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Service nach Gruppen / mitglieder

Hilfreiche Informationen für Mitglieder

Sie sind bereits Mitglied des Versorgungswerkes und interessieren sich für die Ausgestaltung Ihrer Mitgliedschaft, Beitragsfragen oder alltäglichen Informationen rund um das Versorgungswerk? Hier finden Sie Antworten.

Beitragsnachweis

Einkommensnachweise im Überblick

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 zu erbringen.

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 zu erbringen.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt:

  • bei Selbständigen nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides
  • bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum und zwar:
    • Aktuell: Gehaltsabrechnung
    • Später: Jahresentgeltbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass auch bei ausschließlich angestellt tätigen Mitgliedern die Übersendung des Einkommensteuerbescheides erforderlich ist, um die Verbeitragung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ausschließen zu können.

Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, etc.) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerks dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen etwa von Seiten der Finanzbehörden haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen. Besondere Erwähnung verdienen in diesem Zusammenhang Mitteilungen über unterlassene Adressänderungen, die eine Kontaktaufnahme mit Ihnen als Mitglied erschweren.

Welteinkommen (Nicht-EU Ausland)

Bei Tätigkeiten außerhalb der EU sind Sie grundsätzlich mit dem gesamten Welteinkommen beitragspflichtig.

Eine Beitragsreduzierung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Beitragsbemessungsgrundlage ist nach § 30 das erzielte Einkommen (bestimmt durch Verweis auf § 14, 15 SGB IV; Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen). Hierbei ist unerheblich, auf welcher Grundlage Gewinne erzielt werden. Zudem liegt keine Beschränkung nur auf das Einkommen, welches auf Grund deutscher Anwaltszulassung erzielt wird, vor. Die Beitragspflicht knüpft dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1 RAVG NRW sowie §§ 30, 31 der Satzung allein an die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an.

Weder aus § 30 Abs. 2 noch aus § 15 SGB IV ist eine Beschränkung des Einkommensbegriffes auf die BRD zu entnehmen. Die Frage der Steuerpflicht hingegen ist personenbezogen und hat diesbezüglich keinen Einfluss.

Eine Gewinnermittlung bzw. eine Einkommensteuererklärung aus dem Ausland ist grundsätzlich für eine Beitragsfestsetzung geeignet. Andernfalls würde voraussichtlich der Regelpflichtbeitrag festgesetzt.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Beitragshöhe

Beitrag 2024

Übersicht der aktuellen Beiträge 2023.

  1. Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2024 beläuft sich auf 1.404,30 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
  2. Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2024 in Höhe von 7.550 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
  3. Ausnahmen:
    1. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 EUR / Monat bzw. 90.600,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
    2. Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, haben die Option, aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag zu zahlen, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 140,43 EUR / Monat zu entrichten.
    4. Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2024 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
  4. Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2024 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2023 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
  5. Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 25.277,40 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.

    Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.

    Durch eine Änderung des Jahressteuergesetzes ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

ZehntelStufen in EUR

1/10 140,43
2/10 280,86
3/10 421,29
4/10 561,72
5/10 702,15
6/10 842,58
7/10 983,01
8/10 1.123,44
9/10 1.263,87
10/10 1.404,30
11/10 1.544,73
12/10 1.685,16
13/10 1.825,59
14/10 1.966,02
15/10 2.106,45

Beitragsentwicklung

Tabellarische Übersicht der Beitragsentwicklung.

Tabellarische Übersicht der Beitragsentwicklung:

VSW-Tabelle-Beitragsentwicklung-2022

Beitragszahlung

Bankverbindungen

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Dies sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:

Apotheker- und Ärztebank
BLZ: 300 606 01
Konto Nr.: 0 002 531 917
BIC: DAAEDEDDXXX
IBAN: DE 56 3006 0601 0002 5319 17

Deutsche Bank
BLZ: 300 700 10
Konto Nr.: 2 106 060
BIC: DEUTDEDDXXX
IBAN: DE 31 3007 0010 0210 6060 00

Commerzbank (vormals Dresdner AG)
BLZ: 300 800 00
Konto Nr.: 212 315 000
BIC: DRESDEFF300
IBAN: DE 90 3008 0000 0212 3150 00

Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.

Lastschrifteinzug

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos schriftlich mitgeteilt werden. Benutzen Sie hierfür bitte das auf der Homepage hinterlegte Formular!

Beitragsrückstände

Hier erhalten Sie Informationen zu Beitragsrückständen und Tilgungsabsprachen.

Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluss von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Zwingende Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Eine zusätzliche freiwillige Beitragszahlung ist im Rahmen des § 32 möglich. Danach kann jedes Mitglied grundsätzlich über den Pflichtbeitrag hinaus auf freiwilliger Basis voll rentenwirksame Beiträge bis zu einer Höhe von 15/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Würde ein Mitglied beispielsweise stets freiwillig 10 % höhere Beiträge leisten, wäre auch die spätere Rentenanwartschaft um 10 % erhöht.

Freiwillige Beiträge dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden.

Als Besonderheit ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Beiträge auf maximal 15/10 des Regelpflichtbeitrages regelmäßig nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres möglich ist. Gemäß § 32 Abs. 2 wird zu diesem Zeitpunkt der vom Mitglied erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (§ 19 Abs. 4) ermittelt, der für die Zukunft die Obergrenze für eine weitere freiwillige Beitragszahlung darstellt. Sollte der Pflichtbeitrag oberhalb dieses Wertes liegen, ist der höhere Pflichtbeitrag auch weiterhin rentenanwartschaftssteigernd zu entrichten, es kann dann jedoch kein zusätzlicher freiwilliger Beitrag geleistet werden.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Monatlich, bzw. auch jährlich, können Sie freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen.

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EstG voll berücksichtigt.

Hierzu beachten Sie bitte, dass Sie im Jahr 2024 maximal einen Betrag in Höhe von 25.277,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des freiwilligen Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen wie 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den für Sie höchstmöglichen Beitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2025 erstattet.

Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages kann jederzeit für die Zukunft in der Höhe geändert bzw. angepasst oder eingestellt werden. Die Obergrenzen nach § 32 sind zu beachten.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

Einschränkung freiwilliger Beitragszahlungen ab dem 57. Lebensjahr

Bei der freiwilligen Beitragszahlung sind gewisse Einschränkungen und Bedingungen zu beachten.

