Beitragspflicht in Zeiten der Corona-Krise

In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Anfragen von Mitgliedern, ob wegen befürchteter Einkommensrückgänge die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung bestehe.

Hier gilt für Selbständige Folgendes:

Satzungsgemäß ist für die Beitragspflicht des Jahres 2020 das Einkommen des Jahres 2018 maßgebend. Eine Härtefallregelung ist jedoch in § 30 Abs. 4 Nr. 3 normiert. Danach kann ein Antrag auf Beitragsherabsetzung für das laufende Kalenderjahr in dem Fall gestellt werden, dass ein erheblicher Einkommensrückgang zu befürchten ist. Eine Erheblichkeit ist dann gegeben, wenn der Einkommensrückgang zu einem um 15 % geringeren Beitrag führt. Sollten Sie von einem solchen Einkommensrückgang ausgehen, können Sie beim Versorgungswerk einen schriftlichen – mit Ihrer Unterschrift vervollständigten – Antrag auf Anwendung dieser Härtefallklausel stellen und eine bezifferte Gewinnerwartung für das Jahr 2020 benennen. Gleichzeitig benötigen wir, sofern nicht bereits vorgelegt, den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das Jahr 2018. Der Beitrag des Jahres 2020 wird dann unter Vorbehalt neu festgesetzt werden, bis nach späterer Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 eine abschließende Prüfung möglich ist.

Für Angestellte gilt Folgendes:

Sind Sie von Kurzarbeit betroffen, wird Ihr Arbeitgeber dies bei der monatlich zu erstellenden Arbeitgebermeldung berücksichtigen, so dass die Höhe des Pflichtbeitrages automatisch angepasst wird. Im Falle des Eintritts einer Arbeitslosigkeit wird für Mitglieder, die für die Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, die Agentur für Arbeit auf Antrag die Beitragszahlung an das Versorgungswerk übernehmen.

Die Möglichkeit einer Stundung von Beiträgen besteht nicht.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlung auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.