Syndikuszulassung bei Altersteilzeit
Die Syndikuszulassung kann in der passiven Phase aufrecht erhalten bleiben. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten gewährleistet. Der BGH (Urteil vom 29.06.2026, Az: AnwZ (Brfg) 24/24) hat entschieden, dass in der passiven Phase der Altersteilzeit – in der faktisch nicht mehr gearbeitet wird – die Syndikuszulassung bestehen bleiben kann. Für einen Widerruf sei keine Rechtsgrundlage zu erkennen. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestünden fort. Eine andere Bewertung sei nur dann anzunehmen, wenn ein Tätigkeitswechel vorläge.
Ein Widerruf hätte zudem das Ende der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach sich gezogen. Hierdurch wäre der Grundsatz einer einheitlichen Versicherungsbiographie konterkariert worden, was nun im Interesser der Mitglieder des Versorgungswerkes verhindert wurde.