Gesetzliche Regelungen / SATZUNG
Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks
Satzungsänderungen
Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985,
JMBl. NW Nr. 15 vom 1. August 1985, S. 172, geändert durch
Satzungsänderungen
die 1. Satzungsänderung vom 17. Februar 1986 gemäß Bekanntmachung vom 15. März 1986 (JMBl. NW Nr. 6, S. 69)
die 2. Satzungsänderung vom 30. März 1987 gemäß Bekanntmachung vom 1. Mai 1987 (JMBl. NW Nr. 9, S. 98)
die 3. Satzungsänderung vom 17. Oktober 1988 gemäß Bekanntmachung vom 1. November 1988 (JMBl. NW Nr. 21, S. 243)
die 4. Satzungsänderung vom 27. August 1990 gemäß Bekanntmachung vom 15. Oktober 1990 (JMBl. NW Nr. 20, S. 231)
die 5. Satzungsänderung vom 22. August 1991 gemäß Bekanntmachung vom 15. September 1991 (JMBl. NW Nr. 18, S. 217)
die 6. Satzungsänderung vom 20. August 1992 gemäß Bekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (JMBl. NW Nr. 19, S. 222) mit Berichtigung zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 gemäß Bekanntmachung vom 15. November 1992 (JMBl. NW Nr. 22, S. 255)
die 7. Satzungsänderung vom 16. Februar 1993 gemäß Bekanntmachung vom 15. März 1993 (JMBl. NW Nr. 6, S. 62)
die 8. Satzungsänderung vom 29. April 1996 gemäß Bekanntmachung vom 1. Juni 1996 (JMBl. NW Nr. 11, S. 121)
die 9. Satzungsänderung vom 10. April 1997 gemäß Bekanntmachung vom 15. Mai 1997 (JMBl. NW Nr. 10, S. 111)
die 10. Satzungsänderung vom 8. Dezember 1997 gemäß Bekanntmachung vom 1. Januar 1998 (JMBl. NW Nr. 1, S. 2)
die 11. Satzungsänderung vom 23. Oktober 2000 gemäß Bekanntmachung vom 15. Dezember 2000 (JMBl. NW Nr. 24, S. 281)
die 12. Satzungsänderung vom 5. September 2001 gemäß Bekanntmachung vom 15. Oktober 2001 (JMBl. NW Nr. 20, S. 234)
die 13. Satzungsänderung vom 17. Oktober 2002 gemäß Bekanntmachung vom 15. November 2002 (JMBl. NW Nr. 22, S. 250)
die 14. Satzungsänderung vom 8. November 2004 gemäß Bekanntmachung vom 1. Dezember 2004 (JMBl. NW Nr. 23, S. 266)
die 15. Satzungsänderung vom 6. Mai 2005 gemäß Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (JMBl. NW, Nr. 11 S. 137)
die 16. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2005 gemäß Bekanntmachung vom 1. Januar 2006 (JMBl. NW Nr. 1, S. 4)
die 17. Satzungsänderung vom 23. März 2007 gemäß Bekanntmachung vom 15. April 2007 (JMBl. NW Nr. 8 S. 88)
die 18. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2007 gemäß Bekanntmachung vom 1. Januar 2008 (JMBl. NW Nr. 1, S. 13)
die 19. Satzungsänderung vom 11. März 2008 gemäß Bekanntmachung vom 15. April 2008 (JMBl. NW Nr. 8, S. 86)
die 20. Satzungsänderung vom 16. Dezember 2008 gemäß Bekanntmachung vom 15. Januar 2009 (JMBl. NW Nr.2, S. 13)
die 21. Satzungsänderung vom 6. Juli 2009 gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2009 (JMBl. NW Nr. 16, S. 184)
die 22. Satzungsänderung vom 7. Juli 2010 gemäß Bekanntmachung vom 1. August 2010 (JMBl. NW Nr. 15, S. 249)
die 23. Satzungsänderung vom 26. Juli 2011 gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2011 (JMBl. NW Nr. 16, S. 255)
die 24. Satzungsänderung vom 7. August 2012 gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2012 (JMBl. NW Nr. 16, S. 197)
die 25. Satzungsänderung vom 16. August 2013 gemäß Bekanntmachung vom 1. September 2013 (JMBl. NW Nr. 17, S. 218)
die 26. Satzungsänderung vom 10. März 2014 gemäß Bekanntmachung vom 1. April 2014 (JMBl. NW Nr. 7, S. 109)
die 27. Satzungsänderung vom 13. August 2015 gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2015 (JMBl. NW Nr. 16, S. 322)
die 28. Satzungsänderung vom 1. September 2016 gemäß Bekanntmachung vom 15. September 2016 (JMBl. NW Nr. 18, S. 287)
die 29. Satzungsänderung vom 25. Juli 2017 gemäß Bekanntmachung vom 1. August 2017 (JMBl. NW Nr. 15, S. 199)
die 30. Satzungsänderung vom 4. Januar 2018 gemäß Bekanntmachung vom 15. Januar 2018 (JMBl. NW Nr. 2, S. 15)
die 31. Satzungsänderung vom 17. November 2020 gemäß Bekanntmachung vom 1. Dezember 2020 (JMBl. NW Nr. 23, S. 313)
die 32. Satzungsänderung vom 23. Juni 2021 gemäß Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (JMBl. NW Nr. 13, S. 239)
die 33. Satzungsänderung vom 29. August 2022 gemäß Bekanntmachung vom 1. September 2022 (JMBl. NW Nr. 17, S. 442)
die 34. Satzungsänderung vom 14. August 2023 gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2023 (JMBl. NW Nr. 16, S. 690)
I. Organisation
Inhalt
§ 1 Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung
- Das „Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen“ ist nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 – RAVG – (GV. NW. 1984 S. 684) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.
- Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des RAVG und dieser Satzung zu gewähren.
- Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem Offenen Deckungsplanverfahren (§ 36 Abs. 1).
§ 2 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im Veröffentlichungsblatt des Justizministers. Sie sollen darüber hinaus in den Mitteilungsblättern der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln veröffentlicht werden.
§ 3 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
- Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.
- Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen.
- Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
§ 4 Organe
Organe des Versorgungswerks sind:
- die Vertreterversammlung,
- der Vorstand,
- die Präsidentin oder der Präsident,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 5 Vertreterversammlung
- Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die Ersatzmitglieder werden im Wege der Briefwahl gewählt. Die Zahl der Mitglieder beträgt 10 je Kammerbezirk, die der Ersatzmitglieder bis zu 20 je Kammerbezirk. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung.
- Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens sechs Kalendermonaten Mitglied und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
- Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 13 Bundeswahlgesetz vorliegen.
- Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen sind. Nicht wählbar ist,
- wer infolge Richterspruch oder als Nebenfolge die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
- eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, gegen die oder den ein vollziehbares oder vollstreckbares Berufs- oder Vertretungsverbot besteht oder gegen die oder den ein vollziehbares oder vollstreckbares Urteil auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ergangen ist,
- wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wer zum Versorgungswerk in einem ständigen Dienst- oder Beratungsverhältnis steht.
- Verliert ein Mitglied nach Beginn der Wahlfrist die Wählbarkeit, stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dies fest. Wird das nicht wählbare Mitglied gewählt, erklärt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dessen Wahl für ungültig. Bei späterem endgültigem Verlust der Wählbarkeit scheidet das Mitglied aus der Vertreterversammlung aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt dies fest und benennt die Nachfolgerin oder den Nachfolger entsprechend dem Verfahren des § 16 Abs. 3 der Wahlordnung.
- Die Vertreterversammlung wählt nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 9 aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren erste und zweite Stellvertreterin oder deren ersten und zweiten Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter haben verschiedenen Rechtsanwaltskammern anzugehören.
- Die Vertreterversammlung tritt spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses zusammen. Die Sitzungen der Vertreterversammlung werden als Versammlung oder aus wichtigem Grund als virtuelle Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder durchgeführt. Bei Durchführung einer virtuellen Sitzung wird die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder mittels Telefon- oder Videokonferenzschaltung ermöglicht. Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen; weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden; Satz 3 gilt entsprechend. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung für Mitglieder öffentlich.
- Die Einberufung zu einer Vertreterversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, mit Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform und mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie regelt auch die Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen der Organe und Gremien des Versorgungswerks.
- Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das RAVG oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In einer virtuellen Sitzung geben die anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen ihre Stimme durch ein durch die Sitzungsleitung vorgegebenes Verfahren ab. Entsprechendes gilt mit Ausnahme von Wahlen, die in virtuellen Sitzungen ausgeschlossen sind, für die Ausübung anderer Rechte in der Vertreterversammlung. Wenn nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung eine Abstimmung geheim durchzuführen ist, werden Beschlüsse in Schrift- oder Textform oder im elektronischen Verfahren gefasst.
- Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung werden von der Vertreterversammlung geregelt.
- Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung
- Die Vertreterversammlung beschließt über
- Erlass und Änderung der Satzung einschließlich einer Wahlordnung und die Genehmigung von Überleitungsabkommen;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen;
- Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung, die Deckung eines Bilanzverlustes und die Festsetzung des Ausbildungsfreibetrages.
- Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 4 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, von denen mindestens 4 dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Bei der Wahl gehören je 2 Mitglieder den Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln, 3 der Rechtsanwaltskammer Hamm an. Die Mitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes im Amt.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
- Sitzungen des Vorstands können als Versammlung oder als virtuelle Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. § 5 Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Beschlüsse können auch in Schrift- oder Textform oder im elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.
- Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind oder zur Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gehören. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den Technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
- Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
- Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6 RAVG, das Versorgungswerk gerichtlich oder außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und bestellt den Wirtschaftsprüfer auf Beschluss des Vorstandes. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 9 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Sie oder er wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 10 Pflichtmitgliedschaft
Mitglied des Versorgungswerks ist:
- Wer am 30. November 1984 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder
- wer nach dem 30. November 1984 bis zum 31. Dezember 2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- wer nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund der Zulassung oder Aufnahme als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder nach § 206 BRAO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze des § 17 Abs. 1 noch nicht erreicht hat oder
- am 30. November 1984 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen war, zu diesem Zeitpunkt das 45., aber nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und seinen Beitritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung erklärt.
§ 11 Befreiung von der Mitgliedschaft oder von Beitragszahlungen
- Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk befreit, wer
- aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat oder
- bei Gründung einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen seine Befreiung von der Mitgliedschaft erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.
- Auf Antrag wird von der Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder von der Mitgliedschaft befreit, wer einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet.
- Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet sind und noch keine anderweitige Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, kann eines von ihnen auf Antrag mit Zustimmung des anderen bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 1 befreit werden. Eine Beitragsermäßigung nach § 30 Abs. 5 steht einer Inanspruchnahme dieser Befreiung nicht entgegen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.
- Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich mit einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 kann der Antrag auch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ermäßigung des § 30 Abs. 5 gestellt werden.
§ 11a Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes
- Ein Mitglied wird nach der Geburt eines Kindes oder Mehrlingskindern auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, und zwar
- die Mutter für den in vollen Kalendermonaten anzusetzenden Zeitraum, der der Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht, sowie
- anschließend für den verbleibenden Zeitraum von längstens drei Jahren, gerechnet ab dem Monatsanfang vor der Geburt, der Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.
- Eine Befreiung ist nur möglich, sofern und soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt und keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte hat. Der Antrag wirkt zurück, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit gestellt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nachzuweisen.
- Sind beide Elternteile Mitglieder, so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs. 1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Antrag muß von beiden Elternteilen unterzeichnet werden und ausweisen, für welchen Elternteil die Befreiung beantragt wird.
- Ist das Kind vor dem 1. Januar 2006 geboren, gilt ausschließlich § 19 Abs. 6.
- § 32 bleibt unberührt.
§ 12 Aufhebung der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben und sie oder er Pflichtmitglied wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerks weitere Gutachten einholen.
§ 13 Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet
- mit dem Tode des Mitglieds,
- wenn das Mitglied nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks bezieht,
- wenn das deutsche Recht über die soziale Sicherheit nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004 auf das Mitglied nicht anwendbar ist.
- Wessen Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beendet ist, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds eingetreten. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, soweit keine Beitragsrückstände bestehen. Bei Abschluss einer Tilgungsvereinbarung oder in Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 34 Abs. 2 bestandskräftig erfolgt ist.
- Eine Mitgliedschaft nach Abs. 2 kann beendet werden
- vom Mitglied durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres oder
- durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerkes, der nur im Falle des Rückstandes mit mindestens drei Monatsbeiträgen zulässig ist. Er setzt voraus, dass das Mitglied wegen eines Beitragsrückstands gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsrückstandes hinweisen. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid bestandskräftig geworden ist.
§ 14 Berufsunfähigkeit bei Eintritt
- Ein Mitglied, das bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig (§ 18 Absatz 1 Nummer 1) ist, ist zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.
- Dauert die Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des § 17 Abs. 1 an, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.
III. Leistungen
§ 15 Leistungsarten
- Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:
- Altersrente (§§ 17 und 19),
- Berufsunfähigkeitsrente (§ 18),
- Hinterbliebenenrente (§§ 21 – 24),
- Sterbegeld (§ 26),
- Übertragung oder Erstattung von Beiträgen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2),
- Kapitalabfindung (§ 28).
— Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
- Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 20 gewähren.
- Den Mitgliedern stehen für das Leistungsrecht nach Abs. 1 ehemalige Mitglieder gleich, die keinen Antrag nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt haben.
- Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.
- Alle Renten werden für den vollen Monat zu dessen Beginn gezahlt.
§ 16 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
- Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
- Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
- Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
- Die Obliegenheiten nach den Absätzen 2 und 3 bestehen nicht, soweit
- ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
- ihre Erfüllung der oder dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
- Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
- Wer einem Verlangen des Versorgungswerks nach den Absätzen 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfange.
- Kommt diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung beantragt oder erhält, ihren oder seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.
- Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem die oder der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und sie oder er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
- Hat eine Leistungsberechtigte oder ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 17, 18, 21 und 22 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so hat sie oder er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das Versorgungswerk Leistungen zu gewähren hat, an das Versorgungswerk abzutreten. Gegebenenfalls erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der vom Dritten geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds oder einer oder eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil der oder des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt die oder der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versorgungswerks auf, so wird das Versorgungswerk von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 17, 18, 21 und 22 insoweit frei, als sie oder er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17 Altersrente
- Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das in der nachfolgenden Übersicht ausgewiesene Lebensalter (Regelaltersgrenze) vollendet hat:
- Auf Antrag wird die Altersrente bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt. Hat ein Mitgliedschaftsverhältnis in einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach dem 31.12.2011 begonnen, so kann eine vorgezogene Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden. Für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, mindert sie sich bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 um einen Abschlag gemäß nachfolgender Tabelle:
- Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Der Antrag muss bis zum Ablauf des Tages vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Für jeden Kalendermonat, um den die Rente später in Anspruch genommen wird, steigt sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem 01.01.2009 um einen Zuschlag gemäß nachfolgender Tabelle:
Das Mitglied entscheidet bei Stellung des Antrags auf Aufschub der Altersrente, ob der Aufschub mit oder ohne Fortsetzung der Zahlung monatlicher Beiträge erfolgt. Wird keine Erklärung abgegeben, erfolgt der Aufschub ohne Beitragszahlung. Erfolgt der Aufschub mit Fortsetzung der Beitragszahlung, so kann diese jederzeit unwiderruflich für die Zukunft eingestellt werden. - Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens für einen Monat bestehende Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens einen Monat.
- Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert zu der festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.
- Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in welchem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Anspruch entfällt.
§ 18 Berufsunfähigkeitsrente
- Ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das
- wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein, und
- ihre oder seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat,
— erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.
- Ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das
- wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf absehbare Zeit, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein, und
- ihre oder seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat,
— erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.
- Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 44 erworben haben, müssen abweichend von den Absätzen 1 oder 2 für mindestens 36 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben.
- Die Berufsunfähigkeit ist in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann auf eigene Kosten eine Untersuchung anordnen und dafür Gutachter bestimmen – auch nach Gewährung der Rente. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen. Soweit es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, hat das Mitglied alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber den durch das Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk von der Schweigepflicht zu entbinden. Kommt das Mitglied diesen Pflichten nicht nach, kann das Versorgungswerk den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurückweisen oder seinen Leistungsbescheid aufheben.
- Rente auf Zeit wird für einen nach Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt. Sie wird nur insoweit ausgezahlt, als für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. Die Rente auf Zeit beginnt mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk eingegangen ist, andernfalls mit dem Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in welchem der Antrag beim Versorgungswerk eingegangen ist, jedoch nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit ist glaubhaft zu machen.
- Für die Rente auf Dauer gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Das Mitglied ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten seit Zugang des Bewilligungsbescheides nachzuweisen, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beendet ist.
- In besonderen Fällen kann das Versorgungswerk auf Antrag des Mitglieds statt einer Rente auf Dauer eine Rente auf Zeit bewilligen, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Berufsunfähigkeitsrente setzt sich mit Erreichen der Regelaltersgrenze als Altersrente in gleicher Höhe fort; für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. Im übrigen endet die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monat, in welchem das Mitglied stirbt oder das Versorgungswerk den Bewilligungsbescheid widerruft, außerdem bei Zeitrente mit Ablauf des Monats, bis zu dem sie bewilligt worden ist.
- Die Berufsunfähigkeitsrente ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen später wegfallen oder der Nachweis gemäß Abs. 6 Satz 2 nicht geführt wird.
§ 19 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
- Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
- Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1985 bis 1986 beträgt jeweils 80,– DM. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1986 wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
- Anzurechnende Versicherungsjahre sind
- die Jahre, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand.
- die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist.
-
- für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft bis zum 31.12.2016 begründet haben, Zeiten von
8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres,
1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres, - für die Mitglieder, die erstmalig oder erneut ihre Mitgliedschaft nach dem 31.12.2016 begründet haben, Zeiten von
8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 39. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 41. Lebensjahres bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 42. Lebensjahres bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 43. Lebensjahres bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 44. Lebensjahres bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
- für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft bis zum 31.12.2016 begründet haben, Zeiten von
- bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).
— Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nummern 1, 2 und 4 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.
Bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und deren Beiträge beim Versorgungswerk verbleiben, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nummer 1.
- Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
Für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 30 Absatz 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt. - Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die durch Nachversicherung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, so bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht.
- Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die das Mitglied während einer Kinderbetreuungszeit geleistet hat, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit ergibt, so bleibt diese Kinderbetreuungszeit außer Betracht. Als Kinderbetreuungszeit gilt das auf die Geburt des Kindes folgende Kalenderjahr. Weist das Kalenderjahr, in das die Geburt fällt, einen niedrigeren Quotienten gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 als das folgende Kalenderjahr auf, gilt dieses. Kinderbetreuung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Mitglied
- bis zum Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahres dem Versorgungswerk anzeigt, dass es die Betreuung seines Kindes übernommen hat,
- die Elternschaft nachweist.
— Nach Eintritt des Rentenfalls kann jede Rentenberechtigte oder jeder Rentenberechtigte die Anzeige nach Nr. 1 erstatten. Die Pflicht zur Beitragsleistung gemäß § 30 bleibt während der Kinderbetreuungszeit unberührt. Die Regelung dieses Absatzes gilt für Kinder, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geboren wurden.
- Monate, für die wegen einer Beitragsbefreiung gemäß § 11 a kein Beitrag zu zahlen war, sind Teil der Versicherungsjahre gemäß Abs. 3 Nr. 1 und werden bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Abs. 4 mit einem Quotienten Null angesetzt. Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese Monate außer Betracht.
§ 20 Rehabilitationsmaßnahmen
- Einem Mitglied des Versorgungswerks, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
- Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten, beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.
- Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
§ 21 Hinterbliebenenrente
- Hinterbliebenenrenten sind
- Witwenrente,
- Witwerrente,
- Vollwaisenrente,
- Halbwaisenrente.
- Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für drei Monate, im Falle des § 44 Absatz 1 mindestens für 36 Monate Beiträge geleistet hat.
§ 22 Witwen- und Witwerrenten
- Nach dem Tod des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.
- Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestes 1 Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.
§ 23 Waisenrente
- Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange dieser Zustand andauert.
- Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
- Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß Absätzen 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), läßt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.
- Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
- leibliche Kinder,
- als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte.
- Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis angerechnet, soweit die Bezüge über einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 700,00 EUR brutto hinausgehen.
§ 24 Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente
- Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
- Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Leistungsberechtigte oder der Leistungsberechtigte wieder heiratet.
- Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 vom Hundert, bei Vollwaisen 30 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
- Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.
- Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.
- Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 150 vom Hundert der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen; hiervon können nach § 22 Abs. 1 nicht mehr als 60 % beansprucht werden. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.
§ 25 Versorgungsausgleich
- Wird im Zusammenhang mit der Ehescheidung eines Mitglieds der Versorgungsausgleich gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) durchgeführt, so wird die Veränderung der Anwartschaft eines Mitglieds wie folgt berechnet:
Das Produkt von übertragener Anwartschaft und Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt wird durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt.
Der so ermittelte Betrag wird von der Anwartschaft oder Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergäbe, abgezogen. Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls Mitglied des Versorgungswerks, wird dieser Betrag ihrer Anwartschaft oder Rente hinzugezählt. - Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person nicht Mitglied des Versorgungswerks, wird zu ihren Gunsten in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswerts eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 begründet. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich die Anwartschaft um einen im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Zuschlag, derzeit gemäß nachstehender Tabelle.
- Ein Mitglied kann die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Hat das Mitglied bereits bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rentenleistungen bezogen, so können Sonderzahlungen abweichend von Satz 2 nur in dem Fall erbracht werden, dass das Mitglied innerhalb der vorgenannten Ausschlussfrist wieder beitragspflichtig wird. Die Höhe der Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragender Anwartschaft und Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt wird. Sonderzahlungen sind als solche zu kennzeichnen; sie dürfen im Einzelfall einen Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht unterschreiten. Sonderzahlungen können nur geleistet werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.
- Es gelten folgende Übergangsregelungen:
- Ist für den Versorgungsausgleich das bis zum 31.08.2009 geltende Recht gemäß § 48 VersAusglG anzuwenden, so gilt § 25 Abs. 1, 2, 4 bis 7 in der am 31.08.2009 geltenden Fassung weiter.
- Ist vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden und hat die zu kürzende Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds vor dem 01.09.2009 begonnen, so wird diese erst gekürzt, wenn
- für das Mitglied eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall oder
- aus der Versorgung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist.
§ 26 Sterbegeld
Beim Tode eines Mitgliedes wird ein Sterbegeld gezahlt. Für die Gewährung von Sterbegeld gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Die Höhe des Sterbegeldes entspricht ab dem 1. Januar 2005 einer Monatsrente der zum Zeitpunkt des Todes an das Mitglied gezahlten Rente oder seiner monatlichen Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Todesfall vor dem Bezug einer Rente eingetreten ist. Das Sterbegeld wird an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung besorgt hat.
§ 27 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
§ 28 Kapitalabfindung
- Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 22) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:
- Bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
- Bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
- Bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
— Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.
- Auf den Antrag der oder des Berechtigten werden Renten, die bei Antragstellung einen Monatsbetrag in Höhe von 1 v. H. der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV unterschreiten, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.
§ 29 Leistungsausschluß
- Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
- Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 29a Lebenspartnerschaften
Die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen und über den Versorgungsausgleich sind auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
IV. Beiträge
Inhalt
§ 30 Beiträge
- Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Mitglieder verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der ein bestimmter Teil der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist (§§ 159, 160 SGB VI). Er stimmt mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung überein, sofern ihn die Vertreterversammlung nicht anders festsetzt (Regelpflichtbeitrag).
- Mitglieder, deren Einkommen (Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV) die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die Vertreterversammlung nicht einen anderen Beitragssatz festsetzt. Sie sind vorbehaltlich von § 32 berechtigt, den Regelpflichtbeitrag zu zahlen.
- Unabhängig von Abs. 2 hat jedes Mitglied, welches die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und nicht Rente bezieht, einen Beitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu leisten (Mindestbeitrag).
- Für die Berechnung des Beitrags und für den Nachweis des Einkommens gilt:
- Maßgebend für die Berechnung des Beitrages nach Absatz 2 Satz 1 ist beim Arbeitseinkommen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres und beim Arbeitsentgelt der jeweilige Beitragszeitraum.
- Für Arbeitseinkommen gilt dies mit der Maßgabe, dass der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr, in dem das Mitglied erstmalig selbständig tätig wird, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre das Arbeitseinkommen des ersten Jahres zugrunde gelegt und hiernach der Beitrag vorläufig festgesetzt wird; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das erste Kalenderjahr; der Bescheid ist unverzüglich vorzulegen. Wurde die selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.
- Sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Ein Einkommensrückgang ist erheblich, wenn er zu einem um 15 % geringeren Beitrag führen würde. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Kalenderjahres zu stellen, für das die Beitragsreduzierung erfolgen soll. Eine zuvor für dieses Kalenderjahr erfolgte Beitragsfestsetzung steht einer Antragstellung nicht entgegen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
- Der Einkommensnachweis wird erbracht
- für Arbeitseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte Kalenderjahr;
- für Arbeitsentgelt durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum.
- Auf ihr Arbeitseinkommen haben Mitglieder,
- die nach dem Inkrafttreten der Satzung und bis zum 31.12.2023 Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, Beitrag nur in halber Höhe des nach Abs. 1 und 2 geltenden Beitragssatzes zu entrichten. Das Mitglied kann auf diese Ermäßigung verzichten. Absatz 3 bleibt unberührt.
- die nach dem 31.12.2023 Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, auf Antrag hin Beiträge nur in halber Höhe des nach Abs. 1 und 2 geltenden Beitragssatzes zu entrichten. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt, wirkt er zurück, anderenfalls gilt die Ermäßigung ab dem Folgemonat der Antragstellung. Absatz 3 bleibt unberührt.
- Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 5 hat ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, mindestens den Beitrag zu entrichten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
- Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten oder eine Besoldung nach Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz beziehen, leisten für ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk. Soweit diese Einkünfte zusammen mit dem Arbeitsentgelt oder der Besoldung die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI übersteigen, bleiben die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus-reichenden Einkünfte unberücksichtigt. Absatz 3 bleibt unberührt.
- Selbständig tätige Mitglieder, die in einer gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, zahlen Beiträge gemäß Abs. 1 oder 2 unter Anrechnung der von ihnen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 31 Besondere Beiträge
- Mitglieder, die Sozialleistungen nach § 11 SGB I von einem Sozialleistungsträger nach § 12 des SGB I beziehen, leisten während dieser Zeit mindestens Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von dem jeweiligen Sozialleistungsträger zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Mitglieder, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Ansprüche erwerben, leisten neben ihrem Pflichtbeitrag einen besonderen Beitrag in der Höhe, in der ihnen Beiträge für diese Tätigkeit gewährt werden.
- Mitglieder, die
- gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI;
- nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst. § 30 Absatz 3 gilt entsprechend.
- Die Beitragspflicht aus zusätzlich erzieltem Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt bleibt unberührt.
§ 32 Zusätzliche freiwillige Beiträge
- Wer vor Vollendung des 57. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerkes wird, kann zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 150 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 1) nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberührt.
- Für zusätzliche Beiträge, die für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) für Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres nicht übersteigt.
- Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.
- § 25 bleibt unberührt.
§ 33 Beitragsverfahren
- Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt.
- Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt die Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 6 mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird; für den Monat des Ausscheidens ist mindestens der Beitrag nach § 30 Abs. 3 zu entrichten. Im Fall der Verzichtserklärung gem. § 43 Abs. 6 beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, zu dem die Verzichtserklärung wirksam wird; gleiches gilt für § 12.
- Bei Mitgliedern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 aus dem Versorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem jeweiligen Monatsende.
- Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.
- Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgezahlt oder von Dritten gemäß § 31 entrichtet werden; § 35 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
- Für Beiträge, die 2 Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag von 2 % der rückständigen Beiträge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten sind Zinsen ab Fälligkeit zu berechnen. § 288 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Säumniszuschlag und Zinsen werden mit Bescheid festgesetzt. Das Mitglied hat die durch Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen. Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten werden entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt.
- Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinem durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) entsprechen.
- Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen treffen. In besonderen Härtefällen können Beitragsrückstände und auf Antrag Säumniszuschläge ganz oder teilweise niedergeschlagen werden. Der Vorstand beschließt dazu Richtlinien.
§ 33a Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
- Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Versorgungswerks und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag dem Versorgungswerk gutgeschrieben wird,
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
§ 34 Übertragung der Beiträge
- Endet die Mitgliedschaft durch anderweitige Zulassung außerhalb des Bereichs der Rechtsanwaltskammern im Lande Nordrhein-Westfalen, werden die bisher entrichteten Beiträge auf Antrag des Mitgliedes vollständig an die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag auf Übertragung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werden. Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, die oder der Mitglied eines anderen Versorgungswerkes war, Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, und sind ihre oder seine Beiträge nach Maßgabe eines Überleitungsabkommens übertragen, so wird sie oder er nach den Regeln dieser Satzung so behandelt, als sei sie oder er im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen geworden. Ihre oder seine an das andere Versorgungswerk geleisteten Beiträge gelten als im Zeitpunkt ihrer Zahlung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen entrichtet.
- Endet die Mitgliedschaft, so sind dem bisherigen Mitglied – vorbehaltlich des § 13 Abs. 2 – auf Antrag, der binnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt sein muss, 60 v.H. der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten, wenn es für nicht mehr als 3 Monate Beiträge entrichtet hat. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht mehr zurückgenommen werden.
- Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 die Übertragungsverpflichtung oder die Erstattungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
- Eine Verzinsung der zu übertragenden oder zu erstattenden Beiträge findet nicht statt.
V. Nachversicherung
§ 35 Nachversicherung
- Wird der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.
- Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist die nachzuversichernde Person verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe beziehungsweise dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
- Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 30 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zur Erhöhung der persönlichen Anwartschaften. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 32 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt.
- In den Fällen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 bleiben die Beiträge aus Nachversicherungszeiten unberücksichtigt, wenn die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist.
- Die nachversicherte Person gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraumes auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.
VI. Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und REchnungslegung
§ 36 Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen
- Das Versorgungswerk bildet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung. Diese ist nach dem Offenen Deckungsplanverfahren zu ermitteln als Differenz zwischen dem Barwert aller künftigen Leistungen und dem Barwert der künftigen Einnahmen unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen Zugangs.
- Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsmäßige Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
- Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen (VAG NRW) und der dazu erlassenen Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (VersAufsVO NRW) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
§ 37 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen
- Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungs-Aufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu berechnen im Rahmen eines Gutachtens, das auch den Grad der Kapitaldeckung zu beziffern hat. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.
- Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage ist ein sich nach einem jährlich zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten ergebender Rohüberschuss zuzuführen, bis diese einen vom Vorstand jährlich festzusetzenden Wert, der einen bestimmten vom Hundertsatz der Deckungsrückstellung beträgt, erreicht hat. Dieser für die Rücklage maßgebliche Wert soll 4 v. H. der Deckungsrückstellung nicht unterschreiten und einen Höchstbetrag von 6 v. H. der Deckungsrückstellung nicht überschreiten.
- Zum Ausgleich von Zinsschwankungen ist eine Zinsschwankungsreserve zu bilden. Dieser Zinsschwankungsreserve ist der nach Zuführung zur Verlustrücklage verbleibende Rohüberschuss zuzuführen, bis diese den rechnungsmäßigen Zinsbetrag des Vorjahres erreicht hat. Ihr sind Beträge zu entnehmen und wie rechnungsmäßige Zinsen zu behandeln, soweit in einem Geschäftsjahr der nach Maßgabe der Berechnungen im versicherungsmathematischen Gutachten erforderliche rechnungsmäßige Zins nicht erreicht wird. Die Vertreterversammlung kann die Zuführung zur Zinsschwankungsreserve auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils 1 Jahr ganz oder teilweise aussetzen.
- Ein sich nach Zuführung zur Verlustrücklage und zur Zinsschwankungsreserve ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen. Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen, zur Verstärkung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder zur Anpassung von Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
- Ein sich ergebender Fehlbetrag ist zunächst aus der Verlustrücklage, dann aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung und – soweit diese nicht ausreicht – aus der Zinsschwankungsreserve zu decken. Ein danach verbleibender Fehlbetrag ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, Absatz 4 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
- Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
VII. verfahren
§ 38 Rechtsweg
Die Bescheide des Versorgungswerks sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
§ 39 Widerspruchsausschüsse
(aufgehoben)
§ 40 Informationspflicht des Versorgungswerks
Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.
§ 41 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 42 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.
VIII. ÜBergangsbestimmungen
§ 43 Befreiung von Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht
- Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am 30. November 1984 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit.
- Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Absatz 1.
- Eine über den Umfang nach Absatz 2 hinausgehende Befreiung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 oder eine volle Befreiung erfolgt, wenn eine anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversorgung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere
- Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag (§ 30 Absatz 1) entrichtet worden wäre;
- die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird;
- eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung abgestellt ist und für die das Endalter im Erlebnisfall frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Für diese Versicherung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung der Antrag auf Abschluss gestellt und von der Versicherungsgesellschaft angenommen sein. Im übrigen muss die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von der Versicherungsgesellschaft uneingeschränkte Deckungszusage erteilt sein. Die Versicherung darf nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet sein.
- Die Befreiungstatbestände gemäß § 11 Absätze 1 bis 3.
Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gem. § 43 Abs. 2 und 3 (unabhängig von dem nach § 30 beitragspflichtigen Arbeitseinkommen) festgesetzt ist, können jederzeit auf diese Festsetzung ihres einkommensunabhängigen Pflichtbeitrages verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan einkommensbezogen (gem. § 30).
- Durch eine volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.
- Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
- Wer gemäß Absatz 4 von der Mitgliedschaft ganz befreit ist, kann vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung von Beginn des nächsten Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann vom Vorstand nur stattgegeben werden, wenn eine Untersuchung über den Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt des Versorgungswerks auf Kosten des Antragstellers zu Bedenken keinen Anlass gibt.
- Wer mindestens seit dem 30. November 1984 für jeden Kalendermonat Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und nach diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt, wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Erlangung der Mitgliedschaft, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung.
- Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die in der Zeit vom 1.12.1984 bis 31.7.1985 Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen geworden sind und zum Zeitpunkt ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder des Erwerbs der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit.
§ 43a Rückwirkende Geltung von § 19 Abs. 6
§ 19 Abs. 6, auch in der Fassung vom 21.06.2000, gilt auch für die Betreuung von Kindern, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung, jedoch nach Beginn der beitragspflichtigen oder mit Beitrag belegten Mitgliedschaft des betreuenden Elternteils geboren worden sind mit der Maßgabe, dass die Anzeige gemäß Nr. 1 innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgt.
§ 44 Freiwilliger Beitritt
- Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am 30. November 1984 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hatten, können die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§ 15 ff. Der Beitrag beträgt mindestens 3/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Absatz 1).
- Der Antrag kann nur binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
IX. Schlussbestimmungen
§ 45 Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem dritten Kalendermonat nach Inkrafttreten der Satzung. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 1985 anteilig als Versicherungsjahr nach § 19 Absatz 3 vorletzter Satz.
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Gesetz über die RechtsanwaltsverSORGUNG
Wahlordnung für die vertreterversammlung