Kollegen-im-angeregten-Gespraech

Service nach Themen / ARBEITSLOSIGKEIT

Informationen zur Arbeitslosigkeit

Jeder kann einmal in die Situation der Arbeitslosigkeit geraten. Auch in diesem Fall steht Ihnen das Versorgungswerk zur Seite.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist. Weitere Voraussetzung ist das Bestehen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz in Höhe von derzeit 18,6 % ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des aktuellsten Befreiungsbescheides zu stellen.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Inwieweit eine Beitragsübernahme zum Versorgungswerk erfolgen kann, klären Sie bitte in Einzelfällen mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Kurzarbeitergeld

Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt ebenfalls beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das gemeldete sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, übersenden Sie uns bitte entsprechende Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über die Höhe Ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts (senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung). Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV


Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV im Wege einer Erstreckung


Satzung


Junge-Geschäftsfrau-blickt-freundlich-in-die-Kamera

Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr