Änderung des Pflegeversicherungs- beitragssatzes zum 01.07.2023
Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Dies geschieht im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, welches unter anderem eine Änderung des § 55 SGB XI vorsieht.
Für Sie können die Änderungen relevant werden wenn:
- Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen,
- gesetzlich krankenversichert und zudem abführungspflichtig sind,
- Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ab dem 01.07.2023 ergeben sich folgende Änderungen:
- Sind Sie kinderlos, so beläuft sich der Beitragssatz auf 4,00 %.
- Sobald Sie die „Elterneigenschaft“ nachgewiesen haben – unabhängig von dem Alter Ihres Kindes – beläuft sich der Beitragssatz auf den Basiswert von 3,40 %.
- Weisen Sie mehrere Kinder nach, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reduziert sich der Beitragssatz nach Anzahl der Kinder:
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder | Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes |
0 | 4,00 % (Basiswert + Zuschlag i.H.v. 0,60 %) |
1 | 3,40 % (Basiswert) |
2 | 3,15 % |
3 | 2,90 % |
4 | 2,65 % |
5 | 2,40 % |
- Der Zuschlag für kinderlose Personen wird erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben
- Der gestaffelte Abschlag pro Kind gilt jedoch auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Der Abschlag gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
- Einen Zuschlag für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, gibt es nicht.
Was Sie tun müssen:
Soweit Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen oder beantragt haben, gesetzlich krankenversichert sind und Kinder haben, gilt folgendes:
- Für das erste Kind – unabhängig welchen Alters – benötigen wir eine Geburtsurkunde (Kopie), soweit Sie die Elterneigenschaft bei dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen haben
- Für alle weiteren Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen wir ebenfalls eine Geburtsurkunde (Kopie).
- Soweit die Nachweise für weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis spätestens zum 31.12.2023 hier eingehen, gilt der jeweilige Abschlag mit Rückwirkung zum 01.07.2023.
28.06.2023 Wichtiger Hinweis:
- Auf Grund der kurzfristigen Umsetzung des Gesetzes gibt es leider noch kein zentralisiertes digitales Verfahren zur Erfassung der Kinderanzahl. Das Versorgungswerk ist insofern gehalten, die Informationen bei seinen Leistungsbeziehern individuell abzufragen.
- Ab dem 01.07.2023 werden alle kinderlosen Leistungsbezieher mit einem Beitragssatz von 4,00 % veranschlagt und alle übrigen Leistungsbezieher vorläufig mit einem Beitragssatz von 3,40 %.
- Auch wenn wir die Geburtsurkunden bereits jetzt benötigen, wird eine technische Umsetzung voraussichtlich erst im Dezember 2023 stattfinden. Sollten Sie mehr als ein zu berücksichtigendes Kind nachweisen, kann eine Korrektur des Beitragssatzes nach erfolgter technischer Umsetzung rückwirkend erfolgen.
- Bitte übersenden Sie die noch benötigten Geburtsurkunden alsbald um für die Berücksichtigung weiterer Kinder von der Rückwirkung zu partizipieren. Frist ist der 31.12.2023.