Satzungsänderung 2026

Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 15.07.2026 eine Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 27.07.2026 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 (S. 399) vom 15.08.2026 bekannt gemacht.

Die Beitragsfälligkeit wurde vom 15. auf den letzten Bankarbeitstag des Monats nach hinten verlegt. Hierdurch erfolgt eine Annäherung an die Systematik des SGB, was eine erhebliche Vereinfachung insbesondere für angestellte Mitglieder und Arbeitgeber nach sich zieht.

Der Vertreterversammlung war ebenfalls daran gelegen, die Stellung der Waisen weiter zu stärken. Das Absolvieren eines freiwilligen Dienstes wird fortan einer Ausbildung gleichgestellt und berechtigt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Bezug von Waisenrente.

Im Rahmen des Bürokratieabbaus erfolgte ein teilweiser Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Gleichermaßen wurde der Briefwahlvorbehalt für das Organ der Vertreterversammlung gestrichen, was die Möglichkeit anderer Wahlmethoden eröffnet.

Hinsichtlich der Tilgung von Beitragsrückständen kann künftig bei Zahlungen von Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern von § 366 Abs. 2 BGB abgewichen werden.

In organisatorischer Hinsicht ist die Satzung hinsichtlich der Geschäftsführung an die jüngste Gesetzesänderung des RAVG NW angepasst worden. Die Geschäftsführung ist nunmehr als Kollegialorgan mit mindestens zwei Mitgliedern ausgestaltet. 

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.