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Hilfreiche Informationen zur Nachversicherung
Nach dem Referendariat oder dem Wechsel aus dem System der Beamtenversorgung stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie eine Nachversicherung durchgeführt werden soll.
NACHVERSICHERUNG
Allgemeines zur Nachversicherung
Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.
Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.
Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.
Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.
Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.
Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.
Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.
Durchführung der Nachversicherung
Die Nachversicherung ist bei Ihrem ehemaligen Dienstherren zu beantragen.
Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie bitte an Ihren letzten Dienstherrn. Das ist bei Referendaren in der Regel der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihre Referendarzeit abgeleistet haben. Gibt es in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, ein Landesamt für Besoldung und Versorgung (wie in Nordrhein-Westfalen), so ist der Antrag dort zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (Tag des 2. Staatsexamens) gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen (Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde) – diese Frist ist eine Notfrist und mithin nicht verlängerbar.
Nachversicherung der Referendarzeit
FAQ: Die Nachversicherung der Referendarzeit in Fragen und Antworten.
1. Was ist die Nachversicherung und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?
Während Ihres Referendariats befanden Sie sich in einem nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Weder Sie, noch Ihr Dienstherr haben während dieses Zeitraums Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Ihrem Ausscheiden aus dem Referendariat besteht die gesetzliche Verpflichtung Ihres Dienstherrn, die gesparten Rentenversicherungsbeiträge nachzuversichern. Rechtliche Grundlage für die Nachversicherung ist § 8 Abs. 2 SGB VI. Die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk führt zu einer nachträglichen Einbeziehung Ihrer Dienstzeit in das System der berufsständischen Versorgung. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde, vgl. Sie § 35 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Mit Durchführung der Nachversicherung gelten Sie rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraums als Mitglied Kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, vgl. Sie § 35 Abs. 4 Satz 1 der Satzung.
2. Bei wem muss ich die Nachversicherung beantragen?
Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie in Bundesländern, in denen es ein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen), bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bundesländern, in denen es kein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt, ist der Antrag an Ihren letzten Dienstherrn, dem Präsidenten des OLG, bei dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, zu richten.
3. Welche Fristen gelten für den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung?
Für die Durchführung der Nachversicherung gilt eine doppelte Jahresfrist nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, SGB VI. Dies bedeutet, dass die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus Ihrem Beamtenverhältnis – maßgeblich ist hier der Tag der mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens – gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen. Hier ist maßgeblich der Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde.
4. Kann die Nachversicherung auch dann noch zum Versorgungswerk durchgeführt werden, wenn der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat?
Ja! Hat der Dienstherr die Nachversicherung bereits in der Rentenversicherung durchgeführt und stellen Sie erst nach Durchführung der Nachversicherung, aber vor Ablauf der Einjahresfrist, den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk, sind die Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung zu Unrecht entrichtet und zurückzuzahlen und an das Versorgungswerk weiterzuleiten.
5. Welche Auswirkung hat die Nachversicherung auf meine spätere Altersrente?
Die Durchführung der Nachversicherung führt regelmäßig zu einer Erhöhung Ihrer zu erwartenden Altersrente im Versorgungswerk. Die Höhe des Rentenzuwachses durch die Nachversicherung kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer prognostiziert werden. Dies deshalb, weil die Höhe Ihrer zu erwartenden Altersrente abhängig ist von der Höhe des Beitrags, den Sie in Zukunft bis zum Renteneintritt an das Versorgungswerk entrichten werden. Die Beitragshöhe ist aber schwankend, beispielsweise durch Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Unwägbarkeiten. Als Faustregel ist aber festzuhalten, dass sich die Nachversicherung weniger positiv auswirkt, je höher der Beitrag ist, den Sie während Ihrer aktiven Mitgliedschaft an das Versorgungswerk entrichten.
Hierzu ein Beispiel:
Bei einem 30jährigen Mitglied, das während seiner aktiven Mitgliedschaft dauerhaft den Regelpflichtbeitrag an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Durchführung der Nachversicherung zu einer Rentenerhöhung von ca. 7,00 EUR. Bei einem gleichaltrigen Mitglied, das dauerhaft 5/10 des Regelpflichtbeitrages an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Nachversicherung zu einer Erhöhung von ca. 17,00 EUR und bei Zahlung nur des Mindestbeitrages zu einer dauerhaften Erhöhung von ca. 45,00 EUR.
Bei obiger Berechnung wurden monatliche Nachversicherungsbeiträge von 2/10 des Regelpflichtbeitrages für einen Zeitraum von 26 Monaten unterstellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um einen statistischen Wert handelt. Die Nachversicherungsbeiträge können der Höhe nach variieren in Abhängigkeit Ihres Alters, Ihres Personenstandes oder sonstiger entgeltrelevanter Faktoren bei der Bemessung Ihres Gehalts während Ihres Referendariats. Auch hier gilt aber: Je höher Ihr Arbeitsentgelt während des Referendariats, um so höher ist der Nachversicherungsbeitrag und dementsprechend höher auch die Auswirkungen auf Ihre zu erwartende Altersrente.
Sollten Sie aufgrund des oben Gesagten erwägen die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, sollten Sie bedenken, dass eine unverfallbare Rentenanwartschaft erst durch eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erworben wird.
Gesetzliche Rentenversicherung
Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.
Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.
Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.
Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.
Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.
Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.
Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
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