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Hilfreiche Infos zum Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich im Falle eines Scheidungsverfahrens – das Versorgungswerk unterstützt hier mit Auskünften und Informationen für alle Beteiligten.

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich – Allgemeines

Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.

Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.

Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der berufsständischen Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die erworbene Rentenanwartschaft eines an einem Scheidungsverfahren beteiligten Mitgliedes zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 25.

Anwartschaften beim Versorgungswerk werden in der Regel im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Die interne Teilung gem. § 10 Abs.1 VersAusglG stellt nach § 9 Abs. 2 VersAusglG den Regelfall für eine Teilung von Anrechten dar.

Im Rahmen der internen Teilung wird also zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Der Ausgleichwert gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG wird ermittelt, in dem das Versorgungswerk den auf den Ehezeitraum entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft seines Mitgliedes errechnet und diesen errechneten Betrag durch 2 dividiert.

Zudem teilt das Versorgungswerk dem Familiengericht den korrespondierenden Kapitalwert gem. § 47 Abs. 2 VersAusglG mit. Dabei handelt es sich um eine Hilfsgröße, die dem Betrag entspricht, der zum Ehezeitende aufzubringen wäre, um beim Versorgungswerk für das ausgleichsverpflichtete Mitglied ein Anrecht in der Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.

Der korrespondierende Kapitalwert des vorgeschlagenen Ausgleichswertes errechnet sich, indem das Produkt aus dem vorgeschlagenen Ausgleichswert und dem Jahresregelpflichtbeitrag bei Ehezeitende durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Folglich wird die Rentenanwartschaft des Mitgliedes des Versorgungswerkes gem. § 25 Abs. 2 der Satzung verändert. Der Veränderungsbetrag errechnet sich, indem das Produkt der übertragenen Rentenanwartschaft und den Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt – derzeit 91,25 € – durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Leistungsberechtigte Personen

Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.

Im Rahmen der internen Teilung kann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten einer ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) übertragen werden.

Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Nachdem die Mitteilung über die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingegangen ist, schreiben wir Sie als ausgleichsberechtigte Person an und teilen Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mit.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen.

Da es sich bei der Rente um ein Antragsverfahren handelt, haben Sie das Recht, Ihre Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 17 Abs. 1 der Satzung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gewährt Ihnen die Satzung die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen.

Allerdings wird im Falle der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente der Monatsbetrag der Altersrente für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag gem. der Tabelle des § 17 Abs. 2 gemindert.

Da im Rahmen einer übertragenen Rentenanwartschaft kein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld besteht, wird die übertragene Rentenanwartschaft um einen Zuschlag gem. der Tabelle des § 25 Abs. 2 erhöht.

Wiederauffüllung

Es besteht die Möglichkeit eine durch Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaft mittels Sonderzahlungen wieder aufzufüllen.

Mitglieder des Versorgungswerkes haben nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit, Ihre durch einen Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaft durch Sonderzahlungen über einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren oder bis zum Eintritt des Leistungsfalles ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wieder aufzufüllen.

Das Familiengericht hat durch rechtskräftigen Beschluss im Wege der internen Teilung zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person (Ehegatte) beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen.

Die Rentenanwartschaft des Mitgliedes ist dadurch um den entsprechenden Ausgleichswert gemindert.

§ 25 Abs. 3 der Satzung räumt unseren Mitgliedern nun die Möglichkeit ein, die geminderte Rentenanwartschaft durch Sonderzahlungen wieder aufzufüllen. Diese Sonderzahlungen stellen keine Beiträge zur Rentenversicherung dar und können gegebenenfalls nicht oder nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden.

Die Sonderzahlungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten. Sie können nach Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr erbracht werden.

Die Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragener Rentenanwartschaft und Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Beispiel: Zu Gunsten des Ehepartners wurde eine Rentenanwartschaft in Höhe von 300,00 EUR übertragen. Die Ehe endete im Jahr 2018 (Rentensteigerungsbetrag 2018: 88,00 EUR / Rentensteigerungsbetrags 2021: 89,10 EUR). Ein Mitglied möchte im Jahr 2021 (Jahresregelpflichtbeitrag 2021: 15.847,20 EUR) wieder auffüllen.

Rechnung: (300,00 EUR x 15.847,20 EUR) : 88,00 EUR = 54.024,55 EUR

Die einzelnen Sonderzahlungen dürfen die Höhe des Regelpflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 1 nicht unterschreiten (Regelpflichtbeitrag gem. § 30 Abs. 1 im Jahr 2024: 1.404,30 EUR / Monat). Werden Sonderzahlungen vorgenommen, sind Sie verpflichtet diese als solche zu kennzeichnen. Sonderzahlungen sind nicht möglich, wenn Beitragsrückstände bestehen.

Wurde im obigen Beispiel die Entscheidung über den Versorgungsausglich am 02.09.2018 rechtskräftig, so muss die letzte Sonderzahlung bis zum 02.09.2023 einem Konto des Versorgungswerkes gutgeschrieben worden sein. Die einzelnen Sonderzahlungen könnten z.B. 10.804,91 EUR betragen (= 54.024,55/5) und dürfen den Wert von 1.320,60 EUR nicht unterschreiten.

Zielversorgung (externe Teilung)

Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

IIn Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VersAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.

Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.

Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.

Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.

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