Digitale Kommunikation

Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben angekündigt, wird das Versorgungswerk ab dem 01.03.2024 für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Standardkommunikationskanal den Versand an das beA betreiben.

Das Versorgungswerk kommt hiermit den vielfach geäußerten Wünschen aus der Mitgliedschaft nach, einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zu eröffnen. Neben einer Umfrage zum Stimmungsbild, der Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen und des Datenschutzes, der Evaluierung technischer Optionen und der konzeptionellen Ausgestaltung des Projektes wurde insbesondere der Servicegedanke in den Fokus gestellt. Im Ergebnis soll allen Mitgliedern die komplette Bandbreite an Kommunikationskanälen im Rahmen einer sogenannten »Multichannel-Lösung« offenstehen.

Als sozusagen privilegierter Berufsstand haben alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Haus aus den Zugang zu einem sicheren und funktionalen Kommunikationssystem über das EGVP – das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Hierüber können sämtliche Verwaltungsvorgänge schnell, effizient, nachhaltig und rechtssicher abgewickelt werden. Da wir uns aber auch bewusst sind, dass dies mitunter in Einzelfällen nicht gewünscht ist, bietet das Versorgungswerk – trotz der gesetzlichen Verpflichtung zum Empfang – die Möglichkeit an, diesem Standardversandverfahren entweder im Vorfeld oder jederzeit für die Zukunft zu widersprechen. Ausgenommen hiervon sind jedoch allgemeine Rundschreiben (z. B. das Mitgliederrundschreiben) oder Fälle, in denen ein Mitglied nicht mehr auffindbar ist. Dieser Vorbehalt dient der Nachhaltigkeit, Kostenreduzierung und Verwaltungseffizienz. Hinsichtlich des E-Mail-Versandes ist eine Einwilligungserklärung des Mitgliedes sowie die Einhaltung gewisser technischer Standards erforderlich. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert informiert. Sollten Sie dem Versand per beA widersprechen, so würde – außer in den oben genannten Ausnahmefällen – der nächst zulässige Versandweg gewählt (z.B. Post oder E-Mail).

Wir möchten ebenfalls darauf hinweisen, dass auch sämtliche Verwaltungsvorgänge und Anträge durch die Mitglieder über das beA abgewickelt werden können. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Schriftform erforderlich ist. Hiermit sollen etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden, da im Verwaltungsverfahren gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW das EGVP nicht explizit genannt ist. Als Herrin des Verfahrens wird das Versorgungswerk aber im Interesse der Mitglieder sämtliche über das beA abgegebene Erklärungen als der Schriftform entsprechend ansehen.