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Hilfreiche Infos von A bis Z

Hier finden Sie eine alphabetische Übersicht sämtlicher Informationstexte aus allen Themengebieten. Sollten Sie weitere Fragen haben, so wenden Sich sich gerne an uns.

A

Altersrente

Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente.

Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente. Damit die Auszahlung rechtzeitig erfolgen kann, wird dazu geraten den Antrag ca. 4-6 Wochen vor dem Wunschtermin für den Erstbezug zu stellen. Eine automatische Auszahlung der Rente erfolgt nicht. Es besteht zudem die Optionen die Altersrente aufzuschieben (die Rente kann längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgeschoben werden) – wofür ein Antrag bis zum Ablauf des Tages vor Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich ist -, oder vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Der Antrag für eine vorgezogene Altersrente muss spätestens am letzten Tag des Monats hier eingegangen sein, um für den darauffolgenden Monat Rente gewähren zu können. Mit Eintritt des Rentenfalles können keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet werden.

Neben dem Altersrentenbezug können Sie weiterhin beruflich tätig sein. Es findet keine Anrechnung von etwaigen Einkünften auf die Altersrente statt.

Aktuelle Fragen

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des […]

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.In einem kurzen von unserem Dachverband (ABV e.V.) erstellten Überblick finden Sie Antworten auf die derzeit wichtigsten Fragen in Bezug auf die Funktion der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und warum durch ihre Existenz – respektive der autarken Finanzierung – gleichermaßen eine Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.

Allgemeine Hinweise für Arbeitgeber

Die grundlegenden Informationen für Arbeitgeber im Überblick.

1.
Grundlagen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind grundsätzlich kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung sowie der Satzung Pflichtmitglieder des im jeweiligen Bundesland eingerichteten Versorgungswerkes. Für den Arbeitgeber wird dieser Umstand erst relevant, wenn sich das Mitglied für die Angestelltentätigkeit nach Maßgabe des § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lässt. In diesem Fall obliegen dem Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Pflichten, wobei im Folgenden auch auf die bestehenden Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen wird.

2.
Befreiung und Befreiungsverfahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Ohne Vorlage eines Befreiungsbescheides sind bei Neuanstellung eines Mitglieds Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich an den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt auch während des Antragsverfahrens auf Erteilung einer neuen Befreiung. Legt das Mitglied bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen älteren Befreiungsbescheid vor, ist zu beachten, dass für jedes Befreiungsverfahren ein neuer Antrag zu stellen ist. Nur so lässt sich der Gefahr einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch die gesetzliche Rentenversicherung begegnen. Nach Vorlage eines aktuellen Befreiungsbescheides hat der Arbeitgeber die Rückerstattung der im Befreiungszeitraum geleisteten Beiträge bei der Einzugstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) zu beantragen und diese dann direkt oder über das Mitglied an das Versorgungswerk weiterzuleiten. Erfolgt die Befreiung zu einem anderen Datum als dem ersten eines Monats, ist eine taggenaue Abrechnung erforderlich.

3.
Beitragsbemessung und Beitragsentrichtung

Die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge berechnen sich nach dem aktuell gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze West. Mithin sind auch etwaige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld im bekannten Umfang beitragspflichtig. Zur Zahlung der monatlichen Beiträge ist gemäß unserer Satzung ausschließlich das Mitglied verpflichtet. Rechtsbeziehungen zwischen dem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber bestehen insoweit nicht. Im Verhältnis zum Mitglied besteht jedoch gemäß § 172a SGB VI die Pflicht des Arbeitgebers, einen hälftigen Beitragszuschuss zu leisten. Übernimmt dieser im Einvernehmen mit dem Mitglied die monatliche Beitragszahlung, so ist darauf zu achten, dass der aktuelle Beitrag zum 15. des jeweiligen Monats fällig ist, der Zahlungseingang aber spätestens vor Monatsablauf erfolgt sein muss. Die Verrechnung oder Aufrechnung von aktuellen Beitragsforderungen mit möglichen Beitragsrückzahlungsansprüchen für Vormonate seitens des Arbeitgebers ist ohne das schriftliche Einverständnis des betroffenen Mitglieds mangels einer gegenseitigen Leistungsbeziehung zwischen Versorgungswerk und Arbeitgeber unzulässig (s.o.). Durch eine faktische Verrechnung geminderte Sammelzahlungen können dann auch nicht zugunsten der nicht betroffenen Mitglieder verbucht werden. Deshalb sind etwaige beitragsbezogene Ansprüche allein im jeweiligen Arbeitsverhältnis zu klären, auch wenn zuvor Direktzahlungen vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk erfolgt sind.

4.
Elektronische Meldungen zum Versorgungswerk

Arbeitgeber sind gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, Grundmeldungen sowie monatliche Beitragsmeldungen an die Versorgungswerke elektronisch zu übermitteln. Zu den Einzelheiten des Verfahrens und der erforderlichen Infrastruktur verweisen wir auf unser Hinweisschreiben zum elektronischen Meldeverfahren auf dieser Homepage und auf die Internetadresse der DASBV (www.dasbv.de) als Annahmestelle für elektronische Meldungen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Die Meldungen erfolgen mittels einer dem Arbeitnehmer mitgeteilten Meldenummer und sind erstmalig nach Erteilung des Befreiungsbescheides für die Zeit ab Beginn der Befreiung (ggfs. rückwirkend) und von da an regelmäßig abzugeben. Ohne ordnungsgemäße Meldungen können einkommensbezogene Beitragsfestsetzungen nicht erfolgen und bereits geleistete Zahlungen den Mitgliedskonten nicht zugeordnet werden. Infolgedessen geraten die Mitglieder in Verzug und müssen gemahnt werden. Dies durch ordentliche Meldungen zu vermeiden ist mithin eine gesetzliche und darüber hinaus auch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers.

Bei Zahlung durch den Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:

  1. Bei Zahlungen für eine Einzelperson ist neben dem Beitragsmonat stets die Mitglieds- bzw. Meldenummer (anstelle einer Betriebsnummer) als Verwendungszweck anzugeben. Dies erleichtert die Verbuchung (siehe dazu auch: „Hinweise zum elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren für Arbeitgeber“).
  2. Bei Sammelzahlungen für mehrere im hiesigen Versorgungswerk versicherte Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass der gezahlte Gesamtbetrag der Summe der für die einzelnen Mitglieder gemeldeten Monatsbeiträge entspricht. Überzahlungen können erst dann zugeordnet werden, wenn zeitnah eine Korrekturmeldung für das jeweilige Mitglied und die bestehende Differenz erfolgt. Ist der Gesamtzahlbetrag hingegen niedriger als die Gesamtmeldesumme kann eine Verbuchung bis zur eindeutigen Korrekturmeldung überhaupt nicht erfolgen, was zu den unter 3. beschriebenen Konsequenzen führt.
  3. Die bei Sammelzahlungen im Verwendungszweck angegebene Betriebsnummer muss der in den elektronischen Beitragsmeldungen verwendeten Betriebsnummer entsprechen, damit eine Zuordnung der Zahlung erfolgen kann. Darauf ist insbesondere bei Großarbeitgebern zu achten, die ihre gesamte Personalbuchhaltung über eine konzerneigene Gesellschaft für sämtliche anderen Konzerngesellschaften abwickeln lassen.

Allgemeine Informationen zur Beitragsbefreiung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist Herrin über das Befreiungsverfahren.

Sofern Sie angestellt tätig sind, ist Voraussetzung für eine Beitragszahlung an das Versorgungswerk aus diesem Beschäftigungsverhältnis eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Der Befreiungsantrag kann beim Versorgungswerk gestellt werden. Dieses leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

Bis zu einer Entscheidung, ob die gesetzliche Rentenversicherung einem Befreiungsantrag stattgibt, müssen die Rentenversicherungsbeiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis an die für Sie zuständige Einzugsstelle entrichtet werden.

Die Weitergabe eines Befreiungsantrages erfordert allerdings, dass Sie einen auf Dauer gerichteten Verzicht auf die bisher einkommensunabhängige Beitragspflicht aussprechen. Diesen bitten wir ggf. mit der Rücksendung des Befreiungsantrages zu verbinden.

Soweit Sie als freier Mitarbeiter / freie Mitarbeiterin beschäftigt sind, füllen Sie bitte ergänzend den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht für Selbständige aus.

Allgemeines zu Rentenleistungen

Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 18.

Nach dieser Bestimmung wird dann eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Zeit oder auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein.

Es ist damit zwar keine 100 %ige Berufsunfähigkeit erforderlich, jedoch wäre eine 50 %ige Berufsunfähigkeit – wie beispielsweise in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend – hier nicht genügend. Jedes Mitglied sollte daher selbst prüfen, ob es für den Fall, dass es bei einer 50 %igen Berufsunfähigkeit keine Rente vom Versorgungswerk erhält, andererseits aber aus einer möglichen Halbtagstätigkeit ein entsprechend reduziertes Einkommen erzielt, sich anderweitig noch zusätzlich versichert.

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei dem Versorgungswerk maßgeblich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt insofern nicht.

Allgemeines zur Nachversicherung

Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.

Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.

Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.

Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.

Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.

Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.

Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.

Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird durch das Alterseinkünftegesetz geregelt.

1.
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu geregelt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber daher verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Eine solche Neuregelung ist mit dem vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 zugestimmt hat, beschlossen worden. Danach ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.

2.
Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen an das Versorgungswerk

Nach § 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von 20.000,00 EUR, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist von diesem Betrag der nach § 3 NR. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen. Nur der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird in voller Höhe allerdings nicht bereits seit dem Jahre 2005 gewährt, sondern erst nach einer 20-jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre 2025 100 % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von 20.000,00 EUR steuerlich freigestellt werden. Nachfolgend sind für das Jahr 2011 Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmer und Selbständige aufgeführt, unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 %.

Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)

Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR,
daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %,
AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR =
9.950,00 EUR
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk 1.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) =
10.950,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 10.950,00 EUR
davon 72 % (für 2011) = 7.884,00 EUR
abzüglich AG-Anteil 4.975,00 EUR
Abzugsbetrag = 2.909,00 EUR

Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)

Rentenbeiträge berufsständisches
Versorgungswerk
13.000,00 EUR
Beiträge in private Altersversorgung 10.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) =
23.000,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 20.000,00 EUR
davon 72 % = 14.400,00 EUR
Abzugsbetrag = 14.400,00 EUR

Die grundlegende Reform der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge führt zwangsläufig in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Durch die Günstigerprüfung wird ein gleitender Übergang ins neue Recht ermöglicht. Für einen Zeitraum von 10 Jahren werden die sich nach altem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird danach der Betrag angesetzt, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Durch das in weiten Teilen am 01. Januar 2015 in Kraft getretene so genannte „Zollkodexanpassungsgesetz“ (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) ist u.a. im Wege einer Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG das Abzugsvolumen für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter (u.a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Knappschaft, private Basisrente) erhöht worden. Das maximale Abzugsvolumen lag bisher statisch bei 20.000,00 EUR. Ab 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser Wert errechnet sich in 2015 aus dem aktuell geltenden Beitragsatz von 24,8 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400,00 EUR in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland und beläuft sich für das Jahr 2015 damit auf 22.172,00 EUR.

3.
Überführung der Rentenbesteuerung in eine nachgelagerte Besteuerung

Bisher waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aus dem Versorgungswerk lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wurde mit einem Rentenbeginn von 65 Jahren mit 27 % der bezogenen Rente veranschlagt. Im Zuge der sukzessiven steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge unterliegen seit dem Jahr 2005 die Altersrenten ebenfalls einer sukzessive steigenden Steuerpflicht, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa, EStG mit 50 % beginnt. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf dann 100 %. Diese Steuerpflicht bezieht sich nicht nur auf neue Rentenfälle ab dem Jahr 2005, sondern erfasst auch gegenwärtige Rentenbezieher.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 ergibt sich damit bei einem Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von 2.000,00 EUR/Monat folgende Beispielrechnung:

12 x 2.000,00 EUR = 24.000,00 EUR
davon 62 % steuerpflichtiges Einkommen = 14.800,00 EUR

damit bleiben 9.120,00 EUR steuerfrei.

Für die Steuerpflicht künftiger Jahre ist allerdings zu beachten, dass nicht etwa der maßgebende Prozentsatz der künftig bezogenen Renten steuerfrei bleibt, sondern der bei Rentenbeginn ermittelte Freibetrag. Im vorgenannten Beispielfall also 9.120,00 EUR. Es bliebe damit auch künftig bei einem jährlichen Steuerfreibetrag von 9.120,00 €, ungeachtet der jährlichen Rentenerhöhungen.

4.
Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge

Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum 31.12.2004 für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert. Der 10-Jahres-Zeitraum muss nicht zusammenhängend mit Beiträgen belegt sein, es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens für 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Anhand des vom Versorgungswerk mit der jährlichen Mitteilung zum Stand der Rentenanwartschaft versandten Versicherungsverlaufs kann überprüft werden, inwieweit die persönliche Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Die maßgebenden Jahresbeiträge ab dem Jahr 1985 sind nachstehend wiedergegeben. Soweit einzelne Kalenderjahre unterteilt sind, liegt dieses daran, dass im Laufe dieser Jahre Änderungen des Beitragssatzes aufgetreten sind, so dass sich unterschiedliche monatliche Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen.

Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)

Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR,
daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %,
AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR =
9.950,00 EUR
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk 1.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) =
10.950,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 10.950,00 EUR
davon 72 % (für 2011) = 7.884,00 EUR
abzüglich AG-Anteil 4.975,00 EUR
Abzugsbetrag = 2.909,00 EUR

Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)

Rentenbeiträge berufsständisches
Versorgungswerk
13.000,00 EUR
Beiträge in private Altersversorgung 10.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) =
23.000,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 20.000,00 EUR
davon 72 % = 14.400,00 EUR
Abzugsbetrag = 14.400,00 EUR

Diese Sonderregelung gilt nicht mehr für Zusatzbeiträge, die ab dem Jahre 2005 entrichtet wurden. Solche Zusatzbeiträge sind im Rahmen der jeweiligen Obergrenze steuerlich absetzbar, würden allerdings auch nach dem Jahr des jeweiligen Rentenbeginns und dem dann geltenden Steuersatz steuerpflichtig.

