Grundrentenzeiten können nicht im Versorgungswerk zurückgelegt werden

Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten i.S.d. § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 51, 55 SGB VI dar.

Lediglich sogenannte „vergleichbare Zeiten“, die im Versorgungswerk zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Sie relevant werden. Auf Antrag werden Ihnen diese Zeiten im Nachgang zu einem Rentenbescheid bescheinigt.