindestbeitrag entrichtet hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Befreiungsmöglichkeit stets verneint, da der Beitrag nicht aus den Einkünften eines Anstellungsverhältnis entrichtet worden sei.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 (Az: B 5 RE 3/19 R) festgestellt, dass auch die Mindestbeitragszahlung eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Übergangsregelung darstellt. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung lege der Begriff „einkommensbezogen“ eine weniger strikte Relation zu der Höhe des erzielten Einkommens und der Beitragshöhe nahe, als die von einzelnen Gerichten synonym verwendeten Begriffe „einkommensabhängig“ oder „einkommensgerecht“. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs, in der die Regelung stehe, sei jedoch auch ein Mindest- oder Grundbeitrag zum Versorgungswerk als „einkommensbezogen“ anzusehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlange als Befreiungsvoraussetzung unter Buchstabe b ebenfalls, dass „nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind“. In praktisch allen Satzungen der Versorgungswerke sei eine Beitragserhebung in pauschalierte Höhe durch Festsetzung sowohl eines Regelpflichtbeitrages als auch eines Mindestbeitrages vorgesehen. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen werde allenfalls nur auf besonderen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt. Pauschalierte Beiträge kenne auch das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 165 SGB VI in Form des Regelbeitrags und des Mindestbeitrags für versicherungspflichtige Selbstständige sowie des halben Regelbeitrags. Die Einkommensbezogenheit dieser pauschalen Beiträge sei in der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt worden.
Im Hinblick auf diese Entscheidung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass noch anhängige Verfahren zugunsten der Mitglieder des Versorgungswerks entschieden werden.
Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.
Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen
Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.
Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.
Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.
Mitgliedschaft: Folgen des BSG-Urteils B 5 RG 9/14 R
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in NRW geknüpft.
Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 140,43 EUR/Monat geleistet werden müsste.
Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag von derzeit 140,43 EUR/ Monat zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erreichen.
Zudem sollte die Option einer Syndikuszulassung angedacht werden.
Befreiung Mitgliedschaft / Beitrag
Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft
Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder Mitgliedschaft
Antrag auf Beitragsermässigung nach Eheschließung
Antrag auf Befreiung aufgrund von Mutterschutz / Elternzeit
Antrag auf Befreiung aufgrund von Elternzeit
Antrag auf Beitragsermässigung / Befreiung nach Zulassungswechsel
Ergänzende Informationen
Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk
Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.
Wenn Sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind und dort nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag. Freiwillige Beitragszahlungen sind weiterhin möglich.
Wie alle Befreiungsanträge unterliegt auch dieser Antrag einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.
Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes über die Mitgliedschaft und die einkommensbezogene Beitragszahlung beizufügen.
Beitragsreduktion für miteinander verheiratete Mitglieder
Wenn Mitglieder miteinander verheiratet sind, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Beitragsbefreiung.
Mit Zustimmung des anderen Mitgliedes kann sich eines der verheirateten Mitglieder bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages (5/10) von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist nur möglich, soweit noch keine andere Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde. Für Mitglieder die von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, gilt diese Möglichkeit nicht.
Bitte bedenken Sie auch, dass sich die entsprechende Rentenanwartschaft bei einer Befreiung stets reduziert.
Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland
Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.
Eine Beitragsreduzierung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.
Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.
Sollten keine Beiträge an ein Rentenversicherungssystem entrichtet werden, besteht Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit Ihrem Welteinkommen.
Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge
Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.
Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.
Aufheben der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.
Die Voraussetzungen sind in § 12 geregelt. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes auf eigene Kosten beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Beitragsbefreiung im Allgemeinen
Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.
Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.
Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indes immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto geringer ist Ihre voraussichtliche Rente.
Beitragsreduktion als selbständiger Berufsanfänger
Erleichterung für selbständige Berufsanfänger mit geringem Einkommen durch Beitragsermäßigung.
Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, § 30.
Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung können Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 3), erhalten. Längstens wird die Ermäßigung bis zum Ende des Monats in dem Sie das 45. Lebensjahr vollenden gewährt.
Bei einer erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so dass keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass durch die verringerte Beitragszahlung auch Ihre Rentenanwartschaft geringer ausfallen wird. Auf diese Ermäßigung kann verzichtet werden. Sollten Sie mithin ein ausreichendes Einkommen erzielen, sollte im Hinblick auf die spätere Höhe der Altersrente ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf die Erleichterung zu verzichten.
Bei einer erstmaligen Zulassung nach dem 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 2 auf Antrag hin gewährt. Hier ist zu beachten, dass durch eine verminderte Beitragszahlung insbesondere der Berufsunfähigkeitsschutz nur gering ist und Einbußen hinsichtlich der Altersrente zu befürchten sind.
Zulassungsverzicht
Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.
Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.
Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.
Zulassungswechsel und die Folgen
Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.
Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.
Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004
Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.
Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.
Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.
Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.
Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.
Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung
Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.
Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu können, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.
Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.
Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.