Mit Vollendung des 57. Lebensjahres wird die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu zahlen, eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt wird gemäß § 32 Abs. 2 der von Ihnen erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ermittelt, mit der Folge, dass Sie nach Vollendung des 57. Lebensjahres auf freiwilliger Basis nur einen Beitrag bis zur Höhe dieses Durchschnittsquotienten (Pflichtbeitrag zuzüglich freiwillige Beiträge) entrichten können.

Demzufolge können Sie in den entsprechenden Monaten des laufenden Geschäftsjahres, in welchem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, noch freiwillige Beiträge bis zur maximal zulässigen Höchstgrenze (15/10 pro Monat) entrichten. Bitte beachten Sie, dass die Beträge, um entsprechend bewertet zu werden, bis spätestens zum Monatsletzten des Monats, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, auf einem der Konten des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist. Weitere Voraussetzung ist das Bestehen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz in Höhe von derzeit 18,6 % ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des aktuellsten Befreiungsbescheides zu stellen.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Inwieweit eine Beitragsübernahme zum Versorgungswerk erfolgen kann, klären Sie bitte in Einzelfällen mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Kurzarbeitergeld

Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt ebenfalls beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das gemeldete sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, übersenden Sie uns bitte entsprechende Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über die Höhe Ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts (senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung). Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Beiträge reduzieren

Härtefall wegen Einkommensverlusten

Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.

Wenn Sie aufgrund eines erheblichen Einkommensrückgangs eine Beitragsreduzierung wünschen, teilen wir Ihnen Folgendes mit:

Wenn Sie davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des Jahres 2022 in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das Jahr 2022, vor.

Das Versorgungswerk wird auf Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das Jahr 2024 vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024, höchstens jedoch nach dem Einkommen des Jahres 2022.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlung auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Beachten Sie bitte, dass die Stellung eines Härtefallantrags nur für das laufende Jahr möglich ist.

Beitragsreduktion als selbständiger Berufsanfänger

Erleichterung für selbständige Berufsanfänger mit geringem Einkommen durch Beitragsermäßigung.

Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, § 30.

Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung können Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 3), erhalten. Längstens wird die Ermäßigung bis zum Ende des Monats in dem Sie das 45. Lebensjahr vollenden gewährt.

Bei einer erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so dass keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass durch die verringerte Beitragszahlung auch Ihre Rentenanwartschaft geringer ausfallen wird. Auf diese Ermäßigung kann verzichtet werden. Sollten Sie mithin ein ausreichendes Einkommen erzielen, sollte im Hinblick auf die spätere Höhe der Altersrente ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf die Erleichterung zu verzichten.

Bei einer erstmaligen Zulassung nach dem 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 2 auf Antrag hin gewährt. Hier ist zu beachten, dass durch eine verminderte Beitragszahlung insbesondere der Berufsunfähigkeitsschutz nur gering ist und Einbußen hinsichtlich der Altersrente zu befürchten sind.

Beitragsreduktion für miteinander verheiratete Mitglieder

Wenn Mitglieder miteinander verheiratet sind, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Beitragsbefreiung.

Mit Zustimmung des anderen Mitgliedes kann sich eines der verheirateten Mitglieder bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages (5/10) von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist nur möglich, soweit noch keine andere Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde. Für Mitglieder die von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, gilt diese Möglichkeit nicht.

Bitte bedenken Sie auch, dass sich die entsprechende Rentenanwartschaft bei einer Befreiung stets reduziert.

Beitragsbefreiung

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indes immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto geringer ist Ihre voraussichtliche Rente.

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

Die Satzung regelt die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bei Geburt eines Kindes in § 11a Abs. 1. Hier werden zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorgesehen: § 11a Abs. 1 a erfasst den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist, wohingegen in § 11a Abs. 1 b die Elternzeit des betreuenden Elternteils geregelt ist. Exklusive der Befreiung im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit einer – ggf. daran anschließenden – Beitragsbefreiung gem. § 11a Abs. 1 b für insgesamt 3 Jahre ab Geburt des Kindes. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keinerlei Tätigkeit ausüben. Eine Beschränkung auf die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit reicht hierbei nicht aus. Nimmt das Mitglied seine Tätigkeit wieder auf, endet die Beitragsbefreiung und es wird fortan einkommensbezogen verbeitragt.

Einen Antrag nach § 11a Abs. 1 kann das Mitglied formlos bei dem Versorgungswerk stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate nach Einstellung der Tätigkeit vorgenommen werden, damit die Beitragsbefreiung mit entsprechender Rückwirkung erfolgen kann. Ein Telefonanruf genügt hierzu – auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Identifikationsmöglichkeit – jedoch nicht.

Soweit das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wurde, wird dieser Zeitraum gem. § 19 Abs. 7 behandelt. Die Mitgliedschaft besteht fort und wird dem Mitglied zudem als Versicherungszeitraum, also Versicherungsjahre i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 1, positiv angerechnet. Wenn keine Beitragszahlungen erfolgen, wird dieser Abschnitt logischerweise mit einem Quotienten von Null angesetzt (§ 19 Abs. 7).

Dem Mitglied steht es jedoch frei, während des gesamten Zeitraumes freiwillige Beiträge gem. § 32 zu entrichten. Diese Zahlung kann sowohl durch Angehörige, das Mitglied selbst oder sonstige Dritten erfolgen. Sofern eine Befreiung nicht gewünscht wird, besteht Beitragspflicht nach § 30. Die Möglichkeit, freiwillige Beiträge bis zu der in § 32 normierten Obergrenze – die für alle Mitglieder des Versorgungswerkes gilt – zu zahlen, ist dem Mitglied somit unbenommen. Der monatliche Mindestbeitrag von 1/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 140,43 EUR. Der maximal zulässige monatliche Höchstbeitrag von 15/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 2.106,45 EUR.

Am Ende der Mitgliedschaft, also im Rentenfall, wird zudem eine Vergleichsberechnung gem. § 19 Abs. 7 vollzogen. Das Versorgungswerk prüft sodann, ob und inwieweit sich die beitragsfreien Zeiten und etwaige Zahlungen auf den Versicherungsverlauf und die damit einhergehende Rentenanwartschaft ausgewirkt haben. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der Beitragsbefreiung zu einer niedrigeren Rente führen würde. Wäre dies der Fall, würde der entsprechende Zeitraum bei der Rentenberechnung automatisch unberücksichtigt bleiben.

Durch vorgenannte Regelung wird dem Mitglied ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, etwaige freiwillige Beiträge nicht innerhalb des Befreiungszeitraumes zu entrichten, sondern die Zahlungen erst dann zu realisieren, wenn wieder eine Beitragspflicht besteht. Dies hätte den Vorteil, dass die später entrichteten freiwilligen Beiträge zu den Pflichtbeiträgen „on top“ gerechnet würden und somit ein deutlich höherer Quotient erzielt werden kann. Der positive Effekt dieses Verfahrens hätte einen Anstieg des Quotienten bei Vernachlässigung der anzurechnenden Versicherungszeit zur Folge, was üblicherweise zu einer höheren Rentenanwartschaft führt. Die beitragsfreien Zeiten würden gem. § 19 Abs. 7 unberücksichtigt bleiben können.

Im Ergebnis besteht hier eine Vielzahl an Möglichkeiten, zwischen denen das Mitglied optieren kann. Einen „Normalfall“ gibt es nicht.

Zudem werden Kindererziehungszeiten – auch bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk – ohnehin bzw. ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies ist der Fall, da das Versorgungswerk Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt und für Kindererziehungszeiten im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung keinen über das Steueraufkommen finanzierten Solidarbeitrag erhält. In Ermangelung einer steuerlichen Bezuschussung existiert somit auch keine vergleichbare Regelung beim Versorgungswerk, weshalb man als Mitglied des Versorgungswerkes nicht von der grundsätzlich für alle Bürger geltenden Solidarregelung ausgeschlossen wird.

Beitragsbefreiung bei Mutterschutz

Die Befreiung während der Mutterschutzfrist wird unter den unten genannten Voraussetzungen gewährt.

Wenn die Geburt von Kindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 S. 3):

  1. Einreichen einer Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  2. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
  3. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören u.a. Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche.

Beitragsbefreiung während der Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Elternzeit von der Beitragspflicht befreien zu lassen.

Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§11a Abs. 2 S. 3):

  1. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden.
  2. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  3. Sind beide Elternteile Mitglieder (§11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden. Dies kann zu einem Wiederaufleben der Beitragspflicht führen.

Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Elternzeit berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind und dort nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag. Freiwillige Beitragszahlungen sind weiterhin möglich.

Wie alle Befreiungsanträge unterliegt auch dieser Antrag einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes über die Mitgliedschaft und die einkommensbezogene Beitragszahlung beizufügen.

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu können, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsreduzierung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Sollten keine Beiträge an ein Rentenversicherungssystem entrichtet werden, besteht Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit Ihrem Welteinkommen.

Beiträge Dritter

Krankheitsfall

Bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt im Falle des Krankengeldbezuges grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkasse Beiträge an das Versorgungswerk.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so zahlt die Krankenkasse für Mitglieder, die Krankengeld erhalten und die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.

Sind Sie privat krankenversichert oder beziehen kein Krankengeld, bemisst sich der Pflichtbeitrag nach § 30. Ohne Arbeitseinkommen wäre demnach der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 30 Abs. 3).

Der Bezug von Krankengeld bzw. Krankentagegeld ist entsprechend nachzuweisen.

Kinderkrankengeld

Als Eltern haben Sie gegen Ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung Ihres Kindes. Wie das sog. Kinderkrankengeld beim Versorgungswerk behandelt wird, erklären wir Ihnen hier.

Wenn Ihr Kind erkrankt ist, haben Sie als gesetzlich krankenversichertes Mitglied des Versorgungswerkes die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkassen das sog. Kinderkrankengeld zu beantragen.

Beim Kinderkrankengeld handelt es sich wie beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 31 Abs. 1 der Satzung auch aus dem Kinderkrankengeld einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten haben – und zwar die Beiträge, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gewesen wären.

Die Abrechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Versorgungswerk erfolgt ebenfalls durch die Krankenkassen.

Das Kinderkrankengeld kann seit dem 05.01.2021 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Tage, bei alleinerziehenden Eltern für 60 Tage beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Tage und bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 135 Tage.

In der Regel beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 % des ausgefallen Nettoarbeitsentgelts, kann aber auch darunter liegen.

Selbständig tätige Mitglieder, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie eine Wahlerklärung gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben.

Wehrübung

Beitragspflicht während des Wehrdienstes.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 leisten Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der zuständigen Stelle der Bundeswehr und teilen dieser mit, dass für Ihre aktuelle Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes besteht.

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist. Weitere Voraussetzung ist das Bestehen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz in Höhe von derzeit 18,6 % ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des aktuellsten Befreiungsbescheides zu stellen.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Inwieweit eine Beitragsübernahme zum Versorgungswerk erfolgen kann, klären Sie bitte in Einzelfällen mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die schriftliche Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto.

Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.

Kinderbetreuungszeiten

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

Die Satzung regelt die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bei Geburt eines Kindes in § 11a Abs. 1. Hier werden zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorgesehen: § 11a Abs. 1 a erfasst den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist, wohingegen in § 11a Abs. 1 b die Elternzeit des betreuenden Elternteils geregelt ist. Exklusive der Befreiung im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit einer – ggf. daran anschließenden – Beitragsbefreiung gem. § 11a Abs. 1 b für insgesamt 3 Jahre ab Geburt des Kindes. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keinerlei Tätigkeit ausüben. Eine Beschränkung auf die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit reicht hierbei nicht aus. Nimmt das Mitglied seine Tätigkeit wieder auf, endet die Beitragsbefreiung und es wird fortan einkommensbezogen verbeitragt.

Einen Antrag nach § 11a Abs. 1 kann das Mitglied formlos bei dem Versorgungswerk stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate nach Einstellung der Tätigkeit vorgenommen werden, damit die Beitragsbefreiung mit entsprechender Rückwirkung erfolgen kann. Ein Telefonanruf genügt hierzu – auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Identifikationsmöglichkeit – jedoch nicht.

Soweit das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wurde, wird dieser Zeitraum gem. § 19 Abs. 7 behandelt. Die Mitgliedschaft besteht fort und wird dem Mitglied zudem als Versicherungszeitraum, also Versicherungsjahre i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 1, positiv angerechnet. Wenn keine Beitragszahlungen erfolgen, wird dieser Abschnitt logischerweise mit einem Quotienten von Null angesetzt (§ 19 Abs. 7).

Dem Mitglied steht es jedoch frei, während des gesamten Zeitraumes freiwillige Beiträge gem. § 32 zu entrichten. Diese Zahlung kann sowohl durch Angehörige, das Mitglied selbst oder sonstige Dritten erfolgen. Sofern eine Befreiung nicht gewünscht wird, besteht Beitragspflicht nach § 30. Die Möglichkeit, freiwillige Beiträge bis zu der in § 32 normierten Obergrenze – die für alle Mitglieder des Versorgungswerkes gilt – zu zahlen, ist dem Mitglied somit unbenommen. Der monatliche Mindestbeitrag von 1/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 140,43 EUR. Der maximal zulässige monatliche Höchstbeitrag von 15/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 2.106,45 EUR.

Am Ende der Mitgliedschaft, also im Rentenfall, wird zudem eine Vergleichsberechnung gem. § 19 Abs. 7 vollzogen. Das Versorgungswerk prüft sodann, ob und inwieweit sich die beitragsfreien Zeiten und etwaige Zahlungen auf den Versicherungsverlauf und die damit einhergehende Rentenanwartschaft ausgewirkt haben. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der Beitragsbefreiung zu einer niedrigeren Rente führen würde. Wäre dies der Fall, würde der entsprechende Zeitraum bei der Rentenberechnung automatisch unberücksichtigt bleiben.

Durch vorgenannte Regelung wird dem Mitglied ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, etwaige freiwillige Beiträge nicht innerhalb des Befreiungszeitraumes zu entrichten, sondern die Zahlungen erst dann zu realisieren, wenn wieder eine Beitragspflicht besteht. Dies hätte den Vorteil, dass die später entrichteten freiwilligen Beiträge zu den Pflichtbeiträgen „on top“ gerechnet würden und somit ein deutlich höherer Quotient erzielt werden kann. Der positive Effekt dieses Verfahrens hätte einen Anstieg des Quotienten bei Vernachlässigung der anzurechnenden Versicherungszeit zur Folge, was üblicherweise zu einer höheren Rentenanwartschaft führt. Die beitragsfreien Zeiten würden gem. § 19 Abs. 7 unberücksichtigt bleiben können.

Im Ergebnis besteht hier eine Vielzahl an Möglichkeiten, zwischen denen das Mitglied optieren kann. Einen „Normalfall“ gibt es nicht.

Zudem werden Kindererziehungszeiten – auch bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk – ohnehin bzw. ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies ist der Fall, da das Versorgungswerk Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt und für Kindererziehungszeiten im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung keinen über das Steueraufkommen finanzierten Solidarbeitrag erhält. In Ermangelung einer steuerlichen Bezuschussung existiert somit auch keine vergleichbare Regelung beim Versorgungswerk, weshalb man als Mitglied des Versorgungswerkes nicht von der grundsätzlich für alle Bürger geltenden Solidarregelung ausgeschlossen wird.

Beitragsbefreiung bei Mutterschutz

Die Befreiung während der Mutterschutzfrist wird unter den unten genannten Voraussetzungen gewährt.

Wenn die Geburt von Kindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 S. 3):

  1. Einreichen einer Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  2. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
  3. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören u.a. Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche.

Beitragsbefreiung während der Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Elternzeit von der Beitragspflicht befreien zu lassen.

Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§11a Abs. 2 S. 3):

  1. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden.
  2. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  3. Sind beide Elternteile Mitglieder (§11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich.

BEITRAGSBEFREIUNG BEI KURZER ELTERNZEIT

Bei Elternteilen die nur eine sehr kurze Elternzeit in Anspruch nehmen, sind die Besonderheiten bei der Befreiung zu beachten.

Da es sich bei der Beitragsbefreiung um eine auf volle Kalendermonate bezogene Befreiung handelt ist hierbei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit auch tatsächlich für den gesamten Monat eingestellt werden muss. Andernfalls würde die Beitragsbefreiung nicht greifen.

Würden Sie beispielsweise die Befreiung vom 10.07.2023 bis zum 10.09.2023 beantragen (also für zwei Monate), so bezögen Sie als Angestellter dennoch Salär für die ersten 9 Tage im Juli und die letzten 20 Tage im September. Für eine Befreiung käme also nur der August in Betracht, da ausschließlich für diesen Monat die Tätigkeit komplett eingestellt wurde.

Für Mitglieder des Versorgungswerkes ist es daher sinnvoll, den Beginn der kurzzeitigen Elternzeit auf den Monatsersten zu beantragen, um eine volle Beitragsbefreiung zu erreichen.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden. Dies kann zu einem Wiederaufleben der Beitragspflicht führen.

Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Elternzeit berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Anrechnung von Erziehungszeiten

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.

Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte. Eine endgültige Feststellung konnte wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht getroffen werden (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.

Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
JJedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.

Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2024) 100,07 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.

Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (Juli 2023) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 37,60 EUR/Jahr.

Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wird diese von der gesetzlichen Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgezahlt.

Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.

Elternzeit – Nachweise

Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.

1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptivurkunde
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

2.
Nachweis bei Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)

3.
Nachweise bei Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind diese im Original oder als beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Anwartschaften

Anwartschaften und Renten

Rentenanwartschaften ab 1. Januar 2023.

1.
Die Vertreterversammlung hat am 21.06.2022 beschlossen im Jahr 2023 die Rentenanwartschaften und Renten um 1,29 % zu erhöhen. Der Rentensteigerungsbetrag erhöht sich auf 90,25 EUR.

2.
Die nachfolgende Rententabelle informiert über die Höhe der Rentenanwartschaften für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung des Rentensteigerungsbetrages und der Zahlung des Regelpflichtbeitrages.

Wegen des schrittweisen Übergangs auf die Altersrente mit 67 für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1976 beschränkt sich die Rententabelle auf die Geburtsjahrgänge ab 1976. Im Übrigen teilt das Versorgungswerk allen Mitgliedern im dritten Jahr der Mitgliedschaft jährlich ihre ganz persönliche Rentenanwartschaft durch Übersendung der Rentenanwartschaftsmitteilung zum Stand 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres mit.

Rentenanwartschaften ab 1. Januar 2023 (Rentensteigerungsbetrag: 90,25 EUR):

Die Rentenanwartschaft errechnet sich nach der Rentenformel des § 19 Abs. 1 aus dem Rentensteigerungsbetrag multipliziert mit der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Zum Verständnis der Tabelle fügen wir exemplarisch nachfolgendes Beispiel an:

Ein Mitglied tritt mit Vollendung des 28. Lebensjahres in das Versorgungswerk ein und entrichtet seit diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres monatliche Beiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrages.

Das Mitglied erreicht damit unter Einschluss der 8 beitragsfreien Versicherungsjahre nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 b insgesamt 47 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 67 monatlich 4.241,75 EUR. Wird dasselbe Mitglied vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig, erhält es Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.158,75 EUR / Monat. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt grundsätzlich 60 % der Rente des verstorbenen Mitglieds. Falls dieses noch nicht Rentenbezieher war, beträgt sie 60 % des im Zeitpunkt seines Todes erworbenen Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente. In beiden Varianten beträgt die Halbwaisenrente 20 % und die Vollwaisenrente 30 %.

3.
Bei vorzeitigem Rentenbeginn, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sind versicherungsmathematische Abschläge zu berücksichtigen nach der Tabelle des § 17 Abs. 2.

Unter Berücksichtigung des zuvor genannten Beispiels und eines Rentenbeginns mit Alter 60 erreicht das Mitglied unter Einschluss der 8 beitragsfreien Versicherungsjahre 40 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR errechnet sich ein Betrag von 3.610,00 EUR. Gekürzt um den versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 29,6 % beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 60 monatlich 2.541,44 EUR.

4.
Für den Fall, dass der Rentenbeginn über das 67. Lebensjahr hinaus, maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, aufgeschoben wird, sind versicherungsmathematische Zuschläge nach der Tabelle des § 17 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Hierbei kann das Mitglied wählen, ob es für die Dauer des Aufschubs zur weiteren Erhöhung der Rentenanwartschaft den monatlichen Mitgliedsbeitrag weiter zahlt oder die Beitragszahlung einstellt.

Unter Berücksichtigung des oben genannten Beispiels und einer Beitragszahlung bis zum Rentenbeginn mit Alter 70 erreicht das Mitglied 50 Versicherungsjahre und einen Durchschnittsquotienten von 1,0000. Multipliziert mit dem Rentensteigerungsbetrag von 90,25 EUR errechnet sich ein Betrag von 4.512,50 EUR. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 20,80 % beträgt die hieraus resultierende Altersrente ab Alter 70 monatlich 5.451,10 EUR.

Anwartschaftsbescheinigung

Das Versorgungswerk übersendet seinen Mitgliedern jährlich eine Anwartschaftsbescheinigung. Hier finden Sie hilfreiche Erläuterungen.

Die aktuellen Anwartschaftsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr werden stets Mitte April versandt.

Im Folgenden finden Sie einige Erläuterungen bezüglich der Anwartschaftsmitteilung. Insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, dass sich Ihre Anwartschaftsmitteilungen jährlich „verschlechtern“, sollten Sie nachfolgenden Text lesen, aus welchem sich auch der Unterscheid zu einer Rentensimulation ergibt.

Bei der Anwartschaftsmitteilung wird Ihnen unter Punkt 2 ein die Altersrente betreffender Betrag bei der für Sie günstigsten Betrachtungsweise Ihrer Anwartschaft genannt. Im dritten Absatz erfolgt sodann der Hinweis, dass sich Ihre Anwartschaft dadurch verschlechtern kann, wenn zukünftige Beitragszahlungen unterhalb des bisherigen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten liegen würden. Würden Ihre weiteren Beitragszahlungen also mithin diesem Quotienten entsprechen, so wäre voraussichtlich mit einer Regelaltersrente zu rechnen, welche Ihnen unter Punkt 2 mitgeteilt wurde. Würde der Betrag jedoch unterhalb bzw. oberhalb liegen, so können sich hier mitunter erhebliche Unterschiede ergeben.

Die Anwartschaftsmitteilung stellt mithin keine Simulation bei fortlaufender gleichbleibender Beitragszahlung dar, sondern legt den aktuell erreichten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zugrunde und unterliegt der Annahme, dass Beiträge weiterhin auf dessen Basis fortgezahlt würden.

Vorgenanntes trifft auch selbstredend auf die Ihnen in dem Vorjahr zugegangene Anwartschaftsbescheinigung zu. Liegen mithin die tatsächlich gezahlten Beiträge in dem Zeitraum nach Erhalt der Anwartschaftsmitteilung unter dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, welcher auf der letzten Seite der Anwartschaftsbescheinigung rechts unten aufgeführt ist, so ist ein Absinken der Rentenanwartschaft zu erwarten. Um den im laufenden Geschäftsjahr mindestens zu entrichtenden Beitrag zu ermitteln, muss der dort aufgeführte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient lediglich mit dem in diesem Jahr geltenden Regelpflichtbeitrag multipliziert werden.

Wenn der Quotient im Jahr 2024 beispielsweise bei 0,7777 läge, müsste dieser mit dem Regelpflichtbeitrag des Jahres 2024 (1.404,30 €) multipliziert werden. 1.404,30 x 0,7777 = 1.092,12 €)

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 in den kommenden Jahren erhöhen kann. Dadurch steigt analog der monatliche Beitrag, um den entsprechenden Quotienten zu erhalten (§ 19 Abs. 4 Satz 1).

Für eine individuelle Rentensimulation können Sie uns zudem jederzeit gerne kontaktieren.

Bescheinigungen

Beitragsbescheinigung

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung.

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung. Dort sind die von Ihnen geleisteten Gesamtbeiträge (Ein- und Auszahlungen) ausgewiesen. Bei Bedarf kann eine Aufteilung erfolgen. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen nachweisen müssen oder voll aus eigenen Mitteln erbrachte Beiträge (ohne Arbeitgeberzuschuss) ausgewiesen werden sollen. Eine entsprechende Teilbescheinigung können Sie nach Erhalt der Beitragsbescheinigung beantragen.

Der Versand der Beitragsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt im ersten Quartal eines jeden Jahres. Ein vorgezogener Versandt ist auch im Einzelfall nicht möglich.

Rentenbezugsmitteilung

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Rentenbezugsmitteilung.

Leistungsempfänger erhalten eine Rentenbezugsmitteilung für ihre Altersrente nach § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es erfolgt eine detaillierte Aufstellung. Das Versorgungswerk meldet der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Höhe der Leistungen, die im jeweiligen Meldejahr nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG zugeflossen sind. Der Versand der Rentenbezugsmitteilung erfolgt im ersten Quartal eines jeden Jahres.

Anwartschaftsbescheinigung

Das Versorgungswerk übersendet seinen Mitgliedern jährlich eine Anwartschaftsbescheinigung. Hier finden Sie hilfreiche Erläuterungen.

Die aktuellen Anwartschaftsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr werden stets Mitte April versandt.

Im Folgenden finden Sie einige Erläuterungen bezüglich der Anwartschaftsmitteilung. Insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, dass sich Ihre Anwartschaftsmitteilungen jährlich „verschlechtern“, sollten Sie nachfolgenden Text lesen, aus welchem sich auch der Unterscheid zu einer Rentensimulation ergibt.

Bei der Anwartschaftsmitteilung wird Ihnen unter Punkt 2 ein die Altersrente betreffender Betrag bei der für Sie günstigsten Betrachtungsweise Ihrer Anwartschaft genannt. Im dritten Absatz erfolgt sodann der Hinweis, dass sich Ihre Anwartschaft dadurch verschlechtern kann, wenn zukünftige Beitragszahlungen unterhalb des bisherigen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten liegen würden. Würden Ihre weiteren Beitragszahlungen also mithin diesem Quotienten entsprechen, so wäre voraussichtlich mit einer Regelaltersrente zu rechnen, welche Ihnen unter Punkt 2 mitgeteilt wurde. Würde der Betrag jedoch unterhalb bzw. oberhalb liegen, so können sich hier mitunter erhebliche Unterschiede ergeben.

Die Anwartschaftsmitteilung stellt mithin keine Simulation bei fortlaufender gleichbleibender Beitragszahlung dar, sondern legt den aktuell erreichten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zugrunde und unterliegt der Annahme, dass Beiträge weiterhin auf dessen Basis fortgezahlt würden.

Vorgenanntes trifft auch selbstredend auf die Ihnen in dem Vorjahr zugegangene Anwartschaftsbescheinigung zu. Liegen mithin die tatsächlich gezahlten Beiträge in dem Zeitraum nach Erhalt der Anwartschaftsmitteilung unter dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, welcher auf der letzten Seite der Anwartschaftsbescheinigung rechts unten aufgeführt ist, so ist ein Absinken der Rentenanwartschaft zu erwarten. Um den im laufenden Geschäftsjahr mindestens zu entrichtenden Beitrag zu ermitteln, muss der dort aufgeführte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient lediglich mit dem in diesem Jahr geltenden Regelpflichtbeitrag multipliziert werden.

Wenn der Quotient im Jahr 2024 beispielsweise bei 0,7777 läge, müsste dieser mit dem Regelpflichtbeitrag des Jahres 2024 (1.404,30 €) multipliziert werden. 1.404,30 x 0,7777 = 1.092,12 €)

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 in den kommenden Jahren erhöhen kann. Dadurch steigt analog der monatliche Beitrag, um den entsprechenden Quotienten zu erhalten (§ 19 Abs. 4 Satz 1).

Für eine individuelle Rentensimulation können Sie uns zudem jederzeit gerne kontaktieren.

Beendigung der Mitgliedschaft

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.

Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und die Konsequenzen bei Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit.

Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (beachten Sie bitte, dass Beitragspflicht bis zum Monatsende besteht). Sie können jedoch auf Antrag Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechend Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müssten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Fortsetzung der Mitgliedschaft

Fortsetzung der Mitgliedschaft – Allgemeines

Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung in NRW.

Grundsätzlich kann die Mitgliedschaft freiwillig mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Zu unterscheiden ist dann, ob Sie mit Ihrer nicht anwaltlichen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Wenn nicht, ändert sich außer Ihrem Status von „gesetzlich“ auf „freiwillig“ rein gar nichts. Ihre Einkünfte sind in diesem Fall weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig (sofern Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und keinerlei andere beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden, bemisst sich Ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 (Mindestbeitrag) bleibt unberührt). Auch in diesem Falle bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, jederzeit nach eigenem Ermessen freiwillige, voll rentenwirksame Beiträge im Rahmen des § 32 an das Versorgungswerk zu entrichten, um Ihre hiesigen Anwartschaften zu erhöhen.

Freiwillige Mitgliedschaft

Es besteht die Möglichkeit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortzusetzen.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann gemäß § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nur auf Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten möglich ist. Des Weiteren dürfen keine Beitragsrückstände aufgelaufen sein.

Grundsätzlich sind Sie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft weiterhin mit Ihren gesamten Einkünften beitragspflichtig, soweit Sie uns nicht beispielsweise nachweisen, dass Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Zumindest jedoch wären Sie gemäß § 30 Abs. 3 verpflichtet monatlich den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 zu entrichten. Im Jahr 2024 beläuft sich die Höhe des Mindestbeitrages auf monatlich 140,43 EUR. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft vor Rentenbezug nicht von den in § 19 Abs. 3 normierten anzurechnenden Versicherungsjahren partizipieren könnten. Dies wäre nur bei einem Verbleib im Versorgungswerk bis zum Rentenbezug der Fall.

Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und die Konsequenzen bei Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit.

Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (beachten Sie bitte, dass Beitragspflicht bis zum Monatsende besteht). Sie können jedoch auf Antrag Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechend Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müssten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk.

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.

Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Befreiung von der Mitgliedschaft

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indes immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto geringer ist Ihre voraussichtliche Rente.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind und dort nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag. Freiwillige Beitragszahlungen sind weiterhin möglich.

Wie alle Befreiungsanträge unterliegt auch dieser Antrag einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes über die Mitgliedschaft und die einkommensbezogene Beitragszahlung beizufügen.

Beitragsreduktion als selbständiger Berufsanfänger

Erleichterung für selbständige Berufsanfänger mit geringem Einkommen durch Beitragsermäßigung.

Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, § 30.

Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung können Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 3), erhalten. Längstens wird die Ermäßigung bis zum Ende des Monats in dem Sie das 45. Lebensjahr vollenden gewährt.

Bei einer erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so dass keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass durch die verringerte Beitragszahlung auch Ihre Rentenanwartschaft geringer ausfallen wird. Auf diese Ermäßigung kann verzichtet werden. Sollten Sie mithin ein ausreichendes Einkommen erzielen, sollte im Hinblick auf die spätere Höhe der Altersrente ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf die Erleichterung zu verzichten.

Bei einer erstmaligen Zulassung nach dem 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 2 auf Antrag hin gewährt. Hier ist zu beachten, dass durch eine verminderte Beitragszahlung insbesondere der Berufsunfähigkeitsschutz nur gering ist und Einbußen hinsichtlich der Altersrente zu befürchten sind.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsreduzierung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Sollten keine Beiträge an ein Rentenversicherungssystem entrichtet werden, besteht Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit Ihrem Welteinkommen.

Beitragsreduktion für miteinander verheiratete Mitglieder

Wenn Mitglieder miteinander verheiratet sind, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Beitragsbefreiung.

Mit Zustimmung des anderen Mitgliedes kann sich eines der verheirateten Mitglieder bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages (5/10) von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist nur möglich, soweit noch keine andere Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde. Für Mitglieder die von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, gilt diese Möglichkeit nicht.

Bitte bedenken Sie auch, dass sich die entsprechende Rentenanwartschaft bei einer Befreiung stets reduziert.

Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu können, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen sind in § 12 geregelt. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes auf eigene Kosten beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Antrag auf zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen, die Arbeitgeber für bei Ihnen beschäftigte Mitglieder des Versorgungswerkes leisten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Regelungen des § 76 SGB IV sind beim Versorgungswerk nicht anwendbar, da das Versorgungswerk kein Sozialversicherungsträger i.S.d. Sozialgesetzbuches ist und die Satzung eine Stundung nicht zulässt.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht der Arbeitgeber, sondern das Mitglied gegenüber dem Versorgungswerk beitragspflichtig.

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich – Allgemeines

Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.

Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.

Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der berufsständischen Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die erworbene Rentenanwartschaft eines an einem Scheidungsverfahren beteiligten Mitgliedes zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 25.

Anwartschaften beim Versorgungswerk werden in der Regel im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Die interne Teilung gem. § 10 Abs.1 VersAusglG stellt nach § 9 Abs. 2 VersAusglG den Regelfall für eine Teilung von Anrechten dar.

Im Rahmen der internen Teilung wird also zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Der Ausgleichwert gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG wird ermittelt, in dem das Versorgungswerk den auf den Ehezeitraum entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft seines Mitgliedes errechnet und diesen errechneten Betrag durch 2 dividiert.

Zudem teilt das Versorgungswerk dem Familiengericht den korrespondierenden Kapitalwert gem. § 47 Abs. 2 VersAusglG mit. Dabei handelt es sich um eine Hilfsgröße, die dem Betrag entspricht, der zum Ehezeitende aufzubringen wäre, um beim Versorgungswerk für das ausgleichsverpflichtete Mitglied ein Anrecht in der Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.

Der korrespondierende Kapitalwert des vorgeschlagenen Ausgleichswertes errechnet sich, indem das Produkt aus dem vorgeschlagenen Ausgleichswert und dem Jahresregelpflichtbeitrag bei Ehezeitende durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Folglich wird die Rentenanwartschaft des Mitgliedes des Versorgungswerkes gem. § 25 Abs. 2 der Satzung verändert. Der Veränderungsbetrag errechnet sich, indem das Produkt der übertragenen Rentenanwartschaft und den Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt – derzeit 91,25 € – durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Leistungsberechtigte Personen

Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.

Im Rahmen der internen Teilung kann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten einer ausgleichberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) übertragen werden.

Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Nachdem die Mitteilung über die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingegangen ist, schreiben wir Sie als ausgleichsberechtigte Person an und teilen Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mit.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen.

Da es sich bei der Rente um ein Antragsverfahren handelt, haben Sie das Recht, Ihre Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 17 Abs. 1 der Satzung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gewährt Ihnen die Satzung die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen.

Allerdings wird im Falle der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente der Monatsbetrag der Altersrente für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag gem. der Tabelle des § 17 Abs. 2 gemindert.

Da im Rahmen einer übertragenen Rentenanwartschaft kein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld besteht, wird die übertragene Rentenanwartschaft um einen Zuschlag gem. der Tabelle des § 25 Abs. 2 erhöht.

Wiederauffüllung

Es besteht die Möglichkeit eine durch Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaft mittels Sonderzahlungen wieder aufzufüllen.

Mitglieder des Versorgungswerkes haben nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit, Ihre durch einen Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaft durch Sonderzahlungen über einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren oder bis zum Eintritt des Leistungsfalles ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wieder aufzufüllen.

Das Familiengericht hat durch rechtskräftigen Beschluss im Wege der internen Teilung zulasten eines Anrechts (Rentenanwartschaft) eines Mitgliedes des Versorgungswerkes (ausgleichsverpflichtete Person) ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person (Ehegatte) beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte übertragen.

Die Rentenanwartschaft des Mitgliedes ist dadurch um den entsprechenden Ausgleichswert gemindert.

§ 25 Abs. 3 der Satzung räumt unseren Mitgliedern nun die Möglichkeit ein, die geminderte Rentenanwartschaft durch Sonderzahlungen wieder aufzufüllen. Diese Sonderzahlungen stellen keine Beiträge zur Rentenversicherung dar und können gegebenenfalls nicht oder nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden.

