Satzungsänderung
Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 09.07.2025 eine Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 02.09.2025 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 (S. 2113) vom 15.09.2025 bekannt gemacht.
Insbesondere wurde die Anrechnung von Bezügen in der Ausbildung auf die Waisenrente ersatzlos gestrichen, wodurch den Waisen nunmehr die volle Leistung aus den Anwartschaften der Mitglieder gem. § 23 zusteht. Es gibt insofern keine Anrechnungs-, bzw. Hinzuverdienstgrenze mehr bei Bezug von Waisenrente. Der Vertreterversammlung war daran gelegen, die Hinterbliebenen der Mitglieder besser zu stellen und zudem Nachweispflichten bei Hinzuverdienst abzuschaffen.
Des Weiteren wurde mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 eine neue Befreiungsoption für Erstmitglieder ab dem 62. Lebensjahr eingeführt. Wer also bei erstmaligem Eintritt in das Versorgungswerk die Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente bereits erreicht hat, kann auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.
Ebenfalls erfolgten Anpassungen in der Dogmatik der Altersrentenmodelle in § 17, die jedoch primär klarstellenden Charakter haben.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Niederschlagung (§ 33 Abs. 8) von nicht beitreibbaren Beiträgen wird fortan auf das Antragserfordernis verzichtet, sodass das Verfahren wieder einen rein verwaltungsinternen Charakter bekommt und somit deutlich praktikabler wird.
In § 2 erfolgte darüber hinaus eine Aktualisierung der Bekanntmachungsvorschrift.
Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.
Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.