Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bei Bürgergeldberechnung absetzbar
Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R -, dass in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, von den in die Berechnung einzustellenden Betriebseinnahmen einer Rechtsanwältin die Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe des Mindestbeitrages für selbstständig Tätig in der gesetzlichen Rentenversicherung im Schritt der Bereinigung in Abzug zu bringen sind.
Zwar sei § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar anwendbar. Bei den Beiträgen zum Versorgungswerk handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zudem erfasse die Vorschrift nur Beiträge zur bundeseinheitlich geregelten gesetzlichen Sozialversicherung – der DRV.
Aber die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gebiete laut BSG jedoch die Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Denn beide Berufsgruppen könnten ihrer Beitragslast nicht ausweichen. Die Gewährleistung des Existenzminimums blieb für die Angehörigen der verkammerten Berufe sonst planwidrig lückenhaft.