Mitglieder, die sich die Frage stellen, ob es steuerlich günstiger ist, wegen der sukzessiv ansteigenden Besteuerung eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sollten bedenken, dass sich durch einen vorzeitigen Rentenbeginn eine Verminderung der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk ergibt. Zum einen fällt die Rente im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit Alter 65 – 67 deshalb niedriger aus, weil das Mitglied für weniger Monate Beitrag entrichtet, zum anderen ergibt sich wegen des verlängerten Rentenbezuges eine weitere Minderung für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung. Eine steuerliche Beratung dürfte in diesem Fall unerlässlich sein.

Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.

Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt und
  2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Link zum elektronischen Antragsformular oder direkt online unter www.e-befreiungsantrag.de beantragt. Die Übermittlung des Antrags an das Versorgungswerk erfolgt automatisch, wenn Sie den Antrag Online ausgefüllt und abgeschickt haben. Das Versorgungswerk leitet diesen nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).

Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.

Beachten Sie zudem bitte Folgendes:

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.

Antrag auf zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen, die Arbeitgeber für bei Ihnen beschäftigte Mitglieder des Versorgungswerkes leisten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Regelungen des § 76 SGB IV sind beim Versorgungswerk nicht anwendbar, da das Versorgungswerk kein Sozialversicherungsträger i.S.d. Sozialgesetzbuches ist und die Satzung eine Stundung nicht zulässt.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht der Arbeitgeber, sondern das Mitglied gegenüber dem Versorgungswerk beitragspflichtig.

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen

Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.

Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.

Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.

Anwartschaften und Renten

Rentenanwartschaften ab 1. Januar 2023.

1.
Die Vertreterversammlung hat am 21.06.2022 beschlossen im Jahr 2023 die Rentenanwartschaften und Renten um 1,29 % zu erhöhen. Der Rentensteigerungsbetrag erhöht sich auf 90,25 EUR.

2.
Die nachfolgende Rententabelle informiert über die Höhe der Rentenanwartschaften für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung des Rentensteigerungsbetrages und der Zahlung des Regelpflichtbeitrages.

Wegen des schrittweisen Übergangs auf die Altersrente mit 67 für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1976 beschränkt sich die Rententabelle auf die Geburtsjahrgänge ab 1976. Im Übrigen teilt das Versorgungswerk allen Mitgliedern im dritten Jahr der Mitgliedschaft jährlich ihre ganz persönliche Rentenanwartschaft durch Übersendung der Rentenanwartschaftsmitteilung zum Stand 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres mit.

Rentenanwartschaften ab 1. Januar 2023 (Rentensteigerungsbetrag: 90,25 EUR):

Die Rentenanwartschaft errechnet sich nach der Rentenformel des § 19 Abs. 1 aus dem Rentensteigerungsbetrag multipliziert mit der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Zum Verständnis der Tabelle fügen wir exemplarisch nachfolgendes Beispiel an:

Ein Mitglied tritt mit Vollendung des 28. Lebensjahres in das Versorgungswerk ein und entrichtet seit diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres monatliche Beiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrages.

Das Mitglied erreicht damit unter Einschluss der 8 beitragsfreien Versicherungsjahre nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 b insgesamt 47 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 67 monatlich 4.241,75 EUR. Wird dasselbe Mitglied vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig, erhält es Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.158,75 EUR / Monat. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt grundsätzlich 60 % der Rente des verstorbenen Mitglieds. Falls dieses noch nicht Rentenbezieher war, beträgt sie 60 % des im Zeitpunkt seines Todes erworbenen Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente. In beiden Varianten beträgt die Halbwaisenrente 20 % und die Vollwaisenrente 30 %.

3.
Bei vorzeitigem Rentenbeginn, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sind versicherungsmathematische Abschläge zu berücksichtigen nach der Tabelle des § 17 Abs. 2.

Unter Berücksichtigung des zuvor genannten Beispiels und eines Rentenbeginns mit Alter 60 erreicht das Mitglied unter Einschluss der 8 beitragsfreien Versicherungsjahre 40 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR errechnet sich ein Betrag von 3.610,00 EUR. Gekürzt um den versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 29,6 % beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 60 monatlich 2.541,44 EUR.

4.
Für den Fall, dass der Rentenbeginn über das 67. Lebensjahr hinaus, maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, aufgeschoben wird, sind versicherungsmathematische Zuschläge nach der Tabelle des § 17 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Hierbei kann das Mitglied wählen, ob es für die Dauer des Aufschubs zur weiteren Erhöhung der Rentenanwartschaft den monatlichen Mitgliedsbeitrag weiter zahlt oder die Beitragszahlung einstellt.

Unter Berücksichtigung des oben genannten Beispiels und einer Beitragszahlung bis zum Rentenbeginn mit Alter 70 erreicht das Mitglied 50 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR errechnet sich ein Betrag von 4.512,50 EUR. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 20,80 % beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 70 monatlich 5.451,10 EUR.

Anwartschaftsbescheinigung

Das Versorgungswerk übersendet seinen Mitgliedern jährlich eine Anwartschaftsbescheinigung. Hier finden Sie hilfreiche Erläuterungen.

Die aktuellen Anwartschaftsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr werden stets Mitte April versandt.

Im Folgenden finden Sie einige Erläuterungen bezüglich der Anwartschaftsmitteilung. Insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, dass sich Ihre Anwartschaftsmitteilungen jährlich „verschlechtern“, sollten Sie nachfolgenden Text lesen, aus welchem sich auch der Unterscheid zu einer Rentensimulation ergibt.

Bei der Anwartschaftsmitteilung wird Ihnen unter Punkt 2 ein die Altersrente betreffender Betrag bei der für Sie günstigsten Betrachtungsweise Ihrer Anwartschaft genannt. Im dritten Absatz erfolgt sodann der Hinweis, dass sich Ihre Anwartschaft dadurch verschlechtern kann, wenn zukünftige Beitragszahlungen unterhalb des bisherigen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten liegen würden. Würden Ihre weiteren Beitragszahlungen also mithin diesem Quotienten entsprechen, so wäre voraussichtlich mit einer Regelaltersrente zu rechnen, welche Ihnen unter Punkt 2 mitgeteilt wurde. Würde der Betrag jedoch unterhalb bzw. oberhalb liegen, so können sich hier mitunter erhebliche Unterschiede ergeben.

Die Anwartschaftsmitteilung stellt mithin keine Simulation bei fortlaufender gleichbleibender Beitragszahlung dar, sondern legt den aktuell erreichten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zugrunde und unterliegt der Annahme, dass Beiträge weiterhin auf dessen Basis fortgezahlt würden.

Vorgenanntes trifft auch selbstredend auf die Ihnen in dem Vorjahr zugegangene Anwartschaftsbescheinigung zu. Liegen mithin die tatsächlich gezahlten Beiträge in dem Zeitraum nach Erhalt der Anwartschaftsmitteilung unter dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, welcher auf der letzten Seite der Anwartschaftsbescheinigung rechts unten aufgeführt ist, so ist ein Absinken der Rentenanwartschaft zu erwarten. Um den im laufenden Geschäftsjahr mindestens zu entrichtenden Beitrag zu ermitteln, muss der dort aufgeführte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient lediglich mit dem in diesem Jahr geltenden Regelpflichtbeitrag multipliziert werden.

Wenn der Quotient im Jahr 2024 beispielsweise bei 0,7777 läge, müsste dieser mit dem Regelpflichtbeitrag des Jahres 2024 (1.404,30 €) multipliziert werden. 1.404,30 x 0,7777 = 1.092,12 €)

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 in den kommenden Jahren erhöhen kann. Dadurch steigt analog der monatliche Beitrag, um den entsprechenden Quotienten zu erhalten (§ 19 Abs. 4 Satz 1).

Für eine individuelle Rentensimulation können Sie uns zudem jederzeit gerne kontaktieren.

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist. Weitere Voraussetzung ist das Bestehen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz in Höhe von derzeit 18,6 % ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des aktuellsten Befreiungsbescheides zu stellen.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Inwieweit eine Beitragsübernahme zum Versorgungswerk erfolgen kann, klären Sie bitte in Einzelfällen mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen sind in § 12 geregelt. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes auf eigene Kosten beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Aufschub der Altersrente

Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.

Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens der satzungsmäßigen Regelaltersgrenze hinaus bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufzuschieben. Es kann zwischen Beitragsfortzahlung und beitragsfreiem Aufschub entschieden werden. Erfolgt der Aufschub mit Fortsetzung der Beitragszahlung, so kann diese jederzeit unwiderruflich für die Zukunft eingestellt werden.

Das Versorgungswerk gewährt pro aufgeschobenen Monat einen prozentualen Zuschlag auf die Rentenanwartschaft. Diesen können Sie der Tabelle in § 17 Abs. 3 der Satzung entnehmen.

Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag auf Aufschub der Altersrente bis zum Ablauf des Tages vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt sein muss.

Aufschub und Flexirentengesetz

Besonderheiten und Probleme beim Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.

Alle Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung aufzuschieben.

Ohne weitere Besonderheiten gilt die Optionsmöglichkeit des Aufschubes für alle selbständig tätigen Mitglieder.

Angestellt tätige Mitglieder können von dieser Möglichkeit mit weiterer Beitragszahlung zum Versorgungswerk unproblematisch dann Gebrauch machen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwartschaft auf eine Altersrente (60 Beitragsmonate) erreicht haben. Besteht eine Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist eine Neuerung zu beachten, die sich als Folge des sog. Flexirentengesetz ergibt:

  • Dieser Personenkreis darf nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, da ansonsten Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI eintreten würde. Ein Teilrentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch im Hinblick auf das Eintreten der Versicherungsfreiheit unschädlich.
  • Solange keine Versicherungsfreiheit eingetreten ist zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil i.S.d.§ 172a SGB VI.
  • Zu beachten ist dabei, dass die Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag hin erfolgt. Eines Aufschubantrags bei der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es somit nicht.
  • Sofern in Unkenntnis dieser Rechtslage bereits ein Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente als Vollrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden ist und eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, so gilt die bisherige Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund der nach § 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI eingetretenen Versicherungsfreiheit nicht mehr fort.
  • Nach dem Flexirentengesetz besteht allerdings die Möglichkeit, für das laufende Beschäftigungsverhältnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs.4 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB VI) und die Beiträge aus dem Anstellungsverhältnis (unter Umständen rentensteigernd) an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Bei dieser Konstellation sollten Sie sich jedoch vorab mit der DRV und Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. § 172 SGB VI ist zu beachten.
  • Wünscht ein Mitglied gleichwohl einen Rentenaufschub beim Versorgungswerk, so ist dies selbstredend möglich. Hierbei ist je nach Konstellation zu beachten, ob der Aufschub mit oder ohne Beitragsfortzahlung erklärt wird.

Ausbildungsnachweis

Waisen sind ab dem 18. Lebensjahr zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet.

Rentenleistungen für Waisen werden über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur gewährt, wenn sich die berechtigte Waise in Schul- oder Berufsausbildung (Erstausbildung) befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, solange dieser Zustand andauert (§ 23 Abs. 1).

Bezieher von Waisenrenten sind daher verpflichtet, dem Versorgungswerk einen entsprechenden Nachweis über eine weitergehende Schul- oder Berufsausbildung beizubringen.

Sofern Bezieher einer Waisenrente studieren, machen wir darauf aufmerksam, dass die Studienbescheinigung auch die Studienfächer sowie Angaben zur Semesteranzahl enthalten muss.

Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass wir ohne Vorlage des angeforderten Nachweises die Rentenzahlung einstellen müssen.

Auch Bezieher einer Waisenrente unterfallen den Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des § 16.

Auskunftsersuchen

Im Rahmen des § 12 Abs. 1 RAVG erteilt das Versorgungswerk unter gewissen Voraussetzungen die erforderlichen Auskünfte.

Bitte stellen Sie Ihre Anfrage unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlagen und mit einer ausführlichen Begründung versehen, damit das Versorgungswerk eine Prüfung vornehmen kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Vorschriften des SGB grundsätzlich keine Anwendung auf das Versorgungswerk finden.

B

Bankverbindungen

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Dies sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:

Apotheker- und Ärztebank
BLZ: 300 606 01
Konto Nr.: 0 002 531 917
BIC: DAAEDEDDXXX
IBAN: DE 56 3006 0601 0002 5319 17

Deutsche Bank
BLZ: 300 700 10
Konto Nr.: 2 106 060
BIC: DEUTDEDDXXX
IBAN: DE 31 3007 0010 0210 6060 00

Commerzbank (vormals Dresdner AG)
BLZ: 300 800 00
Konto Nr.: 212 315 000
BIC: DRESDEFF300
IBAN: DE 90 3008 0000 0212 3150 00

Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.

Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und die Konsequenzen bei Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit.

Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (beachten Sie bitte, dass Beitragspflicht bis zum Monatsende besteht). Sie können jedoch auf Antrag Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechend Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müssten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk.

Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder sich zugunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die

  1. in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
  2. bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
  3. als Rechtsanwalt selbständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI);

Befreiungsantrag abgelehnt

Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wurde abgelehnt.

Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt wurde und rechtskräftig wird, bemisst sich Ihre Beitragspflicht zum Versorgungswerk nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.

Wir benötigen in diesem Zusammenhang einen Nachweis, dass Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. Zum Nachweis übersenden Sie uns bitte eine Kopie der Anmeldung, bzw. der Jahresmeldung zur Sozialversicherung.

Sollten Sie gegen diesen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch eingelegt haben, teilen Sie uns dies bitte entsprechend mit. Gegebenenfalls wollen Sie uns bitte über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.

Beitrag 2024

Übersicht der aktuellen Beiträge 2024.

  1. Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2024 beläuft sich auf 1.404,30 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
  2. Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2024 in Höhe von 7.550 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
  3. Ausnahmen:
    1. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 EUR / Monat bzw. 90.600,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
    2. Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, haben die Option, aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag zu zahlen, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 140,43 EUR / Monat zu entrichten.
    4. Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2024 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
  4. Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2024 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2023 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
  5. Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 25.277,40 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.

    Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.

    Durch eine Änderung des Jahressteuergesetzes ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

ZehntelStufen in EUR

1/10 140,43
2/10 280,86
3/10 421,29
4/10 561,72
5/10 702,15
6/10 842,58
7/10 983,01
8/10 1.123,44
9/10 1.263,87
10/10 1.404,30
11/10 1.544,73
12/10 1.685,16
13/10 1.825,59
14/10 1.966,02
15/10 2.106,45

Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind und dort nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag. Freiwillige Beitragszahlungen sind weiterhin möglich.

Wie alle Befreiungsanträge unterliegt auch dieser Antrag einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes über die Mitgliedschaft und die einkommensbezogene Beitragszahlung beizufügen.

Beitragsbefreiung bei Mutterschutz

Die Befreiung während der Mutterschutzfrist wird unter den unten genannten Voraussetzungen gewährt.

Wenn die Geburt von Kindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 S. 3):

  1. Einreichen einer Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  2. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
  3. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören u.a. Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche.

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

Die Satzung regelt die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bei Geburt eines Kindes in § 11a Abs. 1. Hier werden zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorgesehen: § 11a Abs. 1 a erfasst den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist, wohingegen in § 11a Abs. 1 b die Elternzeit des betreuenden Elternteils geregelt ist. Exklusive der Befreiung im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit einer – ggf. daran anschließenden – Beitragsbefreiung gem. § 11a Abs. 1 b für insgesamt 3 Jahre ab Geburt des Kindes. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keinerlei Tätigkeit ausüben. Eine Beschränkung auf die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit reicht hierbei nicht aus. Nimmt das Mitglied seine Tätigkeit wieder auf, endet die Beitragsbefreiung und es wird fortan einkommensbezogen verbeitragt.

Einen Antrag nach § 11a Abs. 1 kann das Mitglied formlos bei dem Versorgungswerk stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate nach Einstellung der Tätigkeit vorgenommen werden, damit die Beitragsbefreiung mit entsprechender Rückwirkung erfolgen kann. Ein Telefonanruf genügt hierzu – auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Identifikationsmöglichkeit – jedoch nicht.

Soweit das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wurde, wird dieser Zeitraum gem. § 19 Abs. 7 behandelt. Die Mitgliedschaft besteht fort und wird dem Mitglied zudem als Versicherungszeitraum, also Versicherungsjahre i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 1, positiv angerechnet. Wenn keine Beitragszahlungen erfolgen, wird dieser Abschnitt logischerweise mit einem Quotienten von Null angesetzt (§ 19 Abs. 7).

Dem Mitglied steht es jedoch frei, während des gesamten Zeitraumes freiwillige Beiträge gem. § 32 zu entrichten. Diese Zahlung kann sowohl durch Angehörige, das Mitglied selbst oder sonstige Dritten erfolgen. Sofern eine Befreiung nicht gewünscht wird, besteht Beitragspflicht nach § 30. Die Möglichkeit, freiwillige Beiträge bis zu der in § 32 normierten Obergrenze – die für alle Mitglieder des Versorgungswerkes gilt – zu zahlen, ist dem Mitglied somit unbenommen. Der monatliche Mindestbeitrag von 1/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 140,43 EUR. Der maximal zulässige monatliche Höchstbeitrag von 15/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 2.106,45 EUR.

Am Ende der Mitgliedschaft, also im Rentenfall, wird zudem eine Vergleichsberechnung gem. § 19 Abs. 7 vollzogen. Das Versorgungswerk prüft sodann, ob und inwieweit sich die beitragsfreien Zeiten und etwaige Zahlungen auf den Versicherungsverlauf und die damit einhergehende Rentenanwartschaft ausgewirkt haben. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der Beitragsbefreiung zu einer niedrigeren Rente führen würde. Wäre dies der Fall, würde der entsprechende Zeitraum bei der Rentenberechnung automatisch unberücksichtigt bleiben.

Durch vorgenannte Regelung wird dem Mitglied ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, etwaige freiwillige Beiträge nicht innerhalb des Befreiungszeitraumes zu entrichten, sondern die Zahlungen erst dann zu realisieren, wenn wieder eine Beitragspflicht besteht. Dies hätte den Vorteil, dass die später entrichteten freiwilligen Beiträge zu den Pflichtbeiträgen „on top“ gerechnet würden und somit ein deutlich höherer Quotient erzielt werden kann. Der positive Effekt dieses Verfahrens hätte einen Anstieg des Quotienten bei Vernachlässigung der anzurechnenden Versicherungszeit zur Folge, was üblicherweise zu einer höheren Rentenanwartschaft führt. Die beitragsfreien Zeiten würden gem. § 19 Abs. 7 unberücksichtigt bleiben können.

Im Ergebnis besteht hier eine Vielzahl an Möglichkeiten, zwischen denen das Mitglied optieren kann. Einen „Normalfall“ gibt es nicht.

Zudem werden Kindererziehungszeiten – auch bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk – ohnehin bzw. ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies ist der Fall, da das Versorgungswerk Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt und für Kindererziehungszeiten im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung keinen über das Steueraufkommen finanzierten Solidarbeitrag erhält. In Ermangelung einer steuerlichen Bezuschussung existiert somit auch keine vergleichbare Regelung beim Versorgungswerk, weshalb man als Mitglied des Versorgungswerkes nicht von der grundsätzlich für alle Bürger geltenden Solidarregelung ausgeschlossen wird.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsreduzierung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Sollten keine Beiträge an ein Rentenversicherungssystem entrichtet werden, besteht Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit Ihrem Welteinkommen.

Beitragsreduktion für miteinander verheiratete Mitglieder

Wenn Mitglieder miteinander verheiratet sind, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Beitragsbefreiung.

Mit Zustimmung des anderen Mitgliedes kann sich eines der verheirateten Mitglieder bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages (5/10) von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist nur möglich, soweit noch keine andere Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde. Für Mitglieder die von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, gilt diese Möglichkeit nicht.

Bitte bedenken Sie auch, dass sich die entsprechende Rentenanwartschaft bei einer Befreiung stets reduziert.

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indes immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto geringer ist Ihre voraussichtliche Rente.

Beitragsbefreiung während der Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Elternzeit von der Beitragspflicht befreien zu lassen.

Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§11a Abs. 2 S. 3):

  1. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden.
  2. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  3. Sind beide Elternteile Mitglieder (§11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich.

BEITRAGSBEFREIUNG BEI KURZER ELTERNZEIT

Bei Elternteilen die nur eine sehr kurze Elternzeit in Anspruch nehmen, sind die Besonderheiten bei der Befreiung zu beachten.

Da es sich bei der Beitragsbefreiung um eine auf volle Kalendermonate bezogene Befreiung handelt ist hierbei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit auch tatsächlich für den gesamten Monat eingestellt werden muss. Andernfalls würde die Beitragsbefreiung nicht greifen.

Würden Sie beispielsweise die Befreiung vom 10.07.2023 bis zum 10.09.2023 beantragen (also für zwei Monate), so bezögen Sie als Angestellter dennoch Salär für die ersten 9 Tage im Juli und die letzten 20 Tage im September. Für eine Befreiung käme also nur der August in Betracht, da ausschließlich für diesen Monat die Tätigkeit komplett eingestellt wurde.

Für Mitglieder des Versorgungswerkes ist es daher sinnvoll, den Beginn der kurzzeitigen Elternzeit auf den Monatsersten zu beantragen, um eine volle Beitragsbefreiung zu erreichen.

Beitragsbemessung

Wie Ihre Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden – kurz und bündig erklärt.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich

  • bei Selbständigen nach der Höhe ihres Einkommens im vorletzten Kalenderjahr.

    Beispiel: Beiträge 2021 auf der Grundlage des Einkommens 2019

    Als selbständiger Berufsanfänger schätzen Sie bitte Ihren Gewinn im 1. (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit.

  • bei Angestellten nach ihrem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

    Beispiel: Beiträge 2021 auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts 2019

  • bei angestellt und selbständig Tätigen nach ihrem monatlichen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt sowie – bis zur Bemessungsgrenze – nach der Höhe ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im vorletzten Kalenderjahr.

    Beispiel: Arbeitsentgelt 2021 = EUR 60.000,00 p.a.
    Arbeitseinkommen 2019 = EUR 30.000,00 p.a.
    Summe = EUR 90.000,00

Beitragsbemessungsgrenze 2021:
EUR 85.200,00 ( EUR 7.100,00 / Monat)

Folge: Das Arbeitsentgelt (aus angestellter Tätigkeit) ist voll beitragspflichtig, das Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) nur in Höhe von EUR 25.200,00; der darüber hinausgehende Betrag ist nicht beitragspflichtig.

Beitragsbescheinigung

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung.

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung. Dort sind die von Ihnen geleisteten Gesamtbeiträge (Ein- und Auszahlungen) ausgewiesen. Bei Bedarf kann eine Aufteilung erfolgen. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen nachweisen müssen oder voll aus eigenen Mitteln erbrachte Beiträge (ohne Arbeitgeberzuschuss) ausgewiesen werden sollen. Eine entsprechende Teilbescheinigung können Sie nach Erhalt der Beitragsbescheinigung beantragen.

Der Versand der Beitragsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt im ersten Quartal eines jeden Jahres. Ein vorgezogener Versandt ist auch im Einzelfall nicht möglich.

Beitragsbescheinigung (Vorjahr / aktuelles Jahr)

Aus dem Vorjahr ausgeglichene Beitragsrückstände im aktuellen Geschäftsjahr erscheinen nur in der Beitragsbescheinigung dieses Jahres.

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.

Beitragsentwicklung

Tabellarische Übersicht der Beitragsentwicklung.

Tabellarische Übersicht der Beitragsentwicklung:

VSW-Tabelle-Beitragsentwicklung-2022

Beitragspflicht

Beitragspflichtiges Einkommen aus angestellter und – ggf. zusätzlicher – selbständiger Tätigkeit.

Beitragspflichtig ist Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV. Beitragspflichtig sind daher sämtliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auch nicht anwaltlicher Art. Ebenfalls beitragspflichtig sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte politische Ämter (Ratstätigkeit oder Tätigkeit in Aufsichtsräten). Im Übrigen ist die eigene tatsächliche Mitarbeit entscheidend, z. B. bei einem geschäftsführenden Gesellschafter.

Beitragspflichtige Einkünfte und Einkunftsarten

Eine Übersicht beitragspflichtiger Einkunftsarten.

Allgemein und Gewerbeeinkünfte
Nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 15 SGB IV sind Sie mit jeglichem Arbeitseinkommen beitragspflichtig zum Versorgungswerk. Dementsprechend werden alle Einkünfte, die Sie aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne und Verluste aus Gewerbebetrieb sind bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, wenn diese Einkünfte aus eigener Mitarbeit erzielt wurden. Stammen die Einkünfte dagegen aus einer reinen Kapitalbeteiligung, wäre keine Beitragspflicht gegeben.

Geschäftsführer
Da Sie als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sind, handelt es sich um Einkünfte aus eigener Mitarbeit und sind somit beitragspflichtig bzw. bei der Beitragsveranlagung zu berücksichtigen.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich beitragspflichtig bzw. bei der hiesigen Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, soweit kein Nachweis beispielsweise einer Beitragsabführung an die Landwirtschaftliche Alterskasse nachgewiesen wird.

Veräußerungsgewinne
Wir weisen darauf hin, dass Veräußerungsgewinne seit dem 01.01.1995 ebenfalls beitragspflichtig sind (§ 15 SGB).

Ehrenamtliche Ratstätigkeit
Einkünfte aus Ehrenamtlicher Ratstätigkeit sind ebenfalls beitragspflichtig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 – 17 A 4414/19)

Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die schriftliche Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto.

Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.

Beitragsrückstände

Hier erhalten Sie Informationen zu Beitragsrückständen und Tilgungsabsprachen.

Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluss von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Zwingende Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren.

Beitragssystematik – § 30 Abs. 6

Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben mindestens den Beitrag ans Versorgungswerk zu leisten, den Sie an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten hätten.

Gem. § 30 Abs. 6 sind Sie verpflichtet, an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI in der jeweils geltenden Fassung an die Rentenversicherung zu entrichten wäre. Gegenwärtig ist dieses ein Betrag von 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für die Bemessung aller Beiträge zu unserem Versorgungswerk einheitlich die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist, und zwar als Grundlage für die einheitliche Bemessung der Anwartschaften.

Ihre Beitragspflicht besteht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 1, derzeit 1.404,30 EUR/Monat, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die gesetzliche Rentenversicherung eine Rücküberweisung der noch nach dort abgeführten Beiträge nur auf Antrag vornimmt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber über die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden.

Beitragssystematik – Angestellte

Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet monatlich den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 zu entrichten. Es sei denn, das Einkommen übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze nicht, dann gilt § 30 Abs. 2.

Grundsätzlich ist nach § 30 Abs. 1 festgelegt, dass die Mitglieder des Versorgungswerks einen monatlichen Beitrag in Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Ein niedrigerer Beitrag kommt nach § 30 Abs. 2 nur in Betracht, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (einkommensbezogene Veranlagung). Beitragspflichtiges Einkommen ist dabei sowohl das Arbeitseinkommen, also der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, als auch das Arbeitsentgelt, also die Einnahmen aus einer Beschäftigung. Das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. einer Arbeitgeberbescheinigung vom Mitglied nachzuweisen. Erbringt das beitragspflichtige Mitglied die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 erforderlichen Nachweise nicht, bleibt es bei der Grundvorschrift des § 30 Abs. 1 und es ist der Regelpflichtbeitrag festzusetzen.

Sofern Sie mit Ihren Einkünften aus angestellter Tätigkeit die geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht haben, sind ergänzend vom Versorgungswerk die entsprechenden Einkommensteuerbescheide anzufordern. Maßgebend für die Berechnung des Beitrags ist beim Arbeitseinkommen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Für eine abschließende Überprüfung Ihrer Beitragspflicht bitten wir daher um Übersendung einer Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides des betroffenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus bitten wir auch um Mitteilung, ob Sie auch in den Folgejahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben. Sofern Ihnen bereits die Einkommensteuerbescheide der Folgejahre vorliegen sollten, reichen Sie uns bitte ergänzend entsprechende Kopien ein.

Beitragsverfahren im Überblick

Hier wird Ihnen kurz und bündig erläutert, wie die Beitragserhebung funktioniert.

Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind zu entrichten bis zum 15. des laufenden Monats und unterscheiden sich damit vom Beitragsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung (Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats).

Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Einen Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats werden wir Ihnen mit dem späteren Mitglieds- und Beitragsbescheid zukommen lassen.

Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich mit der Folge, dass Sie womöglich ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.

Beitragszahlungen bis zur Befreiung

Während des Befreiungsverfahrens sind die Beiträge weiterhin an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.

Bis zur Vorlage des Befreiungsbescheides muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag an die für Sie zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) entrichten.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird Ihnen den Befreiungsbescheid direkt zustellen. Sobald Sie ihn erhalten haben, legen Sie ihn bitte sofort Ihrem Arbeitgeber vor, damit die Zahlungen Ihrer Rentenversicherungsbeiträge an die bisherige Einzugsstelle beendet werden.

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die Rückzahlung der seit dem Beginn der Befreiung noch abgeführten Rentenversicherungsbeiträge nur auf Antrag erfolgt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden.

Berufsunfähigkeit auf Dauer oder auf Zeit

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder auf Zeit.

Soweit für mindestens drei Monate Beiträge an das Versorgungswerk geleistet wurden und das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, täglich mehr als 3 Stunden anwaltlich tätig zu sein, kommt auf Antrag die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Betracht.

Diese kann bei vorübergehender Berufsunfähigkeit auf Zeit (§ 18 Abs. 2) oder bei andauernder Berufsunfähigkeit auf Dauer (§ 18 Abs. 1) gewährt werden.

In jedem Fall muss die anwaltliche Tätigkeit eingestellt werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ist zudem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzugeben. Bei der Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit hingegen ist dies zunächst nicht erforderlich. So können mitunter auch Fachanwaltstitel bewahrt werden.

Die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit sind von dem Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Zudem wird eine Schweigepflichtentbindungserklärung benötigt.

Beschäftigung im EU-Ausland

Entsendung in das EU-Ausland oder die Schweiz für bis zu 2 Jahren.

An wen Sie sich für den Erhalten der A1-Bescheinigung wenden müssen, ist davon abhängig, wie Sie krankenversichert sind. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, stellt die Krankenkasse die Bescheinigung aus. Sind Sie privat krankenversichert und Mitglied des Versorgungswerkes, wird die Bescheinigung von der ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtung e.V.) ausgestellt.

Beachten Sie bitte, dass für abhängig Beschäftigte der A1-Antrag verpflichtend im elektronischen Verfahren gestellt werden muss. Selbständig tätige Mitglieder stellen den schriftlichen Antrag unmittelbar bei der ABV. Der Vordruck ist hinterlegt auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland).

Besonderheiten nach Vollendung des 45. Lebensjahres

Besonderheiten für Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt.

  1. Als Folge einer zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Satzungsänderung werden nunmehr alle ab Januar 2017 neu zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassene Personen Pflichtmitglied im Versorgungswerk, sofern sie zu diesem Zeitpunkt die in § 17 Abs. 1 der Satzung normierte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Für diesen Personenkreis gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten, die sich aufgrund des Eintritts in das Versorgungswerk in diesem höheren Lebensalter ergeben.
  2. Wurde erstmalig eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erworben und damit auch erstmalig eine Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk, so ergibt sich aufgrund einer Beitragszahlung zum Versorgungswerk in jedem Fall eine höhere Anwartschaft auf Altersrente als bei gleich hoher Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Versorgungslücke kann sich jedoch ergeben bei Eintritt eines vorzeitigen Rentenfalles der Berufsunfähigkeit oder gar des Todes. Aufgrund des Eintritts im höheren Lebensalter und der damit auch verbundenen kürzeren Zeit einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ergeben sich hier nur rudimentäre Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenrente. Wenn beispielsweise eine Mitgliedschaft bei Vollendung des 50. Lebensjahres begründet wird, so erfolgt im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Ziff. 4 der Satzung nur eine Hochrechnung auf das vollendete 55. Lebensjahr. So würde sich beispielsweise bezogen auf die Rentenwerte des Jahres 2024 und auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 7.550,00 EUR/Monat bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nur eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 456,25 EUR/Monat errechnen. Würde eine Berufsunfähigkeit erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintreten, würde sich die Rentenanwartschaft für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft um 91,25 EUR/Monat erhöhen. Im eigenen Interesse ist daher jedes Mitglied gehalten, auch zu prüfen, inwieweit durch anderweitige Vorsorge für einen vorzeitigen Rentenfall eine hinreichende Absicherung besteht.
    Dieses gilt in besonderem Maße auch für angestellt tätige Mitglieder, die zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und nun zum Versorgungswerk wechseln. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeitsrente läuft nämlich 2 Jahre nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus.
  3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es daher gerade auch in Fällen eines Zulassungswechsels nach Nordrhein-Westfalen angezeigt zu prüfen, ob nicht eher eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im bisher zuständigen Versorgungswerk und gleichzeitig eine Befreiung von der Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung beantragt werden sollte. Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den Überleitungsabkommen eine Übertragung der im bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Mitgliedsbeiträge auf das hiesige Versorgungswerk nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht möglich ist.

Bestimmungsrecht bei Beitragsrückstand

Bei Beitragsrückständen kann die Zahlung auch bei Angabe eines Verwendungszweckes auf den Beitragsrückstand verrechnet werden.

Beitragsrückstände werden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt (§ 33 Abs. 4, Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 und 3).

Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer

Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.

Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.

Sofern es sich um einen Betriebsübergang nach BGB oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fort gilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.

Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.

Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Den Link zum e-Befreiungsverfahren finden Sie auf unserer Homepage.

Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden. Dies kann zu einem Wiederaufleben der Beitragspflicht führen.

Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Elternzeit berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Buchung von Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel

Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch ausnahmsweise dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.

D

Doppelbesteuerung von Renten

Die Doppelbesteuerung von Renten im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH vom 19. Mai 2021.

I. Ausgangspunkt

Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten findet seinen Ursprung im Jahre 2005. Bis zum Jahr 2004 galt eine sogenannte vorgelagerter Besteuerung der Rentenbeiträge, wo hingegen seit dem Jahre 2005 eine nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge praktiziert wird.

Das bedeutet, dass bis zum Jahre 2004 die Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden mussten, während später die Rentenbezüge steuerfrei waren.

Aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 festgestellten unzulässigen Ungleichbehandlung (Beamtenpension musste voll versteuert werden), entschied sich der Gesetzgeber dazu, ab 2005 schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Ab dem Jahr 2023 sind Rentenbeiträge vollständig von der Steuer absetzbar, im Gegenzug sind immer größere Anteile der erhaltenen Rente als steuerpflichtiges Einkommen zu versteuern. Im Jahre 2040 sollen Renten zu 100 % versteuert werden. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der im Jahre 2040 in Rente gehen wird, dann die gesamte Rente versteuern muss.

II. Das Problem der Doppelbesteuerung

Durch die oben aufgeführte Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung kann es zu dem Problem der sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden. Im Kern geht es darum, dass Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten müssten, wie sie in Form ihrer Beiträge steuerpflichtig eingezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Eine solche Doppelbesteuerung verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 (2BvL17/99). Betroffen hiervon können vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer – umso wahrscheinlicher, je näher der Rentenbeginn zum Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war. So ist es bei Rentenbeginn im Jahre 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die vorher eingezahlten Beiträge sind aber nur 17 Jahre lang (nämlich von 2023 bis 2039) voll absetzbar.

III. Urteile vom BFH vom 19. Mai 2021, Aktenzeichen X R20/19 und X R33/19

Der BFH hat in seinen beiden Entscheidungen zahlreiche Streitfragen zum Problem der sogenannten Doppelbesteuerung geklärt. Zum einen hat er klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Anlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.

Für die Versorgungswerke relevanter sind die Ausführungen zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG, worunter auch die Leistungen gesetzlicher Rentenversicherer sowie der berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die Freibeträge eines etwaige länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerverbleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen. Regelmäßige Anpassungen einer der basisversorgenden dienlichen gesetzlichen Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht, wie von den Klägern begehrt, mit dem geringen individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der BFH wies in dem Urteil X R 33/19 darauf hin, dass das für die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse der Vergleichs- und Prognoseberechnung allein die in Folge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen seien.

Weitere Beiträge, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind wie Grundfreibeträge, Sonderausgaben, Abzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag oder Sonderausgaben-Pauschbetrag finden keine Berücksichtigung.

In beiden Urteilen lagen die Voraussetzungen für eine Doppelbesteuerung von Renten nicht vor. Dennoch hat der BFH nicht ausgeschlossen, dass es in einem konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen könne. Dann könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase gegeben sein. Von einer solchen doppelten Besteuerung sei immer dann auszugehen, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Für jetzt rentennahe Jahrgänge können auch die Ausführungen des BFH zur gesetzlichen Öffnungsklausel von Bedeutung sein. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorischen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Anfrage des Steuerpflichtigen anwendbar ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzliche Finanzgericht unzulässiger Weise die Öffnungsklausel angewendet, die hierdurch gewährte Entlastung fiel allerdings höher aus, als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelbesteuert anzusehen wäre, so dass die Revision der Kläger auch in diesem Punkt ohne Erfolg blieb.

Durchführung der Nachversicherung

Die Nachversicherung ist bei Ihrem ehemaligen Dienstherren zu beantragen.

Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie bitte an Ihren letzten Dienstherrn. Das ist bei Referendaren in der Regel der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihre Referendarzeit abgeleistet haben. Gibt es in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, ein Landesamt für Besoldung und Versorgung (wie in Nordrhein-Westfalen), so ist der Antrag dort zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (Tag des 2. Staatsexamens) gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen (Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde) – diese Frist ist eine Notfrist und mithin nicht verlängerbar.

E

Einkommensbezogene Beitragspflicht

Das beitragspflichtige Einkommen beschränkt sich nicht auf solches aus anwaltlicher Tätigkeit.

Gemäß § 30 Abs. 1 besteht Ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Dabei beschränkt sich die Beitragspflicht nicht auf anwaltliche Einkünfte, vielmehr sind alle selbständigen Einkünfte zum Versorgungswerk beitragspflichtig. § 30 Abs. 2 verweist auf die Beitragsdefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Auch im Falle einer freiwillig fortgesetzten Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 sind die Mitglieder des Versorgungswerkes zu einer einkommensbezogenen Beitragszahlung verpflichtet.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Einkommensnachweise im Überblick

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 zu erbringen.

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 zu erbringen.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt:

  • bei Selbständigen nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides
  • bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum und zwar:
    • Aktuell: Gehaltsabrechnung
    • Später: Jahresentgeltbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass auch bei ausschließlich angestellt tätigen Mitgliedern die Übersendung des Einkommensteuerbescheides erforderlich ist, um die Verbeitragung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ausschließen zu können.

Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, etc.) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerks dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen etwa von Seiten der Finanzbehörden haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen. Besondere Erwähnung verdienen in diesem Zusammenhang Mitteilungen über unterlassene Adressänderungen, die eine Kontaktaufnahme mit Ihnen als Mitglied erschweren.

Einkommensschätzung

Ermittlung des Einkommens bei erstmals selbständig tätigen Mitgliedern.

Für das erste Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie Ihr Einkommen schätzen. Soweit Sie bereits einen Business-Plan für die Bank erstellt haben, legen Sie die dort getätigten Angaben zugrunde. Verfügen Sie über keinen Business-Plan, so überlegen Sie sich, welche Einnahmen Sie im 1. Jahr Ihrer Tätigkeit erzielen werden. Davon ziehen Sie alle berufsbedingten Aufwendungen wie Miete, Personalkosten, Literatur, Berufshaftpflichtversicherung – nicht die Krankenversicherung – etc. ab. Das Resultat ist Ihr (erwarteter) Gewinn, auf Grundlage dessen das Versorgungswerk Sie zunächst vorläufig festsetzen wird.

Bitte bedenken Sie: Auch wenn Sie davon ausgehen, dass Sie keinen oder nur einen geringen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaften, ist in jedem Fall der Mindestbeitrag fällig (§ 30 Abs. 3). Die vorläufige Festsetzung werden wir später anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr überprüfen und eine endgültige Festsetzung vornehmen. Liegt Ihr tatsächlicher Gewinn dann über Ihrer ursprünglichen Schätzung, ist eine Nachzahlung fällig. Daher sollte Ihre Schätzung in Ihrem eigenen Interesse eher zu großzügig ausfallen als zu niedrig, damit ein etwaiger Nachzahlungsbetrag Sie und Ihre finanzielle Planung nicht völlig aus der Bahn wirft.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich sind Mitgliedbeiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 1 zu leisten, nur ausnahmsweise richtet sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 2.

Gemäß § 30 Abs. 1 besteht Ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Dabei beschränkt sich die Beitragspflicht nicht auf anwaltliche Einkünfte, vielmehr sind alle selbständigen Einkünfte zum Versorgungswerk beitragspflichtig. § 30 Abs. 2 verweist auf die Beitragsdefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Insofern benötigen wir zu Beginn eines jeden Jahres einen Nachweis über Ihr Arbeitseinkommen für das vorletzte Kalenderjahr (§ 30 Abs. 4 Nr. 1), solange Sie selbständig tätig und beitragspflichtig sind. Auch wenn nur geringe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, ist dies durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide zu belegen.

Dabei können Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden, da es hierbei um keine berufsbedingten Ausgaben handelt. Sonderausgaben mindern zwar das zu versteuernde Einkommen, lassen jedoch die Höhe des ausgewiesenen Gewinns aus selbständiger Arbeit unberührt.

Einschränkung freiwilliger Beitragszahlungen ab dem 57. Lebensjahr

Bei der freiwilligen Beitragszahlung sind gewisse Einschränkungen und Bedingungen zu beachten.

Mit Vollendung des 57. Lebensjahres wird die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu zahlen, eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt wird gemäß § 32 Abs. 2 der von Ihnen erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ermittelt, mit der Folge, dass Sie nach Vollendung des 57. Lebensjahres auf freiwilliger Basis nur einen Beitrag bis zur Höhe dieses Durchschnittsquotienten (Pflichtbeitrag zuzüglich freiwillige Beiträge) entrichten können.

