Hand-mit-Stempel

Service nach Gruppen / Behörden

Die wichtigsten Informationen für Behörden

In vielen Situationen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Behörden und dem Versorgungswerk erforderlich und wünschenswert. Hier können entsprechende Informationen vorab eingeholt werden.

Informationen für Behörden

Auskunftsersuchen

Im Rahmen des § 12 Abs. 1 RAVG erteilt das Versorgungswerk unter gewissen Voraussetzungen die erforderlichen Auskünfte.

Bitte stellen Sie Ihre Anfrage unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlagen und mit einer ausführlichen Begründung versehen, damit das Versorgungswerk eine Prüfung vornehmen kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Vorschriften des SGB grundsätzlich keine Anwendung auf das Versorgungswerk finden.

Kranken- und Pflegegeld

Meldung und Beitragsnachweis über den Bezug von Krankengeld nach § 47a SBG V & von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 4 Satz 5 SGB XI.

Meldung und Beitragsnachweis über den Bezug von Krankengeld nach § 47a SBG V bzw. von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 4 Satz 5 SGB XI sollten für die Berechnung des Beitrages aus dem Leistungsbezug die folgenden Angaben enthalten:

  • (Bezugs-)zeitraum von / bis
  • Beitragspflichtige Einnahme kalendertäglich
  • Beitrag kalendertäglich

Bitte achten Sie zudem auf einen rechtzeitigen Zahlungseingang.

Pfändungsfreiheit

Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.

Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.

Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin Einkünfte aus angestellter oder selbständiger Tätigkeit erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.

Erweiterte Mitgliedsnummer

Hier erfahren Sie wie die erweiterte Mitgliedsnummer ermittelt wird.

Im Rahmen des Arbeitgebermeldeverfahrens oder der Ausstellung einer A1-Bescheinigung wird die erweiterte 11-stellige Mitgliedsnummer des Versorgungswerkes benötigt.

Die Nummer setzt sich zusammen aus der Ihnen bekannten insgesamt 7-stelligen Mitgliedsnummer, der Kennzahl des Versorgungswerkes „057“ und einer generierten Prüfziffer. Sie können die vollständige Nummer unproblematisch unter Angabe der Mitgliedsnummer und der Kennzahl „057“ auf der Seite des DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen) ermitteln.

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Satzung


Junge-Geschäftsfrau-blickt-freundlich-in-die-Kamera

Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr