Geschäftsleitung-im-Gespräch

Das Versorgungswerk

Ihre berufsständische Versorgungseinrichtung

Vielen Mitgliedern ist die Sonderstellung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Abgrenzung zu der gesetzlichen Rentenversicherung – insbesondere zu Beginn der Karriere – nicht gänzlich bekannt. Erfahren Sie hier mehr über die Struktur, die Organe und die Geschichte des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande NRW.

Das Versorgungswerk

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk) ist eine auf Gesetz beruhende Selbstverwaltungskörperschaft. Als berufsständische Versorgungseinrichtung erbringt das Versorgungswerk auf Antrag Leistungen in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld für seine Mitglieder.

Die Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk gründet auf der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen. Zwar wird das Versorgungswerk von den Rechtsanwaltskammern über dortige Mitgliedschaften in Kenntnis gesetzt, gleichwohl haben die Mitglieder grundsätzlich auf ihre Ersterfassung bei dem Versorgungswerk hinzuwirken.

Abgesehen von der Option der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft besteht keine anderweitige Möglichkeit Mitglied des Versorgungswerkes zu werden. Die rechtlichen Grundlagen des Versorgungswerkes können dem Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) und der Satzung entnommen werden. Diese stehen für Sie zum Download bereit.

Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit bezüglich sämtlicher weiterer Fragen das Kontaktformular zu benutzen. Anfragen können in englischer und deutscher Sprache gestellt werden.

Organe

Die Organe des Versorgungswerkes setzen sich aus der Vertreterversammlung, dem Vorstand, dem Präsidenten und der Geschäftsführerin zusammen. Die Vertreterversammlung wird für fünf Jahre von den Mitgliedern gewählt und besteht aus insgesamt 30 Mitgliedern, von denen jeweils ein Drittel dem Kammerbezirk Düsseldorf, Hamm und Köln angehören. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Geschäftsführung wird als Geschäftsstellenleitung durch Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten bestellt.

Vertreterversammlung

Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn
Vorsitzende der VV

Birgit Rosenbaum II
1. stv. Vorsitzende der VV

Stefan Peitscher
2. stv. Vorsitzender der VV

  • Biernath, Andreas, Bergisch Gladbach
  • Dr. Bohnenkamp, Andreas, Borken
  • Brisch, Britta, Köln
  • Dr. Busch, Anke, Krefeld
  • Fatouros, Bianca, Aachen
  • Frommhold-Merabet, Annette, Münster
  • Dr. Hecker, Damian, Düsseldorf
  • Hesse, Florian, Duisburg
  • Houben, Tobias, Mönchengladbach
  • Kleinheyer, Susanne, Bonn
  • Dr. Korfmacher, Hans Wilhelm, Düsseldorf
  • Lülsdorf-Bresges, Aachen
  • Meier-van-Laak, Nicola, Aachen
  • Dr. Meyer, Sebastian, Bielefeld
  • Dr. Mitzner, Kurt, Düsseldorf
  • Nobel, Ruth, Bochum
  • Rehberg, Simone, Düsseldorf
  • Sandkühler, Christoph, Hamm
  • Schäfer, Tobias, Wetter
  • Scharrmann, Timo, Essen
  • Schmidt-Lafleur, Volker, Bonn
  • Schwarzer, Linda, Bonn
  • Simon-Schaefer, Berenike, Düsseldorf
  • Störmer, Stefan, Steinfurt
  • Wrobel, Iris, Wuppertal
  • Zurstraßen, Arno, Köln

Vorstand

Dr. Christoph Meyer-Rahe
Präsident, Bielefeld
Albert Vossebuerger, Koeln
Albert Vossebürger
Vizepräsident, Köln
Carmen Grebe, Koeln
Carmen Grebe
Köln
Christian M. Segbers, Duesseldorf
Christian M. Segbers
Düsseldorf
Dr. Axel Thoennessen, Duesseldorf
Dr. Axel Thoenneßen
Düsseldorf
Petra von Vietinghoff, Essen
Petra von Vietinghoff
Essen
Kubus-mit-Info-Symbolen
Marion Meichsner
Bochum

Geschäftsführung

Susanne Prossliner, Geschäftsführerin
Susanne Prossliner
Geschäftsführerin
René Looser, stellvertretender Geschäftsführer
René Looser
Stv. Geschäftsführer
Dr. Stefan Zajonz, stellvertretender Geschäftsführer
Dr. Stefan Zajonz
Stv. Geschäftsführer

Geschichte

Das Versorgungswerk wurde im Jahre 1984 auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Nach Inkrafttreten der von der Ersten Vertreterversammlung formulierten Satzung am 1. August 1985 nahm die Verwaltung des Versorgungswerkes am 1. November 1985 ihre Tätigkeit auf.

Als berufsständische Versorgungseinrichtung gewährleistet das Versorgungswerk die Rentenversicherung der im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Auf Antrag erbringt es seine Leistungen in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld.

Seit der Erstaufnahme der Mitglieder, die am 1. August 1986 abgeschlossen war, ist die Zahl der Mitglieder von ursprünglich 8.127 auf rund 45.100 Mitglieder (Stand: 2023) angewachsen mit einem ertragbringend angelegten Vermögen von rund 10.643 Mio. EUR (Stand: 2023) und ist damit das mitgliederstärkste Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Deutschland.

Warum Versorgungswerke?

Der Gedanke einer berufsspezifischen Altersversorgung hat in den klassischen »freien Berufen« bereits eine lange Tradition.
Bei den Angehörigen der Heilberufe, den Architekten, den Notaren und den Wirtschaftsprüfern bestehen berufsständische Versorgungswerke schon seit langem. Deren positive Erfahrungen führten dazu, dass nunmehr auch bei den Steuerberatern eine breite Bewegung entstanden ist, ein Versorgungswerk zu schaffen. Bei den Rechtsanwälten bestehen in ganz Deutschland Versorgungswerke bzw. sind in Gründung.

Entscheidend hierfür sind im wesentlichen folgende Überlegungen:

  1. Das Versorgungswerk ist keine Einrichtung, die uns „von außen“ oktroyiert wird. Vielmehr gestalten die Mitglieder das Versorgungswerk selbst. Alle sind aufgerufen, bei der Ausgestaltung des Versorgungswerkes ihre Vorstellungen mit einzubringen. Jede(r) kann in den Gremien des Versorgungswerkes mitarbeiten. Die Mitwirkungsmöglichkeiten im Versorgungswerk sind damit ungleich größer als z.B. die in der privaten Lebensversicherung oder der BfA.
  2. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ermöglicht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Vorteil bietet die private Lebensversicherung nicht.
  3. Alle „arbeitsnehmerähnlichen Selbständigen“, und dies betrifft vermutlich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen, sind nach den Neuregelungen des Sozialgesetzbuches versicherungspflichtig. Dies war bislang anders.
  4. Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und freiem Beruf wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt mit den besonderen Aufgaben, die die freien Berufe wahrnehmen, begründet. einen hohen Leistungsstandard bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur der Berufsstand erbringen, in dem der Einzelne gegen die Risiken des Lebens ausreichend abgesichert ist. Deshalb ist eine vernünftige Basisversorgung besonders wichtig. Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:
    1. sofortigen Schutz ohne Wartezeit
    2. keine Gesundheitsprüfung
    3. kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko
  5. Manche sagen, die freien Berufe bräuchten keine Pflichtversicherung wie die Versorgungswerke, es reiche eine private Lebensversicherung aus.

Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung

Ein Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung ist wegen der Unterschiedlichkeit der Leistung, der Unterschiedlichkeit des Finanzierungsverfahren und der Vielfalt der Angebote der Lebensversicherungsgesellschäften im Einzelnen nur sehr schwer möglich. Grundsätzlich gilt aber folgendes:

  1. Die dynamische Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sichert Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene besser als ein Kapitalbetrag.
  2. Lebensversicherungsbeiträge sind in der Regel einkommensunabhängig. Die an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens, was insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht soviel Umsatz erwirtschaften, einen „niedrigschwelligen“ Einstieg in das Versorgungswerk ermöglicht.
  3. Eine Lebensversicherung bietet zwar Vorteile bei Deckung eines Kapitalbedarfs zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nach Auszahlung der Versicherungsleistung ist sie jedoch keine kaufkraftstabile Altersvorsorge mehr, wie sie durch einkommensbezogene Beitragsdynamik und die Rentenanpassungen des Versorgungswerks gewährleistet wird. Versorgungswerke bieten damit eine vernünftige Basisversorgung zu einem sehr günstigen Preis, da weder Werbekosten noch Verkäuferprovisionen anfallen.
  4. Gerade in jüngster Zeit wird argumentiert, Versorgungswerke seien Auslaufmodelle, da der Staat ihnen ablehnend gegenüberstehe und das von den Versorgungswerken angesammelte Kapital benötigt werde, um die Rentenversicherung zu sanieren.

    Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet: die Renten und Anwartschaften der Versorgungswerke sind durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Zudem gibt es zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungswerken eine „Friedensgrenze“: Die Versorgungswerke sind durch die Regelung in § 6 Abs 1 Nr. 1 SGB VI auf die klassischen „Freien Berufe“ begrenzt. Nur noch die klassischen „Freien Berufe“ haben die Möglichkeit Versorgungswerke zu gründen, so dass die Gefahr einer Aushöhlung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und es den „Einverleibungsversuchen“ deshalb auch an der notwendigen ökonomischen Plausibilität fehlt.

  5. „Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke haben als Pflichtversorgung die gleichen Schwächen.“
    Auch dies ist ein falsches Vorurteil. Versorgungswerke und gesetzliche Rentenversicherung haben unterschiedliche Finanzierungsverfahren. Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Generationsvertrag und wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die heutigen Erwerbstätigen finanzieren die heutigen Rentner. Die Versorgungswerke hingegen arbeiten mit kapitalbildenden Finanzierungsverfahren d. h. es werden Rücklagen gebildet. Im Prinzip spart jedes Mitglied seine eigene Rente selbst an.
  6. „Manche meinen, bei privaten Rentenversicherungen sei das Geld besser angelegt weil dort mehr professioneller Sachverstand vorhanden sei.“
    Bei der Vermögensanlage sind sowohl private Rentenversicherungen als auch die Versorgungswerke an die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden. das Versorgungswerk beschäftigt ebenso professionelle Anlagespezialisten wie andere Versicherungen oder Pensionskassen, so daß eine gleich gute und gleich sichere Vermögensanlage gewährleistet ist. Um die Dynamik der Wirtschaft zu berücksichtigen, erfolgt ein Teil der Vermögensanlage in Aktien und sonstigen Anlageformen. Aufgrund des Anlageprinzips „Sicherheit geht vor Rendite“ wird aber der Großteil der Gelder in festverzinslichen Wertpapieren mit festen Laufzeiten angelegt.
  7. „Bieten die Versorgungswerke ausreichende individuellen Gestaltungsmöglichkeiten?“
    Zweck der Versorgungswerke ist es, von Anfang an die zentralen Risiken des Lebens ihrer Mitglieder abzudecken. Versorgungswerke definieren sich daher als Fundament der Versorgung. Individuellen Gestaltungsmöglichkeiten wird zum einen in der Satzung Rechnung getragen (Vorziehung der Altersrente, freiwillige Zuzahlungsmöglichkeit), zum anderen ermöglichen die Versorgungswerke dem Mitglied, seine Regelaltersvorsorge mit anderen individuell gestalteten Vorsorgemöglichkeiten zu kombinieren.

An dieser Stelle finden Sie einige nützliche Links zu Stellen / Behörden, die fachlich mit dem Versorgungswerk verknüpft sind.

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)

Postfach 080254, 10002 Berlin
Luisenstraße 17, 10117 Berlin
Tel: 030 80093100
Fax: 030 800931029
info@abv.de

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Jägerhofstraße 6
40479 Düsseldorf
Tel: 0211 4972-0
Fax: 0211 4972-2750

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffentlichkeitsarbeit und Internet

Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin
Postanschrift: 11017 Berlin
Fax: 030 18 527 2236
info@bmas.bund.de

Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen

Postfach 6309
48033 Münster
Tel: 0251 505-0
Fax: 0251 505-352

Bundesrechtsanwaltskammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9, 10179 Berlin
Tel: 030 284939-0
Fax: 030 284939-11
zentrale@brak.de

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
Tel: 0211 49502-0
Fax: 0211 49502-28
info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

Deutscher Anwaltverein (DAV)

Littenstr. 11
10179 Berlin
Tel: 030 726152-0
Fax: 030 726152-190
dav@anwaltverein.de

Rechtsanwaltskammer Hamm

Postfach 2189, 59011 Hamm
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel: 02381 28076-77
Fax: 02381 15068
info@rak-hamm.de

Ministerium der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 8792-0
Fax: 0211 8792-456
info@jm.nrw.de

Rechtsanwaltskammer
Köln

Riehler Straße 30
50668 Köln
Tel: 0221 973010-0
Fax: 0221 973010-50
kontakt@rak-koeln.de

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie NW

Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 8792-0
Fax: 0211 8792-456
info@jm.nrw.de

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Satzung


Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung


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