Beratung von Arbeitgeberkunden durch Syndici

Juristen, die für Kunden ihrer Arbeitgeber tätig werden, wird nach einem Urteil des BGH (22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19) grundsätzlich die Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft versagt.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers präge. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stelle keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar; dies auch dann nicht, wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.