Rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI

Wenn eine tatigkeitsbezogene Befreiung von der DRV gem. § 231 Abs. 4b SGB VI als Syndikusrechtsanwalt erfolgte, so wirkt diese Befreiung auch dann in einen Zeitraum zurück, in dem keine Zulassung als Rechtsanwalt und keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Dies hat das BSG (Urteil vom 19.09.2024 – B 12 6/22 R) mit Verweis auf die Motivation des Gesetzgebers und den Wortlaut der Vorschrift entschieden.