Demzufolge können Sie in den entsprechenden Monaten des laufenden Geschäftsjahres, in welchem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, noch freiwillige Beiträge bis zur maximal zulässigen Höchstgrenze (15/10 pro Monat) entrichten. Bitte beachten Sie, dass die Beträge, um entsprechend bewertet zu werden, bis spätestens zum Monatsletzten des Monats, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, auf einem der Konten des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Elektronisches Meldeverfahren nach § 28a SGB IV

Informationen zum elektronischen Meldeverfahren.

Arbeitgeber sind im Rahmen der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) verpflichtet, die für Beschäftigte zu erstattenden Meldungen an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) elektronisch aus systemuntersuchten Abrechnungsprogrammen oder mit Ausfüllhilfen zu übermitteln.

Ab dem Jahr 2009 sind Arbeitgeber zudem gemäß § 28a Abs. 10 f. SGB IV  verpflichtet, für Beschäftigte die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen gem. § 28a Abs. 1, 2 und 9 SGB IV an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Diese Meldungen sind monatlich zur Beitragserhebung zu übermitteln.

Seit 2024 ist hierfür die Meldung – inkl. der Meldenummer – über das SV-Meldeportal ausreichend.

www.sv-meldeportal.de

Alle Meldungen sind sowohl für Selbst- als auch für Firmenzahler zu übermitteln. Ein wesentliches Element der Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist deren Meldenummer der Beschäftigten, die diese dem Arbeitgeber mitteilen. Die bisherige Mitgliedsnummer ist um die angehängte Nummer der Versorgungseinrichtung und eine Prüfziffer erweitert. Liegt zum Zeitpunkt einer Meldung die Meldenummer nicht vor, kann hilfsweise die „Dummy-Mitgliedsnummer“ verwendet werden, die um Angaben zur Mitgliedsidentifikation ergänzt werden muss (Personalnummer, Name, Geburtsdatum, Geschlecht). Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW verfügen über eine 11-stellige Meldenummer. Die Kennnummer des Versorgungswerkes lautet „057“, unsere Dummy-Mitgliedsnummer „?0570“, unsere Betriebsnummer lautet „34777022“.

Die erweiterte Mitgliedsnummer kann auf der Seite

www.dasbv.de

unter „Service“ und dort „Generator“ ermittelt werden.

Bei der Beitragsüberweisung von Firmenzahlern sind als Verwendungszweck mit entsprechend vorangestellten Kennbuchstaben „B“ die Betriebsnummer des Meldepflichtigen, die auch in den elektronischen Meldungen enthalten ist, und „Z“ der Verarbeitungsmonat (JJMM), sowie bei Einzelüberweisung zusätzlich „M“ die Meldenummer anzugeben.

Bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entspricht der Pflichtbeitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständisch Versicherten haben gem. § 172a SGB VI Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist entsprechend § 23a SGB IV beitragspflichtig.

Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW verfügen über eine 11-stellige Mitgliedsnummer.

Die Kennnummer des Versorgungswerkes lautet:
057

Die Dummy-Mitgliedsnummer lautet
?0570

Die Betriebsnummer lautet:
34777022

Sammelzahlung:
B12345678Z0901

Einzelzahlung:
B12345678Z0901M12345010579

Elternzeit – Nachweise

Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.

1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptivurkunde
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

2.
Nachweis bei Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)

3.
Nachweise bei Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind diese im Original oder als beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Erstaufnahme im Versorgungswerk

Sie wurden bei einer Rechtsanwaltskammer in NRW zur Anwaltschaft zugelassen. Dies bedeutet, dass Sie kraft Satzungsrecht Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen geworden sind. Wie die Erstaufnahme abläuft, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Mit Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden Sie gem. § 10 Nr. 3 der Satzung auch Pflichtmitglied des Versorgungswerkes. Lediglich in Ausnahmefällen (Regelaltersgrenze bereits überschritten; Tätigkeit im EU-Ausland) wäre dies nicht der Fall.

Die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer informiert das Versorgungswerk im Rahmen einer sog. Kammermeldung über Ihre Zulassung. Insofern brauchen Sie zunächst nicht von sich aus tätig werden. Sollten Sie jedoch innerhalb 4-6 Wochen ab Zulassung nicht von uns angeschrieben werden, sind Sie gehalten, auf die Ersterfassung aktiv hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Sie auch ohne Ersterfassung beitragspflichtiges Mitglied werden.

Das Versorgungswerk sendet Ihnen nach Erhalt der Kammermeldung Ihre Erstaufnahmeunterlagen zu. Enthalten sind das Formblatt zur Erstaufnahme sowie der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung.

Die Formblätter und Anträge senden sie bitte ausgefüllt und zeitnah an das Versorgungswerk zurück bzw. dem im Antrag benannten Adressaten (im Falle des Nachversicherungsantrags).

Nach der Bearbeitung Ihrer Unterlagen erhalten sie Ihren Mitgliedsbescheid.

Waren Sie bereits in einem anderen Bundesland zur Anwaltschaft zugelassen, weisen wir noch auf die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft gem. § 11 und 43 der Satzung hin. Diese greifen in eng begrenzten Ausnahmefällen ein. Überleitungsanträge sind bei Ihrem bisherigen Versorgungswerk zu stellen.

Anrechnung von Erziehungszeiten

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.

Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte. Eine endgültige Feststellung konnte wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht getroffen werden (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.

Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
JJedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.

Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2024) 100,07 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.

Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (Juli 2023) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 37,60 EUR/Jahr.

Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wird diese von der gesetzlichen Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgezahlt.

Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.

F

Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind gemäß der Satzung bis spätestens zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind gemäß der Satzung bis spätestens zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträge zu Beginn des Folgemonats ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind Kraft Satzungsrecht – § 33 Abs. 1 S. 2 – verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zur Mitte des laufenden Monats zu entrichten, zumindest aber so rechtzeitig, dass die Zahlung spätestens am letzten Werktag eines Monats beim Versorgungswerk eingegangen ist. Anderenfalls droht die Verhängung von Säumniszuschlägen oder im schlimmsten Fall sogar Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem könnte ein Mitglied Nachteile erleiden, falls der Versicherungsfall – Rentenbezug – vor Eingang der Beitragszahlung eintritt.

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge gelten beim Versorgungswerk nicht. Nach der Satzung des Versorgungswerk sind die Beiträge Monatsbeiträge und bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2). Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, werden angemahnt. Die Mahnung lässt sich folglich nur vermeiden, indem Ihr Konto spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats ausgeglichen ist. Kann Ihr Arbeitgeber keine rechtzeitige Überweisung für den laufenden Monat gewährleisten, so ist zu empfehlen, dass Sie dem Versorgungswerk eine Einzugsermächtigung auf Ihr Konto erteilen und sich die Rentenversicherungsbeiträge von Ihrem Arbeitgeber auszahlen lassen. Auf diese Weise treten Sie zwar allmonatlich für ca. 14 Tage in Vorleistung, vermeiden aber eine Mahnung.

Sollte eine fristgerechte Beitragszahlung nicht mehr möglich sein, so bliebe als Ausweg die Möglichkeit, dass das Mitglied die Rentenversicherungsbeiträge selbst rechtzeitig überweist und sich beide Beitragsteile vom Arbeitgeber mit dem Gehalt auszahlen lässt. Diese Frage ist zwischen dem Arbeitgeber und unserem Mitglied zu klären.

Fortsetzung der Mitgliedschaft – Allgemeines

Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung in NRW.

Grundsätzlich kann die Mitgliedschaft freiwillig mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Zu unterscheiden ist dann, ob Sie mit Ihrer nicht anwaltlichen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Wenn nicht, ändert sich außer Ihrem Status von „gesetzlich“ auf „freiwillig“ rein gar nichts. Ihre Einkünfte sind in diesem Fall weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig (sofern Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und keinerlei andere beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden, bemisst sich Ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 (Mindestbeitrag) bleibt unberührt). Auch in diesem Falle bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, jederzeit nach eigenem Ermessen freiwillige, voll rentenwirksame Beiträge im Rahmen des § 32 an das Versorgungswerk zu entrichten, um Ihre hiesigen Anwartschaften zu erhöhen.

Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige

Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.

Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.

Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.

Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten elektronischen Onlineantrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.

Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.

Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Eine zusätzliche freiwillige Beitragszahlung ist im Rahmen des § 32 möglich. Danach kann jedes Mitglied grundsätzlich über den Pflichtbeitrag hinaus auf freiwilliger Basis voll rentenwirksame Beiträge bis zu einer Höhe von 15/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Würde ein Mitglied beispielsweise stets freiwillig 10 % höhere Beiträge leisten, wäre auch die spätere Rentenanwartschaft um 10 % erhöht.

Freiwillige Beiträge dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden.

Als Besonderheit ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Beiträge auf maximal 15/10 des Regelpflichtbeitrages regelmäßig nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres möglich ist. Gemäß § 32 Abs. 2 wird zu diesem Zeitpunkt der vom Mitglied erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (§ 19 Abs. 4) ermittelt, der für die Zukunft die Obergrenze für eine weitere freiwillige Beitragszahlung darstellt. Sollte der Pflichtbeitrag oberhalb dieses Wertes liegen, ist der höhere Pflichtbeitrag auch weiterhin rentenanwartschaftssteigernd zu entrichten, es kann dann jedoch kein zusätzlicher freiwilliger Beitrag geleistet werden.

Freiwillige Mitgliedschaft

Es besteht die Möglichkeit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortzusetzen.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann gemäß § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nur auf Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten möglich ist. Des Weiteren dürfen keine Beitragsrückstände aufgelaufen sein.

Grundsätzlich sind Sie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft weiterhin mit Ihren gesamten Einkünften beitragspflichtig, soweit Sie uns nicht beispielsweise nachweisen, dass Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Zumindest jedoch wären Sie gemäß § 30 Abs. 3 verpflichtet monatlich den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 zu entrichten. Im Jahr 2024 beläuft sich die Höhe des Mindestbeitrages auf monatlich 140,43 EUR. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft vor Rentenbezug nicht von den in § 19 Abs. 3 normierten anzurechnenden Versicherungsjahren partizipieren könnten. Dies wäre nur bei einem Verbleib im Versorgungswerk bis zum Rentenbezug der Fall.

G

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Info für Beitragszahlungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen/520,00 EUR.

Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 520,00 EUR/Monat nicht übersteigt, besteht für Sie grundsätzlich – wie für alle Angestellten -eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet neben einem Pauschalbetrag an die Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts und weiteren 2 % Steuern an das Finanzamt zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger. Bei einem Monatseinkommen von 520,00 EUR errechnet sich für den Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 78,00 EUR/Monat. Darüber hinaus sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % beläuft sich Ihr Eigenanteil damit auf 3,6 % des Monatseinkommens. Bei einem Monatseinkommen in Höhe von 520,00 EUR beträgt der Eigenanteil 18,72 EUR.

Hieraus ergeben sich für Sie als Mitglied des Versorgungswerkes zwei Optionen:

  1. Üben Sie in der geringfügigen Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit aus, können Sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Wird die Befreiung erteilt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Der Arbeitgeber entrichtet einen Gesamtbetrag von 96,72 EUR (78,00 EUR + 18,72 EUR) an das Versorgungswerk.  Wenn Sie nicht noch anderweitige Einkünfte aus selbständiger oder einer weiteren angestellten Tätigkeit erzielen und daraus Beitrag an das Versorgungswerk entrichten, müssen Sie zusätzlich nur noch den Differenzbetrag zum Mindestbeitrag aufwenden. Wenn Sie ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, werden Sie demnach um bis zu 78,00 EUR/Monat von der zum Versorgungswerk bestehenden eigenen Beitragspflicht entlastet.
  2. Sind Sie in der geringfügigen Beschäftigung nicht anwaltlich tätig oder wollen Sie den Eigenanteil von 3,6 % nicht entrichten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der zusätzlichen Beitragspflicht auf Antrag nach § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Hierdurch entfällt der Eigenanteil von 3,6 %. Andererseits gehen Ihnen jedoch eventuell bestehende Leistungen der Rentenversicherung verloren.

Gesetzliche Rentenversicherung

Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.

Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.

Gewährung von Sterbegeld

Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.

Das Sterbegeld wird unabhängig von der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente oder Altersrente gezahlt. Es wird an denjenigen ausgekehrt, der die Beerdigung besorgt hat und dies dem Versorgungswerk entsprechend mitteilt. Hierbei muss es sich nicht um eine verwandte Person handeln.

Auch die Ausschlagung einer Erbschaft ist unabhängig von der Auszahlung des Sterbegeldes.

Die Höhe des Sterbegeldes orientiert sich an der Rente bzw. der Rentenanwartschaft und deckt insofern nicht zwingend die gesamten Beerdigungskosten.

Grundrentenzeiten können nicht im Versorgungswerk zurückgelegt werden

Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten i.S.d. § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 51, 55 SGB VI dar. Lediglich sogenannte „vergleichbare Zeiten“, die im Versorgungswerk zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Sie relevant werden. Auf […]

Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten i.S.d. § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 51, 55 SGB VI dar.

Lediglich sogenannte „vergleichbare Zeiten“, die im Versorgungswerk zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Sie relevant werden. Auf Antrag werden Ihnen diese Zeiten im Nachgang zu einem Rentenbescheid bescheinigt.

H

Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung

Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.

Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitgliedes beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20%, bzw. 30% der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitgliedes.

Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.

Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 22 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema Hinterbliebenenversorgung.

Härtefall wegen Einkommensverlusten

Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.

Wenn Sie aufgrund eines erheblichen Einkommensrückgangs eine Beitragsreduzierung wünschen, teilen wir Ihnen Folgendes mit:

Wenn Sie davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des Jahres 2022 in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das Jahr 2022, vor.

Das Versorgungswerk wird auf Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das Jahr 2024 vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024, höchstens jedoch nach dem Einkommen des Jahres 2022.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlung auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Beachten Sie bitte, dass die Stellung eines Härtefallantrags nur für das laufende Jahr möglich ist.

Hinterbliebenenrente bei später Eheschließung

Einschränkung der Gewährung von Hinterbliebenenrente bei Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Das Versorgungswerk gewährt Leistungen für Hinterbliebene bei später Eheschließung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 2.

Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Vorschrift, wonach die Rente nicht gewährt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden habe, nicht zu beanstanden ist.

