Befreiungsrecht – Zulassung von Syndikusrechtsanwälten

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.06.2020, AnwZ (Brfg) 81 / 18) hat entschieden, dass hoheitliche Tätigkeiten auch im Rahmen einer juristisch geprägten Gesamttätigkeit mit der Unabhängigkeit der syndikusrechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar seien. Der BGH hat geurteilt, dass insoweit ein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei zwar nicht von vorneherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegenstehe, und die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet seien. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung ergebe sich hierbei insbesondere dann, wenn der Syndikusrechtsanwalt am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sei.

Hieraus folgt für unsere Mitglieder, dass mit einer Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zukünftig zu rechnen ist, wenn Sie im Rahmen Ihrer Beschäftigung (auch) hoheitlich tätig werden können.