Änderung für Übergangsgebührnis- empfänger

Empfänger von sogenannten Übergangsgebührnissen, deren Nachversicherung nach § 186 SGB VI durchgeführt worden ist, werden seit dem 1. Januar 2023 von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI ausgenommen.

Für berufsständisch versorgte Mitglieder ist nunmehr im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen festgeschrieben, §§ 11 b, 18 SVG.

Auch bei bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung durchgeführten Nachversicherungen soll es auf Antrag hin möglich sein, die bis dahin wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge in die berufsständische Versorgung umzuleiten, § 231 SGB VI bzw. § 286 h SGB VI („Altfälle“).

Als Antragsausschlussfrist dazu sieht § 231 Abs. 10 SGB VI den 31. Juli 2023 vor.

Das Verteidigungsministerium hat angekündigt, die Betroffenen anzuschreiben und das entsprechende Antragsformular zu übersenden.