WAHL ZUR VERTRETERVERSAMMLUNG
Wahl zur Neunten Vertreterversammlung 2023
In der Zeit vom 05.09.2023 bis zum 25.09.2023 wählen die Mitglieder des Versorgungswerks die Mitglieder der Neunten Vertreterversammlung in unmittelbarer und geheimer Wahl.
Seit dem 07.07.2023 sind die Vorstellungen der zur Wahl zugelassenen Listen und Bewerber online.
WAHLBEZIRK HAMM
Hier finden Sie die Vorstellung der zur Wahl zugelassenen Listen sowie der einzelnen Bewerber.
WAHLBEZIRK DÜSSELDORF
Hier finden Sie die Vorstellung der zur Wahl zugelassenen Listen sowie der einzelnen Bewerber.
WAHLBEZIRK KÖLN
Hier finden Sie die Vorstellung der zur Wahl zugelassenen Listen sowie der einzelnen Bewerber.
Erläuterungen zur WAHL
Die Vertreterversammlung ist das Parlament des Versorgungswerkes. Ihr gehören insgesamt 30 Mitglieder an, 10 je Kammerbezirk. Des Weiteren gibt es bis zu 20 Ersatzmitglieder je Kammerbezirk.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann das Versorgungswerk die in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten autonom regeln. Den rechtlichen Rahmen hierfür bildet das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (RAVG NW).
Grundlage dafür ist das Selbstverwaltungsrecht der freien Berufe. Danach dürfen diese ihre Angelegenheiten selbst organisieren und selbst verantwortlich regeln.
Daher kommen der Vertreterversammlung wichtige Aufgaben zu. Nach § 6 der Satzung beschließt die Vertreterversammlung über Erlass und Änderung der Satzung, einschließlich der Wahlordnung und Überleitungsabkommen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorstand des Versorgungswerkes und kann diesen abberufen. Die Vertreterversammlung beschließt zudem über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
Die für die Mitglieder wahrnehmbarsten Aufgaben dürften jedoch die der Mittelverwendung bzw. -erhebung sein. So beschließt die Vertreterversammlung auch über die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen (Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften).
Die Wahl erfolgt als Listenwahl gem. § 9 Abs. 1 Wahlordnung (WO) und getrennt nach Wahlbezirken – Bezirke der Rechtsanwaltskammern.
Die Durchführung der Wahl zur Neunten Vertreterversammlung wird entsprechend der Wahlordnung des Versorgungswerkes durch den Wahlausschuss des Versorgungswerks organisiert. Dieser Wahlausschuss besteht aus Mitgliedern, die den Rechtsanwaltskammern Hamm, Düsseldorf und Köln angehören.
Die Mitglieder des Wahlausschusses wurden bereits 2022 durch die Vertreterversammlung gewählt. In seiner ersten Sitzung am 18.01.2023 hat sich der Wahlausschuss konstituiert.
Nach § 3 Abs. 4 WO prüft der Wahlausschuss die Wahlbriefe, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe, stellt das Wahlergebnis fest und gibt dieses bekannt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerkes, die bis zum Stichtag 28.02.2023 Mitglied des Versorgungswerkes geworden sind.
In einem ersten Schritt wird die erste Wahlbekanntmachung im Justizministerialblatt veröffentlicht und entsprechend der Vorgaben der Wahlordnung werden die Mitglieder des Versorgungswerkes anschließend über ihre Wahlberechtigung informiert.
Die erste Wahlbekanntmachung sowie das Anschreiben zur Wahlberechtigung an die Mitglieder hat der Wahlausschuss in seiner zweiten Sitzung am 08.03.2023 beschlossen.
In der Zeit vom 27.04. bis 10.05.2023 wird dann das Wählerverzeichnis in den Räumen des Versorgungswerkes öffentlich ausgelegt, auch diese Frist hat der Wahlausschuss am 08.03.2023 beschlossen. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat das Recht in diesem Zeitraum das Wählerverzeichnis einzusehen. Anschließend können Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses erhoben werden.
Über etwaige Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis würde der Wahlausschuss in seiner dritten Sitzung am 16.05.2023 entscheiden.
Zudem können in der Zeit vom 27.04. bis 25.05.2023, 17.00 Uhr, die Wahlvorschläge eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen mindestens 15 und dürfen höchstens 20 Namen enthalten, § 10 Abs. 4 WO. Die Wahlvorschläge müssen die Formalitäten des § 10 Abs. 2 WO wahren und ein nach § 10 Abs. 3 WO entsprechendes Quorum an Unterstützern aufweisen.
In seiner Sitzung am 01.06.2023 wird der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. Anschließend teilt der Wahlausschuss in einer zweiten Wahlbekanntmachung den Mitgliedern die zugelassenen Wahlvorschläge mit.
Im August 2023 wird dann das Wählerverzeichnis abschließend festgestellt und am 25.08.2023 erfolgt die Zusendung der Wahlunterlagen an die Mitglieder.
In der Zeit vom 05.09. bis 25.09.2023 erfolgt die Stimmabgabe durch die wahlberechtigten Mitglieder des Versorgungswerkes.
Am 26.09.2023 wird der Wahlausschuss das Wahlergebnis feststellen. Dieses wird den Mitgliedern in der dritten Wahlbekanntmachung am 15.10.2023 mitgeteilt. Anschließend besteht ab dem 18.10.2023 die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Wahl schriftlich anzufechten, § 17 Abs. 1 WO. Eine etwaige Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
DIE WICHTIGSTEN DATEN ZUR WAHL
01.04.2023
Veröffentlichung der ersten Wahlbekanntmachung im Justizministerialblatt
20.04.2023
Mitteilung über Eintragung in das Wählerverzeichnis und Versand der ersten Wahlbekanntmachung
27.04. – 10.05.2023
Auslegung des Wählerverzeichnisses
16.05.2023
Entscheidung über etwaige Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
27.04. – 25.05.2023
Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge
01.06.2023
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
01.07.2023
Veröffentlichung der zweiten Wahlbekanntmachung
16.08.2023
Endgültige Feststellung des Wählerverzeichnisses
25.08.2023
Versand der Wahlunterlagen
05.09. – 25.09.2023
Durchführung der Wahl
26.09.2023
Feststellung des Wahlergebnisses
15.10.2023
Veröffentlichung des Wahlergebnisses durch die dritte Wahlbekanntmachung
18.10.2023
Beginn der Einspruchsfrist