„Ein Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz hatte im Wege des Normenkontrollantrags zur Überprüfung der entsprechenden Vorschrift einen Verstoß gegen Art.3 GG gerügt, da diese Regelung zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu zeitlich früher geschlossenen Ehen führe, welche höchstens ein Jahr Bestand für die Rentenbezugsberechtigung haben müssen. Das Bundesverwaltungsgericht sah hingegen diese Differenzierung in den Satzungsvorschriften als gerechtfertigt an. Die Einschränkung sei aus dem Zweck heraus zulässig, das finanzielle Risiko der Versichertengemeinschaft dadurch zu begrenzen, dass ein vorzeitiger Kapitalfluss bei versorgungsnahen Ehen vermieden werde. Vor dem Hintergrund dieses – durch wahrscheinlicheren Tod des Mitglieds entstehenden – Risikos sei es auch verhältnismäßig, die Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen zuzugestehen, der die Berufsfähigkeit des Versicherten jedenfalls durch Fürsorge mittrage. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen Art.14 GG gegeben, da es an einer zurechenbaren Eigenleistung des überlebenden Ehepartners fehle, um den Rentenanspruch der Eigentumsgarantie zu unterstellen. Eine etwaige europarechtswidrige Diskriminierung der betroffenen Witwen und Witwer sei jedenfalls nach den Vorschriften der möglicherweise einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG aufgrund des legitimen Zwecks verhältnismäßig und mithin gerechtfertigt.“

I

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, übersenden Sie uns bitte entsprechende Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über die Höhe Ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts (senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung). Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

K

Kein Ledigenzuschlag durch Verzicht

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlags können nicht durch Verzichtserklärung herbeigeführt werden.

Der Ledigenzuschlag nach § 17 Abs. 5 wird auf Antrag nur dann gewährt, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann durch eine wie auch immer geartete Verzichtserklärung des Ehepartners nicht herbeigeführt werden. Dies ist mittlerweile gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

Kinderkrankengeld

Als Eltern haben Sie gegen Ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung Ihres Kindes. Wie das sog. Kinderkrankengeld beim Versorgungswerk behandelt wird, erklären wir Ihnen hier.

Wenn Ihr Kind erkrankt ist, haben Sie als gesetzlich krankenversichertes Mitglied des Versorgungswerkes die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkassen das sog. Kinderkrankengeld zu beantragen.

Beim Kinderkrankengeld handelt es sich wie beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 31 Abs. 1 der Satzung auch aus dem Kinderkrankengeld einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten haben – und zwar die Beiträge, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gewesen wären.

Die Abrechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Versorgungswerk erfolgt ebenfalls durch die Krankenkassen.

Das Kinderkrankengeld kann seit dem 05.01.2021 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Tage, bei alleinerziehenden Eltern für 60 Tage beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Tage und bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 135 Tage.

In der Regel beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 % des ausgefallen Nettoarbeitsentgelts, kann aber auch darunter liegen.

Selbständig tätige Mitglieder, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie eine Wahlerklärung gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben.

Kranken- und Pflegegeld

Meldung und Beitragsnachweis über den Bezug von Krankengeld nach § 47a SBG V & von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 4 Satz 5 SGB XI.

Meldung und Beitragsnachweis über den Bezug von Krankengeld nach § 47a SBG V bzw. von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 4 Satz 5 SGB XI sollten für die Berechnung des Beitrages aus dem Leistungsbezug die folgenden Angaben enthalten:

  • (Bezugs-)zeitraum von / bis
  • Beitragspflichtige Einnahme kalendertäglich
  • Beitrag kalendertäglich

Bitte achten Sie zudem auf einen rechtzeitigen Zahlungseingang.

Krankenversicherung

Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.

Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.

Dies ist in § 202 SGB V so vorgesehen. Das Versorgungswerk hat in seiner Eigenschaft als sog. Zahlstelle „bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Versorgungswerk verpflichtet ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Krankenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung abzuführen und ggf. einzuziehen sind.

Die Krankenkasse teilt die Höhe des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax) mit. Im Rahmen dieser gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V erfolgten Mitteilung ist das Versorgungswerk nach § 256 Abs. 1 SGB V an die Mitteilung und Berechnung der Krankenkasse gebunden. Sollte hier eine fehlerhafte Berechnung vorliegen, so müssen Sie sich unverzüglich an die Krankenkasse wenden. Nur wenn von dort eine geänderte Mitteilung vorliegt, kann der Einbehalt diesseitig entsprechend angepasst werden.

Krankheitsfall

Bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt im Falle des Krankengeldbezuges grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkasse Beiträge an das Versorgungswerk.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so zahlt die Krankenkasse für Mitglieder, die Krankengeld erhalten und die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.

Sind Sie privat krankenversichert oder beziehen kein Krankengeld, bemisst sich der Pflichtbeitrag nach § 30. Ohne Arbeitseinkommen wäre demnach der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 30 Abs. 3).

Der Bezug von Krankengeld bzw. Krankentagegeld ist entsprechend nachzuweisen.

Kurzarbeitergeld

Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt ebenfalls beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das gemeldete sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

L

Lastschrifteinzug

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

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Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos schriftlich mitgeteilt werden. Benutzen Sie hierfür bitte das auf der Homepage hinterlegte Formular!

Lebensbescheinigung

Das Versorgungswerk benötigt von seinen Rentnern regelmäßig eine Lebensbescheinigung.

Das Versorgungswerk hat auf Grundlage des § 101 a SGB X in Kooperation mit unserem Dachverband (ABV e.V.) und der Deutschen Post AG die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem elektronischen Sterbedatenabgleich geschaffen. Die technische Implementation in unser Bestandsverwaltungssystem ist abgeschlossen, so dass für den Großteil unserer Rentner auf die Anforderung von Lebensbescheinigungen verzichtet werden kann.

Für alle Rentner die im Ausland wohnen oder deren Privatanschrift uns nicht bekannt ist, sowie für alle Witwen-/Witwerrenten benötigen wir stets aktuelle jährlich zu erbringende Lebensbescheinigungen. Sobald Sie das Versorgungswerk hierzu auffordert, bitten wir Sie den Vordruck entsprechend auszufüllen und zurückzusenden. Vorgenannte Bescheinigung wird von jeder Dienststelle (z.B. Standesamt, Einwohnermeldeamt, Gemeindeverwaltung, Sparkasse, Krankenkasse, Notar, ggf. Kirchengemeinde usw.) oder einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt erteilt. Vom Rentenberechtigten selbst bestätigte Lebensnachweise können nicht anerkannt werden.

Die Witwe oder der Witwer muss eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorlegen, da nur das Einwohnermeldeamt über den Familienstand aus behördlicher Sicht informiert ist.

Auf Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten unserer Mitglieder gem. § 16 wird hingewiesen.

Lebenspartnerschaft

Anspruch eines überlebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber dem Versorgungswerk.

Nach § 29a der Satzung gelten die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen auch für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Ledigenzuschlag

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Versorgungswerk einen Ledigenzuschlag auf die Altersente.

Zu Ihrer Altersrente können Sie ergänzend gemäß § 17 Abs. 5 die Gewährung eines Zuschlags von 20 % beantragen, wenn nach Ihren Angaben bei Beginn der Altersrente kein Ehepartner und keine Kinder unter 27 Jahren vorhanden sind, die noch im Vorschul- oder Schulalter sind bzw. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Diesbezüglich benötigt das Versorgungswerk einen Nachweis. Als Beleg über Ihren Familienstand übersenden Sie uns bitte eine Bescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes, aus welcher sich Ihr Familienstand ergibt. Das Ausstellungsdatum darf höchstens zwei Monate vor Rentenbeginn liegen. Sofern Kinder unter 27 Jahren vorhanden sind, die bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, reichen Sie uns bitte eine entsprechende Bescheinigung über den Abschluss ein.

Diese Nachweise sind unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages.

Kein Ledigenzuschlag durch Verzicht

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlags können nicht durch Verzichtserklärung herbeigeführt werden.

Der Ledigenzuschlag nach § 17 Abs. 5 wird auf Antrag nur dann gewährt, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann durch eine wie auch immer geartete Verzichtserklärung des Ehepartners nicht herbeigeführt werden. Dies ist mittlerweile gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gewährt Hinterbliebenen seiner Angehörigen Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:

Witwen- und Witwerrente

  • formloser unterschriebener Antrag auf Hinterbliebenenrente
  • Kopie der Sterbeurkunde
  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Bankverbindung für die Überweisungen (bitte mit IBAN und BIC angeben)
  • Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
  • Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
  • Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde (wird für automatische Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigt)

Waisenrente

  • Sofern Kinder vorhanden sind, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde
  • Angabe, wo das Kind krankenversichert ist (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
  • Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
  • Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde (wird für automatische Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigt)
  • für Kinder ab 18 Jahre:
    • Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung
    • ggf. eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisungen (bitte mit IBAN und BIC angeben)
    • Vollmacht des/der Kindes/er, wenn die Rente(n) an den Elternteil überwiesen werden sollen

Sterbegeld

Darüber hinaus zahlt das Versorgungswerk auf Antrag ein Sterbegeld an denjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Zum Nachweis, wer diese Kosten übernommen hat, benötigen wir eine Kopie der Rechnung über die Bestattungskosten.

Leistungsberechtigte Personen

Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.

Im Rahmen der internen Teilung kann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten einer ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) übertragen werden.

Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Nachdem die Mitteilung über die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingegangen ist, schreiben wir Sie als ausgleichsberechtigte Person an und teilen Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mit.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen.

Da es sich bei der Rente um ein Antragsverfahren handelt, haben Sie das Recht, Ihre Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 17 Abs. 1 der Satzung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gewährt Ihnen die Satzung die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen.

Allerdings wird im Falle der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente der Monatsbetrag der Altersrente für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag gem. der Tabelle des § 17 Abs. 2 gemindert.

Da im Rahmen einer übertragenen Rentenanwartschaft kein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld besteht, wird die übertragene Rentenanwartschaft um einen Zuschlag gem. der Tabelle des § 25 Abs. 2 erhöht.

M

Mitgliedschaft und Beitragsabführung

Mitgliedschaft angestellter und/oder selbständiger Mitglieder und Beitragsabführung an das Versorgungswerk.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist allein abhängig von der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen. Insoweit verweisen wir auf das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung.

Von der Mitgliedschaft zu trennen ist die Möglichkeit der Beitragsabführung an das Versorgungswerk aus einem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu bedarf es bei angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sowie Syndikusrechtsanwälten und Syndikusrechtsanwältinnen eines Befreiungsantrages von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Mitgliedschaft: Folgen des BSG-Urteils B 5 RG 9/14 R

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in NRW geknüpft.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 140,43 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag von derzeit 140,43 EUR/ Monat zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erreichen.

Zudem sollte die Option einer Syndikuszulassung angedacht werden.

N

Beitragsreduktion als selbständiger Berufsanfänger

Erleichterung für selbständige Berufsanfänger mit geringem Einkommen durch Beitragsermäßigung.

Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, § 30.

Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung können Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 3), erhalten. Längstens wird die Ermäßigung bis zum Ende des Monats in dem Sie das 45. Lebensjahr vollenden gewährt.

Bei einer erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so dass keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass durch die verringerte Beitragszahlung auch Ihre Rentenanwartschaft geringer ausfallen wird. Auf diese Ermäßigung kann verzichtet werden. Sollten Sie mithin ein ausreichendes Einkommen erzielen, sollte im Hinblick auf die spätere Höhe der Altersrente ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf die Erleichterung zu verzichten.

Bei einer erstmaligen Zulassung nach dem 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 2 auf Antrag hin gewährt. Hier ist zu beachten, dass durch eine verminderte Beitragszahlung insbesondere der Berufsunfähigkeitsschutz nur gering ist und Einbußen hinsichtlich der Altersrente zu befürchten sind.

Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge

Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.

Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.

Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.

Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.

Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.

Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Nachversicherung der Referendarzeit

FAQ: Die Nachversicherung der Referendarzeit in Fragen und Antworten.

1. Was ist die Nachversicherung und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?

Während Ihres Referendariats befanden Sie sich in einem nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Weder Sie, noch Ihr Dienstherr haben während dieses Zeitraums Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Ihrem Ausscheiden aus dem Referendariat besteht die gesetzliche Verpflichtung Ihres Dienstherrn, die gesparten Rentenversicherungsbeiträge nachzuversichern. Rechtliche Grundlage für die Nachversicherung ist § 8 Abs. 2 SGB VI. Die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk führt zu einer nachträglichen Einbeziehung Ihrer Dienstzeit in das System der berufsständischen Versorgung. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde, vgl. Sie § 35 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Mit Durchführung der Nachversicherung gelten Sie rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraums als Mitglied Kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, vgl. Sie § 35 Abs. 4 Satz 1 der Satzung.

2. Bei wem muss ich die Nachversicherung beantragen?

Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie in Bundesländern, in denen es ein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen), bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bundesländern, in denen es kein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt, ist der Antrag an Ihren letzten Dienstherrn, dem Präsidenten des OLG, bei dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, zu richten.

3. Welche Fristen gelten für den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung?

Für die Durchführung der Nachversicherung gilt eine doppelte Jahresfrist nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, SGB VI. Dies bedeutet, dass die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus Ihrem Beamtenverhältnis – maßgeblich ist hier der Tag der mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens – gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen. Hier ist maßgeblich der Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde.

4. Kann die Nachversicherung auch dann noch zum Versorgungswerk durchgeführt werden, wenn der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat?

Ja! Hat der Dienstherr die Nachversicherung bereits in der Rentenversicherung durchgeführt und stellen Sie erst nach Durchführung der Nachversicherung, aber vor Ablauf der Einjahresfrist, den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk, sind die Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung zu Unrecht entrichtet und zurückzuzahlen und an das Versorgungswerk weiterzuleiten.