Antrag auf zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen, die Arbeitgeber für bei Ihnen beschäftigte Mitglieder des Versorgungswerkes leisten, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Regelungen des § 76 SGB IV sind beim Versorgungswerk nicht anwendbar, da das Versorgungswerk kein Sozialversicherungsträger i.S.d. Sozialgesetzbuches ist und die Satzung eine Stundung nicht zulässt.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht der Arbeitgeber, sondern das Mitglied gegenüber dem Versorgungswerk beitragspflichtig.
Anrechnung von Erziehungszeiten
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.
Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte. Eine endgültige Feststellung konnte wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht getroffen werden (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.
Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
JJedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.
Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.
Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.
Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2024) 100,07 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.
Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (Juli 2023) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 37,60 EUR/Jahr.
Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wird diese von der gesetzlichen Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgezahlt.
Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
Elternzeit – Nachweise
Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.
1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Adoptivurkunde
- Erziehungsgeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
2.
Nachweis bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
3.
Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind diese im Original oder als beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit
Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.
Die Satzung regelt die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bei Geburt eines Kindes in § 11a Abs. 1. Hier werden zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorgesehen: § 11a Abs. 1 a erfasst den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist, wohingegen in § 11a Abs. 1 b die Elternzeit des betreuenden Elternteils geregelt ist. Exklusive der Befreiung im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit einer – ggf. daran anschließenden – Beitragsbefreiung gem. § 11a Abs. 1 b für insgesamt 3 Jahre ab Geburt des Kindes. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keinerlei Tätigkeit ausüben. Eine Beschränkung auf die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit reicht hierbei nicht aus. Nimmt das Mitglied seine Tätigkeit wieder auf, endet die Beitragsbefreiung und es wird fortan einkommensbezogen verbeitragt.
Einen Antrag nach § 11a Abs. 1 kann das Mitglied formlos bei dem Versorgungswerk stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate nach Einstellung der Tätigkeit vorgenommen werden, damit die Beitragsbefreiung mit entsprechender Rückwirkung erfolgen kann. Ein Telefonanruf genügt hierzu – auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Identifikationsmöglichkeit – jedoch nicht.
Soweit das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wurde, wird dieser Zeitraum gem. § 19 Abs. 7 behandelt. Die Mitgliedschaft besteht fort und wird dem Mitglied zudem als Versicherungszeitraum, also Versicherungsjahre i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 1, positiv angerechnet. Wenn keine Beitragszahlungen erfolgen, wird dieser Abschnitt logischerweise mit einem Quotienten von Null angesetzt (§ 19 Abs. 7).
Dem Mitglied steht es jedoch frei, während des gesamten Zeitraumes freiwillige Beiträge gem. § 32 zu entrichten. Diese Zahlung kann sowohl durch Angehörige, das Mitglied selbst oder sonstige Dritten erfolgen. Sofern eine Befreiung nicht gewünscht wird, besteht Beitragspflicht nach § 30. Die Möglichkeit, freiwillige Beiträge bis zu der in § 32 normierten Obergrenze – die für alle Mitglieder des Versorgungswerkes gilt – zu zahlen, ist dem Mitglied somit unbenommen. Der monatliche Mindestbeitrag von 1/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 140,43 EUR. Der maximal zulässige monatliche Höchstbeitrag von 15/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 2.106,45 EUR.
Am Ende der Mitgliedschaft, also im Rentenfall, wird zudem eine Vergleichsberechnung gem. § 19 Abs. 7 vollzogen. Das Versorgungswerk prüft sodann, ob und inwieweit sich die beitragsfreien Zeiten und etwaige Zahlungen auf den Versicherungsverlauf und die damit einhergehende Rentenanwartschaft ausgewirkt haben. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der Beitragsbefreiung zu einer niedrigeren Rente führen würde. Wäre dies der Fall, würde der entsprechende Zeitraum bei der Rentenberechnung automatisch unberücksichtigt bleiben.
Durch vorgenannte Regelung wird dem Mitglied ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, etwaige freiwillige Beiträge nicht innerhalb des Befreiungszeitraumes zu entrichten, sondern die Zahlungen erst dann zu realisieren, wenn wieder eine Beitragspflicht besteht. Dies hätte den Vorteil, dass die später entrichteten freiwilligen Beiträge zu den Pflichtbeiträgen „on top“ gerechnet würden und somit ein deutlich höherer Quotient erzielt werden kann. Der positive Effekt dieses Verfahrens hätte einen Anstieg des Quotienten bei Vernachlässigung der anzurechnenden Versicherungszeit zur Folge, was üblicherweise zu einer höheren Rentenanwartschaft führt. Die beitragsfreien Zeiten würden gem. § 19 Abs. 7 unberücksichtigt bleiben können.
Im Ergebnis besteht hier eine Vielzahl an Möglichkeiten, zwischen denen das Mitglied optieren kann. Einen „Normalfall“ gibt es nicht.
