Neuregelung für Minijobber ab 01.10.2022

Ab dem 01.10.2022 liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 520,00 EUR nicht übersteigt.  

Sogenannte „Midijobber“, die am Stichtag 30.09.2022 durchschnittlich monatlich 450,01 EUR bis 520,00 EUR verdienen, bleiben für eine Übergangszeit aber weiterhin unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Übergangszeit gilt bis zum 31.12.2023. Spätestens ab dem 01.01.2024 liegt dann bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520,00 EUR ein Minijob vor.

Hintergrund dieser Bestandsschutzregelung ist, dass Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung genießen und diesen bei Anwendung des vom 01.10.2022 an geltenden Rechts verlieren würden, Bestandsschutz genießen und keine Schlechterstellung erfahren sollen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zu geringfügiger Beschäftigung.