5. Welche Auswirkung hat die Nachversicherung auf meine spätere Altersrente?

Die Durchführung der Nachversicherung führt regelmäßig zu einer Erhöhung Ihrer zu erwartenden Altersrente im Versorgungswerk. Die Höhe des Rentenzuwachses durch die Nachversicherung kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer prognostiziert werden. Dies deshalb, weil die Höhe Ihrer zu erwartenden Altersrente abhängig ist von der Höhe des Beitrags, den Sie in Zukunft bis zum Renteneintritt an das Versorgungswerk entrichten werden. Die Beitragshöhe ist aber schwankend, beispielsweise durch Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Unwägbarkeiten. Als Faustregel ist aber festzuhalten, dass sich die Nachversicherung weniger positiv auswirkt, je höher der Beitrag ist, den Sie während Ihrer aktiven Mitgliedschaft an das Versorgungswerk entrichten.

Hierzu ein Beispiel:

Bei einem 30jährigen Mitglied, das während seiner aktiven Mitgliedschaft dauerhaft den Regelpflichtbeitrag an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Durchführung der Nachversicherung zu einer Rentenerhöhung von ca. 7,00 EUR. Bei einem gleichaltrigen Mitglied, das dauerhaft 5/10 des Regelpflichtbeitrages an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Nachversicherung zu einer Erhöhung von ca. 17,00 EUR und bei Zahlung nur des Mindestbeitrages zu einer dauerhaften Erhöhung von ca. 45,00 EUR.

Bei obiger Berechnung wurden monatliche Nachversicherungsbeiträge von 2/10 des Regelpflichtbeitrages für einen Zeitraum von 26 Monaten unterstellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um einen statistischen Wert handelt. Die Nachversicherungsbeiträge können der Höhe nach variieren in Abhängigkeit Ihres Alters, Ihres Personenstandes oder sonstiger entgeltrelevanter Faktoren bei der Bemessung Ihres Gehalts während Ihres Referendariats. Auch hier gilt aber: Je höher Ihr Arbeitsentgelt während des Referendariats, um so höher ist der Nachversicherungsbeitrag und dementsprechend höher auch die Auswirkungen auf Ihre zu erwartende Altersrente.

Sollten Sie aufgrund des oben Gesagten erwägen die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, sollten Sie bedenken, dass eine unverfallbare Rentenanwartschaft erst durch eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erworben wird.

P

Patentanwälte

Ein eigenes Versorgungswerk für Patentanwälte existiert in Deutschland nicht. In NRW besteht keine Möglichkeit, als Patentanwalt Mitglied des Versorgungswerkes zu werden.

Für Patentanwälte besteht leider keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft in dem hiesigen Versorgungswerk. Nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerkes ist der Erwerb einer Mitgliedschaft daran geknüpft, dass Sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen werden. Da Sie als Patentanwalt nicht Mitglied einer hiesigen Rechtsanwaltskammer sind, besteht daher auch keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft.

Pfändungsfreiheit

Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.

Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.

Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin Einkünfte aus angestellter oder selbständiger Tätigkeit erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.

Pflegeversicherung

Die Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes und die Elterneigenschaft.

Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Dies geschieht im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, welches unter anderem eine Änderung des § 55 SGB XI vorsieht.

Für Sie können die Änderungen relevant werden wenn:

  • Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen,
  • gesetzlich krankenversichert und zudem abführungspflichtig sind,
  • Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ab dem 01.07.2023 ergeben sich folgende Änderungen:

  • Sind Sie kinderlos, so beläuft sich der Beitragssatz auf 4,00 %.
  • Sobald Sie die „Elterneigenschaft“ nachgewiesen haben – unabhängig von dem Alter Ihres Kindes – beläuft sich der Beitragssatz auf den Basiswert von 3,40 %.
  • Weisen Sie weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach, reduziert sich der Beitragssatz nach Anzahl der Kinder:
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes
0 4,00 % (Basiswert + Zuschlag i.H.v. 0,60 %)
1 3,40 % (Basiswert)
2 3,15 %
3 2,90 %
4 2,65 %
5 2,40 %
  • Der Zuschlag für kinderlose Personen wird erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben
  • Der gestaffelte Abschlag pro Kind gilt jedoch auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Der Abschlag gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
  • Einen Zuschlag für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, gibt es nicht.

Was Sie tun müssen:

Soweit Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen oder beantragt haben, gesetzlich krankenversichert sind und Kinder haben, gilt folgendes:

  • Für das erste Kind – unabhängig welchen Alters – benötigen wir eine Geburtsurkunde (Kopie), soweit Sie die Elterneigenschaft bei dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen haben
  • Für alle weiteren Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen wir ebenfalls eine Geburtsurkunde (Kopie).
  • Soweit die Nachweise für weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis spätestens zum 31.12.2023 hier eingehen, gilt der jeweilige Abschlag mit Rückwirkung zum 01.07.2023. 

28.06.2023 Wichtiger Hinweis:

  • Auf Grund der kurzfristigen Umsetzung des Gesetzes gibt es leider noch kein zentralisiertes digitales Verfahren zur Erfassung der Kinderanzahl. Das Versorgungswerk ist insofern gehalten, die Informationen bei seinen Leistungsbeziehern individuell abzufragen.
  • Ab dem 01.07.2023 werden alle kinderlosen Leistungsbezieher mit einem Beitragssatz von 4,00 % veranschlagt und alle übrigen Leistungsbezieher vorläufig mit einem Beitragssatz von 3,40 %.
  • Auch wenn wir die Geburtsurkunden bereits jetzt benötigen, wird eine technische Umsetzung voraussichtlich erst im Dezember 2023 stattfinden. Sollten Sie mehr als ein zu berücksichtigendes Kind nachweisen, kann eine Korrektur des Beitragssatzes nach erfolgter technischer Umsetzung rückwirkend erfolgen.
  • Bitte übersenden Sie die noch benötigten Geburtsurkunden alsbald um für die Berücksichtigung weiterer Kinder von der Rückwirkung zu partizipieren. Frist ist der 31.12.2023.

Pflichtmitgliedschaft

Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht grundsätzlich auch Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.

Pflichtmitglied wird, wer Mitglied einer der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist (§ 2 Abs. 1 RAVG NW). Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden Sie mit Aushändigung der Zulassungsurkunde.

R

Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.

Regelpflichtbeitrag

Wie hoch sind die Beiträge bei dem Versorgungswerk?

Grundsätzlich und ohne Einkommensnachweis ist der Regelpflichtbeitrag zu zahlen (§ 30 Abs. 1). Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, zahlen gegen Nachweis ihres Einkommens Beitrag gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 30 Abs. 2), jedenfalls aber den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 3).

Der Regelpflichtbeitrag im Jahr 2024 beträgt 1.404,30 EUR.

ZehntelStufen in EUR

1/10 140,43
2/10 280,86
3/10 421,29
4/10 561,72
5/10 702,15
6/10 842,58
7/10 983,01
8/10 1.123,44
9/10 1.263,87
10/10 1.404,30
11/10 1.544,73
12/10 1.685,16
13/10 1.825,59
14/10 1.966,02
15/10 2.106,45

Rehabilitation – Voraussetzungen

Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.

Soweit Sie gesetzlich krankenversichert sind, sieht das Versorgungswerk gemäß § 20 Abs. 3 keine Kostenbeteiligung für etwaige Rehabilitationsmaßnahmen vor. Notwendige Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme bleiben gemäß § 20 Abs. 3 außer Betracht soweit eine gesetzliche oder satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.

Insofern käme eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahmen vertraglich ausgeschlossen wurden, oder nur zum Teil übernommen werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt.

Derzeit ist eine Kostenübernahme von maximal 50,00 € / Tag vorgesehen.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Monatlich, bzw. auch jährlich, können Sie freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen.

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EstG voll berücksichtigt.

Hierzu beachten Sie bitte, dass Sie im Jahr 2024 maximal einen Betrag in Höhe von 25.277,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des freiwilligen Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen wie 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den für Sie höchstmöglichen Beitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2025 erstattet.

Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages kann jederzeit für die Zukunft in der Höhe geändert bzw. angepasst oder eingestellt werden. Die Obergrenzen nach § 32 sind zu beachten.

Rentenbezugsmitteilung

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Rentenbezugsmitteilung.

Leistungsempfänger erhalten eine Rentenbezugsmitteilung für ihre Altersrente nach § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es erfolgt eine detaillierte Aufstellung. Das Versorgungswerk meldet der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Höhe der Leistungen, die im jeweiligen Meldejahr nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG zugeflossen sind. Der Versand der Rentenbezugsmitteilung erfolgt im ersten Quartal eines jeden Jahres.

S

Scheinselbständigkeit

Auch bei Scheinselbständigkeit sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes. Beachten Sie die Beitragspflicht und Befreiungsthematik.

Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, bei denen drei der folgenden Kriterien vorliegen:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 538,- EUR übersteigt.
  2. Die Tätigkeit ist auf Dauer gerichtet und im Wesentlichen auf einen Auftraggeber beschränkt.
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Arbeitgeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Selbständiger Berufsanfänger

Selbständige Berufsanfänger haben Ihre Gewinne gewissenhaft zu schätzen.

Als selbständiger Berufsanfänger gehen Sie bitte in sich und schätzen Ihren Gewinn im ersten (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit. Bitte seien Sie in Ihrem eigenen Interesse ehrlich: Schätzen Sie Ihren Gewinn zu niedrig ein, wird dies bei der späteren Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr auffallen mit der Folge einer unter Umständen empfindlichen Nachforderung. Ist bereits absehbar, dass Sie sich unterschätzt haben, erhöhen Sie kurzerhand Ihre monatlichen Zahlungen.

Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel

Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Da im 1. Quartal noch Nachzahlungen oder Korrekturen für das Vorjahr möglich sind (Märzklausel), benötigen wir eine Kopie der Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Die Dezember-Abrechnung ist insofern nicht ausreichend, da etwaige Korrekturen, die in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres für das Vorjahr vorgenommen werden, nicht enthalten sind. Hier wären als Nachweis ergänzend Kopien der Gehaltsabrechnungen Januar bis März des Folgejahres bzw. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Meldegrund= 54) vorzulegen.

Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.

Spezielle Hinweise für Arbeitgeber

Wichtige Informationen für Arbeitgeber.

Arbeitgeber sind im Rahmen der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) verpflichtet, die für Beschäftigte zu erstattenden Meldungen an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) elektronisch aus systemuntersuchten Abrechnungsprogrammen oder mit Ausfüllhilfen zu übermitteln.

Diese Meldungen sind monatlich zur Beitragserhebung zu übermitteln.

Seit 2024 ist hierfür die Meldung – inkl. der Meldenummer – über das SV-Meldeportal ausreichend.

www.sv-meldeportal.de

Ausnahmen – insbesondere Meldungen in Papierform – sind weder vorgesehen noch zulässig. Ausfüllhilfen finden Sie derzeit zum Beispiel im Internet bei SVNet (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet) oder bei Perfidia (https://ausfuellhilfe.perfidia.de), eine Ausfüllhilfe nur zur Beitragserhebung – keine DEÜV-Meldungen – auch bei der DASBV unter www.da.dasbv.de.

Alle für dieses Verfahren benötigten Informationen finden Sie in dem ABV-Rundschreiben „Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Es ergänzt das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ um die Besonderheiten der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Die häufigsten Gründe für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Verarbeitung sind:

1.
Die gemeldeten Betriebsnummern stimmen nicht mit den Betriebsnummern auf der Überweisung überein, z. B. weil

  • die Betriebsnummer mit weniger oder mehr als 8 Stellen angegeben wurde.
    –> Ihre Betriebsnummer ist immer 8-stellig. Bitte geben Sie daher gegebenenfalls auch Nullen mit an!
  • auf der Überweisung die Hauptbetriebsnummer angegeben wurde, in der Meldung aber nur die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (Betriebsstätte oder Abrechnungsdienstleister).
    –> Zahlungen können nur korrekt zugeordnet werden, wenn in der Beitragsmeldung sowohl die Hauptbetriebsnummer des Arbeitgebers als auch die der jeweiligen Betriebsstätte beziehungsweise des Abrechnungsdienstleisters angegeben sind (s. Ziff. 4.3.1.2 d. ABV-Rundschr.).
  • der Beitragsnachweis unter der Betriebsnummer des Versorgungswerkes gemeldet wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben, nicht die des Versorgungswerkes.
  • auf der Überweisung die Betriebsnummer des Versorgungswerkes angegeben wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben, nicht die des Versorgungswerkes.
  • auf der Überweisung keine Betriebsnummer des Arbeitgebers angegeben wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben.
  • eine Phantasienummer verwendet wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben.

2.
Die Summe der Überweisung stimmt nicht mit der gemeldeten Summe überein, weil

  • mehrere (Sammel-) Beitragsnachweise in einer Überweisung zusammengefasst wurden.
    –> Verwenden Sie für jeden Beitragsnachweis genau einen Überweisungsträger.
  • die Summe eines (Sammel-) Beitragsnachweises auf verschiedene Überweisungen verteilt wurden.
    –> Verwenden Sie für jeden Beitragsnachweis genau einen Überweisungsträger.
  • Grundmeldungen mit den Werten einer Korrekturmeldung abgegeben wurden.
    –> Eine neue Grundmeldung ersetzt die vorherige. Mit einer Korrekturmeldung melden Sie lediglich die Differenz zu der vorangegangenen Grundmeldung.
  • Korrekturmeldungen mit den Werten einer (neuen) Grundmeldung abgegeben wurden.
    –> Eine neue Grundmeldung ersetzt die vorherige. Mit einer Korrekturmeldung melden Sie lediglich die Differenz zu der vorangegangenen Grundmeldung.
  • für „Selbstzahler“ im Beitragsnachweis als Pflichtbeitrag „Null“ ausgewiesen wurde, obwohl in dem betreffenden Monat tatsächlich Einkünfte erzielt wurden.
    –> Der Beitragsnachweis muss auch dann das ungekürzte laufende Arbeitsentgelt und den Gesamt-Pflichtbeitrag enthalten, wenn der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge an den Arbeitnehmer auskehrt und dieser den gemeldeten Betrag selbst an das Versorgungswerk abführt.
  • zwar Beiträge für alle Arbeitnehmer entrichtet, aber für einzelne Arbeitnehmer keine Beitragsnachweise erstellt wurden.
    –> Bitte melden Sie stets alle Ihre Arbeitnehmer, die beim Versorgungswerk rentenversichert sind.
  • die Meldung auf 10/10 und die Überweisung auf 13/10 des Regelpflichtbeitrages lautete.
    –> Der Überweisungsbetrag muss dem gemeldeten Betrag beziehungsweise der Summe der gemeldeten Beträge (Sammelüberweisung) entsprechen. Freiwillige Zusatzbeiträge sind entweder als solche separat auszuweisen oder – gegebenenfalls vom Arbeitnehmer selbst – separat zu überweisen.

