Kollegen-im-angeregten-Gespraech

Service nach Themen / KINDERBETREUUNGSZEITEN

Infos zu Mutterschutz und Elternzeit

Alle wichtigen Informationen zu den Themen Mutterschutz und Elternzeit in der berufsständischen Versorgung.

Kinderbetreuungszeiten

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

Die Satzung regelt die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bei Geburt eines Kindes in § 11a Abs. 1. Hier werden zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorgesehen. § 11a Abs. 1 a erfasst den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist, wohingegen in § 11a Abs. 1 b die Elternzeit des betreuenden Elternteils geregelt ist. Exklusive der Befreiung im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit einer – ggf. daran anschließenden – Beitragsbefreiung gem. § 11a Abs. 1 b für insgesamt 3 Jahre. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keinerlei Tätigkeit ausüben. Eine Beschränkung auf die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit reicht hierbei nicht aus. Nimmt das Mitglied seine Tätigkeit wieder auf, endet die Beitragsbefreiung und es wird fortan einkommensbezogen verbeitragt.

Einen Antrag nach § 11a Abs. 1 kann das Mitglied formlos bei dem Versorgungswerk stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate nach Einstellung der Tätigkeit vorgenommen werden, damit die Beitragsbefrei-ung mit entsprechender Rückwirkung erfolgen kann. Ein Telefonanruf genügt hierzu – auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Identifikationsmöglichkeit – jedoch nicht.

Soweit das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wurde, wird dieser Zeitraum gem. § 19 Abs. 7 behandelt. Die Mitgliedschaft besteht fort und wird dem Mitglied zudem als Versicherungszeitraum, also Versicherungsjahre i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 1, positiv angerechnet. Wenn keine Beitragszahlungen erfolgen, wird dieser Abschnitt logischerweise mit einem Quotienten von null angesetzt (§ 19 Abs. 7).

Dem Mitglied steht es jedoch frei, während des gesamten Zeitraumes freiwillige Beiträge gem. § 32 zu entrichten. Diese Zahlung kann sowohl durch Angehörige, das Mitglied selbst oder sonstige Dritten erfolgen. Die Möglichkeit, freiwillige Beiträge bis zu der in § 32 normierten Obergrenze – die für alle Mitglieder des Versorgungswerkes gilt – zu zahlen, ist dem Mitglied somit unbenommen. Der monatliche Mindestbeitrag von 1/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 135,78 EUR. Der maximal zulässige monatliche Höchstbeitrag von 15/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 2.036,70 EUR.

Am Ende der Mitgliedschaft, also im Rentenfall, wird zudem eine Vergleichsberechnung gem. § 19 Abs. 7 vollzogen. Das Versorgungswerk prüft sodann, ob und inwieweit sich die beitragsfreien Zeiten und etwaige Zahlungen auf den Versicherungsverlauf und die damit einhergehende Rentenanwartschaft ausgewirkt haben. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der Beitragsbefreiung zu einer niedrigeren Rente führen würde. Wäre dies der Fall, würde der entsprechende Zeitraum bei der Rentenberechnung automatisch unberücksichtigt bleiben.

Durch vorgenannte Regelung wird dem Mitglied ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, etwaige freiwillige Beiträge nicht innerhalb des Befreiungszeitraumes zu entrichten, sondern die Zahlungen erst dann zu realisieren, wenn wieder eine Beitragspflicht besteht. Dies hätte den Vorteil, dass die später entrichteten freiwilligen Beiträge zu den Pflichtbeiträgen „on top“ gerechnet würden und somit ein deutlich höherer Quotient erzielt werden kann. Der positive Effekt dieses Verfahrens hätte einen Anstieg des Quotienten bei Vernachlässigung der anzurechnenden Versicherungszeit zur Folge, was üblicherweise zu einer höheren Rentenanwartschaft führt. Die beitragsfreien Zeiten würden sodann gem. § 19 Abs. 7 unberücksichtigt bleiben können.

Im Ergebnis besteht hier eine Vielzahl an Möglichkeiten, zwischen denen das Mitglied optieren kann. Einen „Normalfall“ gibt es nicht.

Zudem werden Kindererziehungszeiten – auch bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk – ohnehin bzw. ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies ist der Fall, da das Versorgungswerk Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt und für Kindererziehungszeiten im Gegensatz zu der Deutschen Rentenversicherung keinen über das Steueraufkommen finanzierten Solidarbeitrag erhält. In Ermangelung einer steuerlichen Bezuschussung existiert somit auch keine vergleichbare Regelung bei dem Versorgungswerk, weshalb man als Mitglied des Versorgungswerkes nicht von der grundsätzlich für alle Bürger geltenden Solidarregelung ausgeschlossen wird.

Beitragsbefreiung bei Mutterschutz

Die Befreiung während der Mutterschutzfrist wird unter den unten genannten Voraussetzungen gewährt.

Wenn die Geburt von Kindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 S. 3):

  1. Einreichen einer Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  2. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
  3. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören u.a. Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche.

Beitragsbefreiung während der Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Elternzeit von der Beitragspflicht befreien zu lassen.

Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§11a Abs. 2 S. 3):

  1. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden.
  2. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  3. Sind beide Elternteile Mitglieder (§11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich.

BEITRAGSBEFREIUNG BEI KURZER ELTERNZEIT

Bei Elternteilen die nur eine sehr kurze Elternzeit in Anspruch nehmen, sind die Besonderheiten bei der Befreiung zu beachten.

Da es sich bei der Beitragsbefreiung um eine auf volle Kalendermonate bezogene Befreiung handelt ist hierbei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit auch tatsächlich für den gesamten Monat eingestellt werden muss. Andernfalls würde die Beitragsbefreiung nicht greifen.

Würden Sie beispielsweise die Befreiung vom 10.07.2023 bis zum 10.09.2023 beantragen (also für zwei Monate), so bezögen Sie als Angestellter dennoch Salär für die ersten 9 Tage im Juli und die letzten 20 Tage im September. Für eine Befreiung käme also nur der August in Betracht, da ausschließlich für diesen Monat die Tätigkeit komplett eingestellt wurde.

Für Mitglieder des Versorgungswerkes ist es daher sinnvoll, den Beginn der kurzzeitigen Elternzeit auf den Monatsersten zu beantragen, um eine volle Beitragsbefreiung zu erreichen.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muß dem Versorgungswerk angezeigt werden. Dies kann zu einem Wiederaufleben der Beitragspflicht führen.

Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Erziehungsurlaub berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Anrechnung von Erziehungszeiten

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.

Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte, endgültige Feststellungen wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht treffen konnte (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.

Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.

Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2010) 79,60 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.

Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (2021) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 34,19 EUR/Jahr

Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.

Elternzeit – Nachweise

Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.

1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptivurkunde
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

2.
Nachweis bei Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderbe-rücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)

3.
Nachweise bei Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Original oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Antrag auf Befreiung aufgrund von Elternzeit


Antrag auf Befreiung aufgrund von Mutterschutz / Elternzeit


Junge-Geschäftsfrau-blickt-freundlich-in-die-Kamera

Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr