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Service nach Themen / TILGUNG

Hilfreiche Infos zum Thema Tilgung

Bei Bedarf bietet das Versorgungswerk Tilgungsmöglichkeiten für Beitragsrückstände an. Informieren Sie sich hier über die Optionen und Voraussetzungen.

Tilgung

Tilgungsvereinbarungen

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.

Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnisses – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.

IIn solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.

Eine Stundung der Beiträge ist hingegen nicht möglich.

Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung

Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.

Das Versorgungswerk ist bereit, bei bestehenden Beitragsrückständen individuelle Tilgungsabsprachen mit dem betroffenen Mitglied abzuschließen. Die Laufzeit einer Tilgungsabsprache beträgt maximal 24 Monate. Im Falle eines Beitragsrückstandes aufgrund eines Angestelltenverhältnisses beläuft sich die Tilgungsabsprache maximal auf 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.

In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Antrag auf Abschluss einer Tilgungsvereinbarung


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