Übergangsbereich
Im Rahmen eines sogenannten Midijobs – bei dem das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 603,01 EUR und 2.000,00 EUR im Monat liegt – besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch für eine solche Beschäftigung können sich die Mitglieder wie gewohnt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Der Arbeitgeber entrichtet gemäß § 172a SGB V einen Zuschuss zum Beitrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den er zu tragen hätte, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
Ebenfalls ist der Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, das maßgebliche Entgelt zu melden. Bis 2025 waren Beiträge für das Mitglied regelmäßig auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu entrichten.
Im Rahmen der Änderung des § 172a SGB V zum Januar 2026 durch das „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetzes“ ist im Ergebnis ein Beitrag aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Ein etwaiges Delta zwischen Beiträgen aus tatsächlich erzieltem und beitragspflichtigem Einkommen wird insofern nicht mehr gesondert veranlagt.