Elektronisches Befreiungsverfahren

Ab dem 01.01.2023 ist es für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen verpflichtend, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch zu stellen. Eine entsprechende Verlinkung wird allen Mitgliedern auf unserer Homepage zeitnah zur Verfügung gestellt.

Die vorgenannte Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 6 des siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus dem Jahr 2020 (7. SGB IV-ÄndG). Durch Neufassung des § 6 Abs. 2 SGB VI, bzw. durch Anfügen zweier Sätze, wird sowohl der Antragssteller, die zuständige Behörde (DRV) und das beteiligte Versorgungswerk dazu verpflichtet, das Verfahren ausschließlich elektronisch abzuwickeln.

Im Ergebnis wird nur der Antrag in Papierform ersetzt, um das Verfahren effizienter und nachhaltiger durchführen zu können.