Steuerliche Behandlung von REHA-Zuschüssen
Seit dem 01.07.2024 unterliegen die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleisteten Rehabilitationszuschüsse im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG. Die Zuschüsse sind somit gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr im Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu melden.
Soweit für zurückliegende Veranlagungszeiträume bereits eine Übermittlung der steuerfreien Rehabilitationszuschüsse im Rentenbezugsmitteilungsverfahren gemeldet wurden, kann sich jedes Mitglied im Einzelfall an das Versorgungswerk wenden und um eine Ausstellung einer Bescheinigung ersuchen, die die Höhe der im Leistungsbetrag enthaltenen steuerfreien Rehabilitationszuschüsse ausweist.