Syndikusanwälte können wieder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ist am 01.01.2016 in Kraft getreten

[Text akual.] Als Folge des zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ist künftig wieder eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber möglich. Der Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung ist hier einsehbar.

1.
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin

Durch die Neuregelungen in § 46 Abs. 2 bis 5 und § 46 a BRAO sind nunmehr die Voraussetzungen normiert, unter denen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragt werden kann. Nach diesen Bestimmungen ist vom Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit dann auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende Merkmale geprägt ist:

  • die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten.
  • die Erteilung von Rechtsrat.
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten.
  • die Befugnis, nach Außen verantwortlich aufzutreten.

Ferner muss die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich gewährleistet werden. Die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet nach Anhörung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über den Zulassungsantrag durch einen zu begründenden Bescheid. Sowohl der Antragsteller wie auch die gesetzliche Rentenversicherung können gegen diesen Bescheid Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erheben. Erst nach Bestandskraft des Bescheides wird die Syndikuszulassung wirksam.

Zu beachten ist, dass bei jedem Arbeitgeberwechsel oder auch bei einer wesentlichen Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Rechtsanwaltskammer ein Antrag auf Erstreckung der Zulassung auf das neue bzw. geänderte Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.

2.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Erfolgt eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht nunmehr wieder die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über das Versorgungswerk eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beantragen. Der Vordruck (V6355) ist hier hinterlegt. Wird die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft beantragt, kann die Befreiung rückwirkend erfolgen entweder zum Zeitpunkt der Beantragung der Syndikusrechtsanwaltszulassung oder zum Zeitpunkt des Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach der Antragstellung aufgenommen wurde. Da eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis gilt, muss bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

3.
Altfälle einer Befreiung für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber

Hat ein Mitglied in früheren Jahren von der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Befreiung für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber erhalten und besteht dieses Beschäftigungsverhältnis unverändert fort, so bleibt die Befreiung für die Dauer dieses unverändert ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Befreiungsrechtlich ist insoweit die Beantragung einer neuen Syndikusrechtsanwaltszulassung nicht erforderlich. Es könnte allerdings fraglich sein, ob das Mitglied sich dann innerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs noch als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bezeichnen darf. Die Rentenversicherung hat darüber hinaus bestätigt, dass Ausführungen, die wir unter Abschnitt I / 2 unseres Mitgliederrundschreibens 2014 / 2015 dargestellt haben, nach wie vor gültig sind. Ein Mitglied, das am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat, gilt also auch bei einem später vorgenommenen Arbeitgeberwechsel bei Fortbestand einer Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nach wie vor als befreit. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.