Zudem werden Kindererziehungszeiten – auch bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk – ohnehin bzw. ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies ist der Fall, da das Versorgungswerk Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt und für Kindererziehungszeiten im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung keinen über das Steueraufkommen finanzierten Solidarbeitrag erhält. In Ermangelung einer steuerlichen Bezuschussung existiert somit auch keine vergleichbare Regelung beim Versorgungswerk, weshalb man als Mitglied des Versorgungswerkes nicht von der grundsätzlich für alle Bürger geltenden Solidarregelung ausgeschlossen wird.
Beitragsbefreiung bei Mutterschutz
Die Befreiung während der Mutterschutzfrist wird unter den unten genannten Voraussetzungen gewährt.
Wenn die Geburt von Kindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.
Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 S. 3):
- Einreichen einer Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
- Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
- Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören u.a. Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche.
Beitragsbefreiung während der Elternzeit
Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Elternzeit von der Beitragspflicht befreien zu lassen.
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.
Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§11a Abs. 2 S. 3):
- Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden.
- Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
- Sind beide Elternteile Mitglieder (§11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich.
Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.
Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden. Dies kann zu einem Wiederaufleben der Beitragspflicht führen.
Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit.
Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.
Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.
Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Elternzeit berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.
Tilgungsabsprache
Antrag auf Abschluss einer Tilgungsvereinbarung
Ergänzende Informationen
Tilgungsvereinbarungen
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.
Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnisses – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.
IIn solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.
Eine Stundung der Beiträge ist hingegen nicht möglich.
Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung
Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.
Das Versorgungswerk ist bereit, bei bestehenden Beitragsrückständen individuelle Tilgungsabsprachen mit dem betroffenen Mitglied abzuschließen. Die Laufzeit einer Tilgungsabsprache beträgt maximal 24 Monate. Im Falle eines Beitragsrückstandes aufgrund eines Angestelltenverhältnisses beläuft sich die Tilgungsabsprache maximal auf 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.
In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.
Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.
Freiwillige Zusatzbeträge
Antrag auf Annahme freiwilliger Beiträge
Ergänzende Informationen
Freiwillige Beiträge
Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.
Eine zusätzliche freiwillige Beitragszahlung ist im Rahmen des § 32 möglich. Danach kann jedes Mitglied grundsätzlich über den Pflichtbeitrag hinaus auf freiwilliger Basis voll rentenwirksame Beiträge bis zu einer Höhe von 15/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Würde ein Mitglied beispielsweise stets freiwillig 10 % höhere Beiträge leisten, wäre auch die spätere Rentenanwartschaft um 10 % erhöht.
Freiwillige Beiträge dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden.
Als Besonderheit ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Beiträge auf maximal 15/10 des Regelpflichtbeitrages regelmäßig nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres möglich ist. Gemäß § 32 Abs. 2 wird zu diesem Zeitpunkt der vom Mitglied erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (§ 19 Abs. 4) ermittelt, der für die Zukunft die Obergrenze für eine weitere freiwillige Beitragszahlung darstellt. Sollte der Pflichtbeitrag oberhalb dieses Wertes liegen, ist der höhere Pflichtbeitrag auch weiterhin rentenanwartschaftssteigernd zu entrichten, es kann dann jedoch kein zusätzlicher freiwilliger Beitrag geleistet werden.
Rente erhöhen – Steuern sparen
Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.
Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.
Monatlich, bzw. auch jährlich, können Sie freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen.
Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EstG voll berücksichtigt.
Hierzu beachten Sie bitte, dass Sie im Jahr 2024 maximal einen Betrag in Höhe von 25.277,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des freiwilligen Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen wie 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.
Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den für Sie höchstmöglichen Beitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2025 erstattet.
Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages kann jederzeit für die Zukunft in der Höhe geändert bzw. angepasst oder eingestellt werden. Die Obergrenzen nach § 32 sind zu beachten.
Vorauszahlung
Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.
Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.
Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.
Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.
Einschränkung freiwilliger Beitragszahlungen ab dem 57. Lebensjahr
Bei der freiwilligen Beitragszahlung sind gewisse Einschränkungen und Bedingungen zu beachten.
Mit Vollendung des 57. Lebensjahres wird die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu zahlen, eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt wird gemäß § 32 Abs. 2 der von Ihnen erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ermittelt, mit der Folge, dass Sie nach Vollendung des 57. Lebensjahres auf freiwilliger Basis nur einen Beitrag bis zur Höhe dieses Durchschnittsquotienten (Pflichtbeitrag zuzüglich freiwillige Beiträge) entrichten können.
Demzufolge können Sie in den entsprechenden Monaten des laufenden Geschäftsjahres, in welchem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, noch freiwillige Beiträge bis zur maximal zulässigen Höchstgrenze (15/10 pro Monat) entrichten. Bitte beachten Sie, dass die Beträge, um entsprechend bewertet zu werden, bis spätestens zum Monatsletzten des Monats, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, auf einem der Konten des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.
Anfängererleichterung
Antrag auf Anfängererleichterung
Antrag auf Beendigung der Anfängererleichterung