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Syndikuszulassung bei Altersteilzeit

Die Syndikuszulassung bleibt auch während der Freistellungsphase in Altersteilzeit bestehen. Die Passivphase sei lediglich als zeitlich begrenzte Unterbrechung zu bewerten, entschied der AGH Berlin (Urteil v. 13.03.2024 – 1 AGH 7/21).

Änderung des RAVG

Mit Verkündung am 29.12.2023 ist durch Artikel 3 (GV. NRW. S. 1429) des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S.  684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, eine Gesetzesänderung erfolgt. Die aktuelle Version des Gesetzes finden Sie hier zum Download.

Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bei Bürgergeldberechnung absetzbar

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R -, dass in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, von den in die Berechnung einzustellenden Betriebseinnahmen einer Rechtsanwältin die Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe des Mindestbeitrages für selbstständig Tätig in der gesetzlichen Rentenversicherung im Schritt der Bereinigung in Abzug zu bringen sind.

Zwar sei § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar anwendbar. Bei den Beiträgen zum Versorgungswerk handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zudem erfasse die Vorschrift nur Beiträge zur bundeseinheitlich geregelten gesetzlichen Sozialversicherung – der DRV.

Aber die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gebiete laut BSG jedoch die Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Denn beide Berufsgruppen könnten ihrer Beitragslast nicht ausweichen. Die Gewährleistung des Existenzminimums blieb für die Angehörigen der verkammerten Berufe sonst planwidrig lückenhaft.

Digitale Kommunikation

Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben angekündigt, wird das Versorgungswerk ab dem 01.03.2024 für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Standardkommunikationskanal den Versand an das beA betreiben.

Das Versorgungswerk kommt hiermit den vielfach geäußerten Wünschen aus der Mitgliedschaft nach, einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zu eröffnen. Neben einer Umfrage zum Stimmungsbild, der Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen und des Datenschutzes, der Evaluierung technischer Optionen und der konzeptionellen Ausgestaltung des Projektes wurde insbesondere der Servicegedanke in den Fokus gestellt. Im Ergebnis soll allen Mitgliedern die komplette Bandbreite an Kommunikationskanälen im Rahmen einer sogenannten »Multichannel-Lösung« offenstehen.

Als sozusagen privilegierter Berufsstand haben alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Haus aus den Zugang zu einem sicheren und funktionalen Kommunikationssystem über das EGVP – das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Hierüber können sämtliche Verwaltungsvorgänge schnell, effizient, nachhaltig und rechtssicher abgewickelt werden. Da wir uns aber auch bewusst sind, dass dies mitunter in Einzelfällen nicht gewünscht ist, bietet das Versorgungswerk – trotz der gesetzlichen Verpflichtung zum Empfang – die Möglichkeit an, diesem Standardversandverfahren entweder im Vorfeld oder jederzeit für die Zukunft zu widersprechen. Ausgenommen hiervon sind jedoch allgemeine Rundschreiben (z. B. das Mitgliederrundschreiben) oder Fälle, in denen ein Mitglied nicht mehr auffindbar ist. Dieser Vorbehalt dient der Nachhaltigkeit, Kostenreduzierung und Verwaltungseffizienz. Hinsichtlich des E-Mail-Versandes ist eine Einwilligungserklärung des Mitgliedes sowie die Einhaltung gewisser technischer Standards erforderlich. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert informiert. Sollten Sie dem Versand per beA widersprechen, so würde – außer in den oben genannten Ausnahmefällen – der nächst zulässige Versandweg gewählt (z.B. Post oder E-Mail).

Wir möchten ebenfalls darauf hinweisen, dass auch sämtliche Verwaltungsvorgänge und Anträge durch die Mitglieder über das beA abgewickelt werden können. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Schriftform erforderlich ist. Hiermit sollen etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden, da im Verwaltungsverfahren gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW das EGVP nicht explizit genannt ist. Als Herrin des Verfahrens wird das Versorgungswerk aber im Interesse der Mitglieder sämtliche über das beA abgegebene Erklärungen als der Schriftform entsprechend ansehen.

Mitgliederrundschreiben 2023/2024

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

Syndikuszulassung bleibt bei Übergangsvereinbarung bestehen

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben. Der AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II) konstatiert, dass weder ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen müsse. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr der Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Dies sei auch der Fall, wenn sich durch das neue Arbeitsverhältnis beispielsweise Kompetenzerweiterungen ergeben würden. Bei wesentlichen Änderungen hingegen müsse eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden. In der Sache hat der AGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch auch die Berufung zum BGH zugelassen.

RENTE ERHÖHEN – FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR 2023 ZAHLEN

Auch in diesem Jahr können Sie noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen und wohlmöglich in den Genuss weiterer steuerlicher Vorteile zu kommen.

Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie im Jahr 2023 maximal einen Betrag in Höhe von 24.440,40 EUR inklusive Ihrer Pflichtbeiträge entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 in voller Höhe berücksichtigt. Durch eine Änderung des § 10 Abs. 3 EStG beläuft sich der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge ab 01.01.2023 auf 100%.

Damit Ihre freiwillige Zahlung dem Jahr 2023 rentenwirksam zugewiesen werden kann, muss der Beitrag spätestens am 29.12.2023 einem Konto des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gutgeschrieben worden sein.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2024 erstattet.

Hier finden Sie ein speziell vorbereitetes SEPA-Formular zur einmaligen unkomplizierten freiwilligen Beitragszahlung. Alternativ können Sie natürlich auch unser Antragsformular für freiwillige Beiträge verwenden oder den Betrag einfach unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer rechtzeitig überweisen.

Syndikuszulassung für Geschäftsführer einer StB- oder WP-GmbH

Wenn ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig ist, dann kann er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. Dies hat der AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) entschieden. Begründet wird dies damit, dass dem Berufsträger der als Angestellter der Gesellschaft Syndikusrechtsanwalt sein könne, nicht verwehrt sein dürfe als Geschäftsführer derselben Gesellschaft ebenfalls Berufsträger zu sein. Im Ergebnis ist also nicht die Geschäftsführertätigkeit entscheidend, sondern die anwaltliche Tätigkeit für die Mandanten des Arbeitgebers.

Wahl zur Neunten Vertreterversammlung

Hier finden Sie die am 15.10.2023 bekanntgegebenen Wahlergebnisse.

34. Satzungsänderung

Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 13.06.2023 Änderungen der Satzung beschlossen. Diese wurde am 03.08.2023 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 (S. 690) vom 15.08.2023 bekannt gemacht.

Insbesondere wurden Änderungen zur Reglementierung der Mitgliedschaft für berufsfremde Gruppen gem. § 60 Abs. 3 Nr. 3 BRAO eingeführt. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Umsetzung und Ausgestaltung von EU-Recht im Rahmen der sozialen Sicherheit i.S.d. EG (VO) 883/2004. Neben weiteren Änderungen und Klarstellungen wurde auch die sog. „Anfängererleichterung“ zum Schutze der Mitglieder als Antragstatbestand umgestaltet.    

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.

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