Die Sonderzahlungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten. Sie können nach Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr erbracht werden.

Die Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragener Rentenanwartschaft und Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende dividiert wird.

Beispiel: Zu Gunsten des Ehepartners wurde eine Rentenanwartschaft in Höhe von 300,00 EUR übertragen. Die Ehe endete im Jahr 2018 (Rentensteigerungsbetrag 2018: 88,00 EUR / Rentensteigerungsbetrags 2021: 89,10 EUR). Ein Mitglied möchte im Jahr 2021 (Jahresregelpflichtbeitrag 2021: 15.847,20 EUR) wieder auffüllen.

Rechnung: (300,00 EUR x 15.847,20 EUR) : 88,00 EUR = 54.024,55 EUR

Die einzelnen Sonderzahlungen dürfen die Höhe des Regelpflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 1 nicht unterschreiten (Regelpflichtbeitrag gem. § 30 Abs. 1 im Jahr 2024: 1.404,30 EUR / Monat). Werden Sonderzahlungen vorgenommen, sind Sie verpflichtet diese als solche zu kennzeichnen. Sonderzahlungen sind nicht möglich, wenn Beitragsrückstände bestehen.

Wurde im obigen Beispiel die Entscheidung über den Versorgungsausglich am 02.09.2018 rechtskräftig, so muss die letzte Sonderzahlung bis zum 02.09.2023 einem Konto des Versorgungswerkes gutgeschrieben worden sein. Die einzelnen Sonderzahlungen könnten z.B. 10.804,91 EUR betragen (= 54.024,55/5) und dürfen den Wert von 1.320,60 EUR nicht unterschreiten.

Zielversorgung (externe Teilung)

Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

IIn Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VersAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.

Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.

Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.

Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.

Tilgung

Tilgungsvereinbarungen

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.

Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnisses – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.

IIn solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.

Eine Stundung der Beiträge ist hingegen nicht möglich.

Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung

Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.

Das Versorgungswerk ist bereit, bei bestehenden Beitragsrückständen individuelle Tilgungsabsprachen mit dem betroffenen Mitglied abzuschließen. Die Laufzeit einer Tilgungsabsprache beträgt maximal 24 Monate. Im Falle eines Beitragsrückstandes aufgrund eines Angestelltenverhältnisses beläuft sich die Tilgungsabsprache maximal auf 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.

In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.

Berufsunfähigkeit

Allgemeines zu Rentenleistungen

Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 18.

Nach dieser Bestimmung wird dann eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Zeit oder auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein.

Es ist damit zwar keine 100 %ige Berufsunfähigkeit erforderlich, jedoch wäre eine 50 %ige Berufsunfähigkeit – wie beispielsweise in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend – hier nicht genügend. Jedes Mitglied sollte daher selbst prüfen, ob es für den Fall, dass es bei einer 50 %igen Berufsunfähigkeit keine Rente vom Versorgungswerk erhält, andererseits aber aus einer möglichen Halbtagstätigkeit ein entsprechend reduziertes Einkommen erzielt, sich anderweitig noch zusätzlich versichert.

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei dem Versorgungswerk maßgeblich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt insofern nicht.

Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 18 der Satzung an.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gem. § 18 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder gem. § 18 Abs. 2 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.

Das beantragende Mitglied muss mindestens 3 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben; zudem darf das Mitglied wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht, auf absehbare Zeit, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, nur noch in der Lage sein, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einstellen oder eingestellt haben.

Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 4 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.

Das Mitglied hat zudem im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.

Gem. § 18 Abs. 5 Sätze 1 wird die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit für einen nach Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt.

Gem. 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Berufsunfähigkeitsrente auf bzw. auf Dauer nur insoweit ausgezahlt, als für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. Das Mitglied hat gem. § 18 Abs. 5 Satz 4 die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Besonders eignen sich für die Glaubhaftmachung der Verzicht auf die Zulassung oder die Bestellung eines Vertreters durch die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer. Es kann aber auch eine Glaubhaftmachung nach den zivilprozessualen Maßstäben erfolgen.

Gem. § 18 Abs. 5 Satz 3 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk eingegangen ist. Andernfalls beginnt die Zahlung in dem Folgemonat nach Antragseingang bei dem Versorgungswerk, jedoch nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift.

Berufsunfähigkeit auf Dauer oder auf Zeit

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder auf Zeit.

Soweit für mindestens drei Monate Beiträge an das Versorgungswerk geleistet wurden und das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, täglich mehr als 3 Stunden anwaltlich tätig zu sein, kommt auf Antrag die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Betracht.

Diese kann bei vorübergehender Berufsunfähigkeit auf Zeit (§ 18 Abs. 2) oder bei andauernder Berufsunfähigkeit auf Dauer (§ 18 Abs. 1) gewährt werden.

In jedem Fall muss die anwaltliche Tätigkeit eingestellt werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ist zudem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzugeben. Bei der Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit hingegen ist dies zunächst nicht erforderlich. So können mitunter auch Fachanwaltstitel bewahrt werden.

Die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit sind von dem Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Zudem wird eine Schweigepflichtentbindungserklärung benötigt.

Reha

Rehabilitation – Voraussetzungen

Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.

Soweit Sie gesetzlich krankenversichert sind, sieht das Versorgungswerk gemäß § 20 Abs. 3 keine Kostenbeteiligung für etwaige Rehabilitationsmaßnahmen vor. Notwendige Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme bleiben gemäß § 20 Abs. 3 außer Betracht soweit eine gesetzliche oder satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.

Insofern käme eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahmen vertraglich ausgeschlossen wurden, oder nur zum Teil übernommen werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt.

Derzeit ist eine Kostenübernahme von maximal 50,00 € / Tag vorgesehen.

Übergangsgeld

Der Leistungskatalog der Satzung des Versorgungswerkes sieht ein Übergangsgeld nicht vor.

Der Leistungskatalog der Satzung des Versorgungswerkes sieht ein Übergangsgeld nicht vor. Sämtliche Leistungen, die das Versorgungswerk gewährt, werden in § 15 aufgelistet. Übergangsgeld wird lediglich von der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Vorschriften des SGB finden insofern auch keine Anwendung auf das berufsständische Versorgungswerk.

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Telefonische Sprechzeiten

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