Änderung der Verwaltungspraxis

Änderung der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Kein Fortbestand der sogenannten begleitenden Erstreckungsbefreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI

Unter dem 25.02.2016 haben wir Sie dahingehend informiert, dass bei einer vorliegenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zum einen bei anschließender Aufnahme einer befristeten berufsfremden Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, zum anderen aber auch in dem Fall, dass parallel zu der anwaltlichen Haupttätigkeit eine befristete berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird. Im letztgenannten Fall hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Wege einer begleitenden Erstreckungsbefreiung auch eine Befreiung für die berufsfremde Tätigkeit ausgesprochen.

Wir haben nunmehr die Nachricht erhalten, dass die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine solche begleitende Erstreckungsbefreiung nicht mehr erteilen will. Das Bundesversicherungsamt habe Bedenken gegen eine solche Praxis erhoben, da die von der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegte Prämisse, dass die Haupttätigkeit wenigstens in Höhe von 50 % einer anwaltlichen Tätigkeit entsprechen müsse, von einem Gesetz nicht gedeckt sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich daraufhin entschlossen, auf der Grundlage einer drei Jahre alten Entscheidung des Landessozialgerichts NRW zu einer geänderten Verwaltungspraxis zu kommen, nach der eine begleitende Erstreckungsbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI von dessen Wortlaut her grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Betroffene Mitglieder sind daher auch in diesem Fall auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen.