Service nach Gruppen / Angehörige
Ausführliche Informationen für Angehörige
Als Angehöriger eines Mitgliedes des Versorgungswerkes stehen Ihnen in vielen Fällen Leistungen zu. Hier finden sie ausführlichen Informationen für Angehörige.
Hinterbliebenenrente
Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung
Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.
Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitgliedes beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20%, bzw. 30% der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitgliedes.
Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.
Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 22 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema Hinterbliebenenversorgung.
Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft
Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gewährt Hinterbliebenen seiner Angehörigen Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:
Witwen- und Witwerrente
- formloser unterschriebener Antrag auf Hinterbliebenenrente
- Kopie der Sterbeurkunde
- Kopie der Heiratsurkunde
- Bankverbindung für die Überweisungen (bitte mit IBAN und BIC angeben)
- Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
- Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
- Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde (wird für automatische Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigt)
Waisenrente
- Sofern Kinder vorhanden sind, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde
- Angabe, wo das Kind krankenversichert ist (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
- Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
- Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde (wird für automatische Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigt)
- für Kinder ab 18 Jahre:
- Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung
- ggf. eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisungen (bitte mit IBAN und BIC angeben)
- Vollmacht des/der Kindes/er, wenn die Rente(n) an den Elternteil überwiesen werden sollen
Sterbegeld
Darüber hinaus zahlt das Versorgungswerk auf Antrag ein Sterbegeld an denjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Zum Nachweis, wer diese Kosten übernommen hat, benötigen wir eine Kopie der Rechnung über die Bestattungskosten.
Waisenrente
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.
Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung (Erstausbildung) befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, solange dieser Zustand andauert (§ 23 Abs. 1).
Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 23 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 1).
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).
Ausbildungsnachweis
Waisen sind ab dem 18. Lebensjahr zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet.
Rentenleistungen für Waisen werden über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur gewährt, wenn sich die berechtigte Waise in Schul- oder Berufsausbildung (Erstausbildung) befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, solange dieser Zustand andauert (§ 23 Abs. 1).
Bezieher von Waisenrenten sind daher verpflichtet, dem Versorgungswerk einen entsprechenden Nachweis über eine weitergehende Schul- oder Berufsausbildung beizubringen.
Sofern Bezieher einer Waisenrente studieren, machen wir darauf aufmerksam, dass die Studienbescheinigung auch die Studienfächer sowie Angaben zur Semesteranzahl enthalten muss.
Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass wir ohne Vorlage des angeforderten Nachweises die Rentenzahlung einstellen müssen.
Auch Bezieher einer Waisenrente unterfallen den Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des § 16.
Hinterbliebenenrente bei später Eheschließung
Einschränkung der Gewährung von Hinterbliebenenrente bei Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Das Versorgungswerk gewährt Leistungen für Hinterbliebene bei später Eheschließung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 2.
Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Vorschrift, wonach die Rente nicht gewährt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden habe, nicht zu beanstanden ist.
„Ein Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz hatte im Wege des Normenkontrollantrags zur Überprüfung der entsprechenden Vorschrift einen Verstoß gegen Art.3 GG gerügt, da diese Regelung zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu zeitlich früher geschlossenen Ehen führe, welche höchstens ein Jahr Bestand für die Rentenbezugsberechtigung haben müssen. Das Bundesverwaltungsgericht sah hingegen diese Differenzierung in den Satzungsvorschriften als gerechtfertigt an. Die Einschränkung sei aus dem Zweck heraus zulässig, das finanzielle Risiko der Versichertengemeinschaft dadurch zu begrenzen, dass ein vorzeitiger Kapitalfluss bei versorgungsnahen Ehen vermieden werde. Vor dem Hintergrund dieses – durch wahrscheinlicheren Tod des Mitglieds entstehenden – Risikos sei es auch verhältnismäßig, die Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen zuzugestehen, der die Berufsfähigkeit des Versicherten jedenfalls durch Fürsorge mittrage. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen Art.14 GG gegeben, da es an einer zurechenbaren Eigenleistung des überlebenden Ehepartners fehle, um den Rentenanspruch der Eigentumsgarantie zu unterstellen. Eine etwaige europarechtswidrige Diskriminierung der betroffenen Witwen und Witwer sei jedenfalls nach den Vorschriften der möglicherweise einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG aufgrund des legitimen Zwecks verhältnismäßig und mithin gerechtfertigt.“
Lebenspartnerschaft
Anspruch eines überlebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber dem Versorgungswerk.
