Syndikusrechtsanwälte als Verbands- oder Vereinsgeschäftsführer
Bei Verbandsgeschäftsführern die eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft begehren muss die erforderliche Weisungsunabhängigkeit in der Satzung garantiert werden.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.10.2022 (AnwZ (Brfg) 33/21) hat sich der Anwaltssenat mit der Frage befasst, ob ein als Geschäftsführer bei einem Verband tätiger Rechtsanwalt als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn die nach § 46 Abs. 4 BRAO erforderliche Weisungsunabhängigkeit im Geschäftsführeranstellungsvertrag garantiert wird.
Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des AnwGH Schleswig-Holstein auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei ein Rechtsanwalt der als Geschäftsführer bei einem Verein, im konkreten Fall einem Arbeitgeberverband in Rechtsform eines eingetragenen Vereins, im Rahmen eines Geschäftsführeranstellungsvertrages tätig sei, kein normaler Arbeitnehmer. Vielmehr sei seine Stellung mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar. Der Rechtsanwalt sollte dem Vorstand des Verbandes angehören und damit den Verband auch außen vertreten. Zudem sah die Verbandssatzung vor das der Geschäftsführer den Weisungen des Vorstandes unterliege.
Daher sei seine Stellung mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar und daher seien die entsprechenden Grundsätze der Rechtsprechung für den GmbH- Geschäftsführer auf den Vereinsgeschäftsführer anwendbar.
Vor diesem Hintergrund sei die Regelung der Weisungsunabhängigkeit lediglich im Anstellungsvertrag als nicht ausreichend anzusehen. Die Weisungsunabhängigkeit müsse in der Satzung des Verbandes verankert sein.
Für Fragen betreffend die Zulassung wenden Sie sich bitte an die für sie zuständige Rechtsanwaltskammer.