3.
Verschiedene Mitglieder wurden mit der selben Meldenummer gemeldet.

–> Jedes Mitglied hat eine eigene, eindeutige Meldenummer im Format „xxxxxxx057y“. Dabei steht „x“ für die hiesige Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers, die „057“ für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen und „y“ für eine individuelle Prüfziffer zwischen 0 und 9.

4.
Mitglieder wurden mit der „Dummy“-Meldenummer gemeldet.

Lassen Sie das Mitglied die Meldenummer telefonisch erfragen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf dem Arbeitgeber diese nicht mitgeteilt werden.

  • Namen,
  • Vornamen und
  • Geburtsdatum

des betreffenden Arbeitnehmers.

5.
Es wurden Minusbuchungen und/oder Verrechnung von Rückrechnungen mit anderen Mitgliedern vorgenommen.

–> Eine Verrechnung / Erstattung ist nur mit einem dem Versorgungswerk gegenüber erklärten schriftlichen Einverständnis des Arbeitnehmers möglich, da keine Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber besteht.

6.
Es wurde gar keine Meldung abgegeben.

–> Seit 01.01.2009 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für jeden Mitarbeiter jeden Monat eine elektronische Meldung an das Versorgungswerk zu übermitteln.

Seit dem 01.07.2009 nimmt das Versorgungswerk Meldungen in Papierform nicht mehr entgegennehmen!

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu können, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen

Dieser Artikel wird auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten überarbeitet.

Auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetz ist im Jahr 2004 für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.

Grundlage für das Alterseinkünftegesetz war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73). Nach dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

Update: Auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten – empfehlen wir Ihnen ergänzend den dazugehörigen untenstehenden Beitrag zur Lektüre.

T

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Tilgungsvereinbarungen

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.

Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnisses – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.

IIn solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.

Eine Stundung der Beiträge ist hingegen nicht möglich.

U

Übergangsgeld

Der Leistungskatalog der Satzung des Versorgungswerkes sieht ein Übergangsgeld nicht vor.

Der Leistungskatalog der Satzung des Versorgungswerkes sieht ein Übergangsgeld nicht vor. Sämtliche Leistungen, die das Versorgungswerk gewährt, werden in § 15 aufgelistet. Übergangsgeld wird lediglich von der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Vorschriften des SGB finden insofern auch keine Anwendung auf das berufsständische Versorgungswerk.

Übergangsregelung

Das Bundessozialgericht bestätigt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.04.2014 nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch dann möglich ist, wenn in der Zeit vor dem 01.04.2014 nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geleistet wurde.

In der Vergangenheit war strittig, ob nach der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine Befreiung für Zeiten vor dem 01.04.2014 auch dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mangels einer erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht an das Versorgungswerk nur den Mindestbeitrag entrichtet hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Befreiungsmöglichkeit stets verneint, da der Beitrag nicht aus den Einkünften eines Anstellungsverhältnis entrichtet worden sei.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 (Az: B 5 RE 3/19 R) festgestellt, dass auch die Mindestbeitragszahlung eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Übergangsregelung darstellt. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung lege der Begriff „einkommensbezogen“ eine weniger strikte Relation zu der Höhe des erzielten Einkommens und der Beitragshöhe nahe, als die von einzelnen Gerichten synonym verwendeten Begriffe „einkommensabhängig“ oder „einkommensgerecht“. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs, in der die Regelung stehe, sei jedoch auch ein Mindest- oder Grundbeitrag zum Versorgungswerk als „einkommensbezogen“ anzusehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlange als Befreiungsvoraussetzung unter Buchstabe b ebenfalls, dass „nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind“. In praktisch allen Satzungen der Versorgungswerke sei eine Beitragserhebung in pauschalierte Höhe durch Festsetzung sowohl eines Regelpflichtbeitrages als auch eines Mindestbeitrages vorgesehen. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen werde allenfalls nur auf besonderen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt. Pauschalierte Beiträge kenne auch das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 165 SGB VI in Form des Regelbeitrags und des Mindestbeitrags für versicherungspflichtige Selbstständige sowie des halben Regelbeitrags. Die Einkommensbezogenheit dieser pauschalen Beiträge sei in der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt worden.

Im Hinblick auf diese Entscheidung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass noch anhängige Verfahren zugunsten der Mitglieder des Versorgungswerks entschieden werden.

Überleitung von Beiträgen

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, bzw. Wechsel des Versorgungswerkes, besteht zumeist die Möglichkeit die bisher entrichteten Beiträge dorthin überzuleiten.

Wenn Sie eine anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen, wechseln Sie normalerweise – soweit Sie Ihre Mitgliedschaft hier nicht freiwillig fortsetzen – von dem hiesigen Versorgungswerk in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Selbiges gilt für den umgekehrten Weg.

Hierzu bedarf es eines Überleitungsantrages. Die maßgeblichen Voraussetzungen können Sie den zum Download bereitgestellten Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken der einzelnen Bundesländer entnehmen. Grundsätzlich ist zunächst Voraussetzung, dass Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Überleitungsantrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird.

Mit den Versorgungswerken in Bayern und Berlin existiert kein Überleitungsabkommen.

Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern:

Überleitung von Beiträgen: Bayern

Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung.

Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung:

Als Folge einer in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Satzungsänderung wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, sich bei einem Kammerwechsel nach Bayern für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk und eine Befreiung von der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zu entscheiden. Darüber hinaus hat die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung das Überleitungsabkommen zum Ablauf des 31.12.2006 gekündigt.

Überleitung von Beiträgen: gesetzliche Rentenversicherung

Beiträge, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. Eine teilweise Erstattung ist jedoch möglich.

Eine Überleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Bevor Sie jedoch die Erstattung von Beiträgen bei der DRV beantragen, bedenken Sie, dass Sie dort eine unverfallbare Rentenanwartschaft erwerben soweit Sie für 60 Monate Beiträge an die DRV entrichtet haben. Damit kann es unter Umständen günstiger sein eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu erwerben und später – zumindest eine kleine – Rente von der DRV zu beziehen.

Von der Überleitung ist die Erstattung von zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträgen (z.B. im Rahmen eines laufenden Befreiungsverfahrens) und die Nachversicherung zu unterscheiden.

V

Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei einem Verbleib in der DRV kann eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.

Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).

Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.

Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.

Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung – Mitgliedschaft

Möchte ein Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht möglich. Es kann aber eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.

Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).

Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.

Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.

Versorgungsausgleich – Allgemeines

Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.

Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.

Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der berufsständischen Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die erworbene Rentenanwartschaft eines an einem Scheidungsverfahren beteiligten Mitgliedes zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 25.

Anwartschaften beim Versorgungswerk werden in der Regel im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Die interne Teilung gem. § 10 Abs.1 VersAusglG stellt nach § 9 Abs. 2 VersAusglG den Regelfall für eine Teilung von Anrechten dar.

Im Rahmen der internen Teilung wird also zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Der Ausgleichwert gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG wird ermittelt, in dem das Versorgungswerk den auf den Ehezeitraum entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft seines Mitgliedes errechnet und diesen errechneten Betrag durch 2 dividiert.

Zudem teilt das Versorgungswerk dem Familiengericht den korrespondierenden Kapitalwert gem. § 47 Abs. 2 VersAusglG mit. Dabei handelt es sich um eine Hilfsgröße, die dem Betrag entspricht, der zum Ehezeitende aufzubringen wäre, um beim Versorgungswerk für das ausgleichsverpflichtete Mitglied ein Anrecht in der Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.

Der korrespondierende Kapitalwert des vorgeschlagenen Ausgleichswertes errechnet sich, indem das Produkt aus dem vorgeschlagenen Ausgleichswert und dem Jahresregelpflichtbeitrag bei Ehezeitende durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Folglich wird die Rentenanwartschaft des Mitgliedes des Versorgungswerkes gem. § 25 Abs. 2 der Satzung verändert. Der Veränderungsbetrag errechnet sich, indem das Produkt der übertragenen Rentenanwartschaft und den Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt – derzeit 91,25 € – durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 18 der Satzung an.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gem. § 18 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder gem. § 18 Abs. 2 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.

Das beantragende Mitglied muss mindestens 3 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben; zudem darf das Mitglied wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht, auf absehbare Zeit, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, nur noch in der Lage sein, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einstellen oder eingestellt haben.

Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 4 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.

Das Mitglied hat zudem im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.

Gem. § 18 Abs. 5 Sätze 1 wird die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit für einen nach Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt.

Gem. 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Berufsunfähigkeitsrente auf bzw. auf Dauer nur insoweit ausgezahlt, als für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. Das Mitglied hat gem. § 18 Abs. 5 Satz 4 die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Besonders eignen sich für die Glaubhaftmachung der Verzicht auf die Zulassung oder die Bestellung eines Vertreters durch die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer. Es kann aber auch eine Glaubhaftmachung nach den zivilprozessualen Maßstäben erfolgen.

Gem. § 18 Abs. 5 Satz 3 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk eingegangen ist. Andernfalls beginnt die Zahlung in dem Folgemonat nach Antragseingang bei dem Versorgungswerk, jedoch nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift.

Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung

Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.

Das Versorgungswerk ist bereit, bei bestehenden Beitragsrückständen individuelle Tilgungsabsprachen mit dem betroffenen Mitglied abzuschließen. Die Laufzeit einer Tilgungsabsprache beträgt maximal 24 Monate. Im Falle eines Beitragsrückstandes aufgrund eines Angestelltenverhältnisses beläuft sich die Tilgungsabsprache maximal auf 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.

In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

W

Waisenrente

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.

Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung (Erstausbildung) befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, solange dieser Zustand andauert (§ 23 Abs. 1).

Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 23 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 1).

Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).

Wehrübung

Beitragspflicht während des Wehrdienstes.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 leisten Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der zuständigen Stelle der Bundeswehr und teilen dieser mit, dass für Ihre aktuelle Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes besteht.

Welteinkommen (Nicht-EU Ausland)

Bei Tätigkeiten außerhalb der EU sind Sie grundsätzlich mit dem gesamten Welteinkommen beitragspflichtig.

Eine Beitragsreduzierung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Beitragsbemessungsgrundlage ist nach § 30 das erzielte Einkommen (bestimmt durch Verweis auf § 14, 15 SGB IV; Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen). Hierbei ist unerheblich, auf welcher Grundlage Gewinne erzielt werden. Zudem liegt keine Beschränkung nur auf das Einkommen, welches auf Grund deutscher Anwaltszulassung erzielt wird, vor. Die Beitragspflicht knüpft dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1 RAVG NRW sowie §§ 30, 31 der Satzung allein an die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an.

Weder aus § 30 Abs. 2 noch aus § 15 SGB IV ist eine Beschränkung des Einkommensbegriffes auf die BRD zu entnehmen. Die Frage der Steuerpflicht hingegen ist personenbezogen und hat diesbezüglich keinen Einfluss.

Eine Gewinnermittlung bzw. eine Einkommensteuererklärung aus dem Ausland ist grundsätzlich für eine Beitragsfestsetzung geeignet. Andernfalls würde voraussichtlich der Regelpflichtbeitrag festgesetzt.

Wiederauffüllung

Es besteht die Möglichkeit eine durch Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaft mittels Sonderzahlungen wieder aufzufüllen.

Mitglieder des Versorgungswerkes haben nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit, Ihre durch einen Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaft durch Sonderzahlungen über einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren oder bis zum Eintritt des Leistungsfalles ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wieder aufzufüllen.

Das Familiengericht hat durch rechtskräftigen Beschluss im Wege der internen Teilung zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person (Ehegatte) beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen.

Die Rentenanwartschaft des Mitgliedes ist dadurch um den entsprechenden Ausgleichswert gemindert.

§ 25 Abs. 3 der Satzung räumt unseren Mitgliedern nun die Möglichkeit ein, die geminderte Rentenanwartschaft durch Sonderzahlungen wieder aufzufüllen. Diese Sonderzahlungen stellen keine Beiträge zur Rentenversicherung dar und können gegebenenfalls nicht oder nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden.

Die Sonderzahlungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten. Sie können nach Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr erbracht werden.

Die Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragener Rentenanwartschaft und Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Beispiel: Zu Gunsten des Ehepartners wurde eine Rentenanwartschaft in Höhe von 300,00 EUR übertragen. Die Ehe endete im Jahr 2018 (Rentensteigerungsbetrag 2018: 88,00 EUR / Rentensteigerungsbetrags 2021: 89,10 EUR). Ein Mitglied möchte im Jahr 2021 (Jahresregelpflichtbeitrag 2021: 15.847,20 EUR) wieder auffüllen.

Rechnung: (300,00 EUR x 15.847,20 EUR) : 88,00 EUR = 54.024,55 EUR

Die einzelnen Sonderzahlungen dürfen die Höhe des Regelpflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 1 nicht unterschreiten (Regelpflichtbeitrag gem. § 30 Abs. 1 im Jahr 2024: 1.404,30 EUR / Monat). Werden Sonderzahlungen vorgenommen, sind Sie verpflichtet diese als solche zu kennzeichnen. Sonderzahlungen sind nicht möglich, wenn Beitragsrückstände bestehen.

Wurde im obigen Beispiel die Entscheidung über den Versorgungsausglich am 02.09.2018 rechtskräftig, so muss die letzte Sonderzahlung bis zum 02.09.2023 einem Konto des Versorgungswerkes gutgeschrieben worden sein. Die einzelnen Sonderzahlungen könnten z.B. 10.804,91 EUR betragen (= 54.024,55/5) und dürfen den Wert von 1.320,60 EUR nicht unterschreiten.

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Zielversorgung (externe Teilung)

Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

IIn Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VersAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.

Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.

Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.

Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.

Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.

Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.

Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Leistungsarten sind definiert in § 15 Abs. 1. Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhalten nach § 106 ff SGB VI ausschließlich Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied privat oder gesetzlich krankenversichert ist.

Downloads

Hier finden Sie allgemeine Download-Angebote des Versorgungswerks. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Satzung


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