Nach § 29a der Satzung gelten die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen auch für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Versorgungsausgleichsberechtigte
Versorgungsausgleich – Allgemeines
Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.
Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.
Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der berufsständischen Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die erworbene Rentenanwartschaft eines an einem Scheidungsverfahren beteiligten Mitgliedes zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 25.
Anwartschaften beim Versorgungswerk werden in der Regel im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Die interne Teilung gem. § 10 Abs.1 VersAusglG stellt nach § 9 Abs. 2 VersAusglG den Regelfall für eine Teilung von Anrechten dar.
Im Rahmen der internen Teilung wird also zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.
Der Ausgleichwert gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG wird ermittelt, in dem das Versorgungswerk den auf den Ehezeitraum entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft seines Mitgliedes errechnet und diesen errechneten Betrag durch 2 dividiert.
Zudem teilt das Versorgungswerk dem Familiengericht den korrespondierenden Kapitalwert gem. § 47 Abs. 2 VersAusglG mit. Dabei handelt es sich um eine Hilfsgröße, die dem Betrag entspricht, der zum Ehezeitende aufzubringen wäre, um beim Versorgungswerk für das ausgleichsverpflichtete Mitglied ein Anrecht in der Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.
Der korrespondierende Kapitalwert des vorgeschlagenen Ausgleichswertes errechnet sich, indem das Produkt aus dem vorgeschlagenen Ausgleichswert und dem Jahresregelpflichtbeitrag bei Ehezeitende durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.
Folglich wird die Rentenanwartschaft des Mitgliedes des Versorgungswerkes gem. § 25 Abs. 2 der Satzung verändert. Der Veränderungsbetrag errechnet sich, indem das Produkt der übertragenen Rentenanwartschaft und den Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt – derzeit 91,25 € – durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.
Leistungsberechtigte Personen
Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.
Im Rahmen der internen Teilung kann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten einer ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) übertragen werden.
Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.
Nachdem die Mitteilung über die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingegangen ist, schreiben wir Sie als ausgleichsberechtigte Person an und teilen Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mit.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen.
Da es sich bei der Rente um ein Antragsverfahren handelt, haben Sie das Recht, Ihre Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 17 Abs. 1 der Satzung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gewährt Ihnen die Satzung die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen.
Allerdings wird im Falle der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente der Monatsbetrag der Altersrente für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag gem. der Tabelle des § 17 Abs. 2 gemindert.
Da im Rahmen einer übertragenen Rentenanwartschaft kein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld besteht, wird die übertragene Rentenanwartschaft um einen Zuschlag gem. der Tabelle des § 25 Abs. 2 erhöht.
Zielversorgung (externe Teilung)
Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.
IIn Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VersAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.
Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.
Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.
Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.
Sterbegeld
Gewährung von Sterbegeld
Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.
Das Sterbegeld wird unabhängig von der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente oder Altersrente gezahlt. Es wird an denjenigen ausgekehrt, der die Beerdigung besorgt hat und dies dem Versorgungswerk entsprechend mitteilt. Hierbei muss es sich nicht um eine verwandte Person handeln.
Auch die Ausschlagung einer Erbschaft ist unabhängig von der Auszahlung des Sterbegeldes.
Die Höhe des Sterbegeldes orientiert sich an der Rente bzw. der Rentenanwartschaft und deckt insofern nicht zwingend die gesamten Beerdigungskosten.
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Antrag auf Hinterbliebenenrente
Antrag auf Hinterbliebenenrente – Waisenrente