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Service nach Themen / MITGLIEDSCHAFT

Hilfreiche Informationen zur Mitgliedschaft

Wie eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht und was damit verbunden ist sowie Informationen über die Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft.

Begründung der Mitgliedschaft

Erstaufnahme im Versorgungswerk

Sie wurden bei einer Rechtsanwaltskammer in NRW zur Anwaltschaft zugelassen. Dies bedeutet, dass Sie kraft Satzungsrecht Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen geworden sind. Wie die Erstaufnahme abläuft, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Mit Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden Sie gem. § 10 Nr. 3 der Satzung auch Pflichtmitglied des Versorgungswerkes. Lediglich in Ausnahmefällen (Regelaltersgrenze bereits überschritten; Tätigkeit im EU-Ausland) wäre dies nicht der Fall.

Die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer informiert das Versorgungswerk im Rahmen einer sog. Kammermeldung über Ihre Zulassung. Insofern brauchen Sie zunächst nicht von sich aus tätig werden. Sollten Sie jedoch innerhalb 4-6 Wochen ab Zulassung nicht von uns angeschrieben werden, sind Sie gehalten, auf die Ersterfassung aktiv hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Sie auch ohne Ersterfassung beitragspflichtiges Mitglied werden.

Das Versorgungswerk sendet Ihnen nach Erhalt der Kammermeldung Ihre Erstaufnahmeunterlagen zu. Enthalten sind das Formblatt zur Erstaufnahme sowie der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung.

Die Formblätter und Anträge senden sie bitte ausgefüllt und zeitnah an das Versorgungswerk zurück bzw. dem im Antrag benannten Adressaten (im Falle des Nachversicherungsantrags).

Nach der Bearbeitung Ihrer Unterlagen erhalten sie Ihren Mitgliedsbescheid.

Waren Sie bereits in einem anderen Bundesland zur Anwaltschaft zugelassen, weisen wir noch auf die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft gem. § 11 und 43 der Satzung hin. Diese greifen in eng begrenzten Ausnahmefällen ein. Überleitungsanträge sind bei Ihrem bisherigen Versorgungswerk zu stellen.

Pflichtmitgliedschaft

Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht grundsätzlich auch Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.

Pflichtmitglied wird, wer Mitglied einer der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist (§ 2 Abs. 1 RAVG NW). Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden Sie mit Aushändigung der Zulassungsurkunde.

Mitgliedschaft und Beitragsabführung

Mitgliedschaft angestellter und/oder selbständiger Mitglieder und Beitragsabführung an das Versorgungswerk.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist allein abhängig von der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen. Insoweit verweisen wir auf das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung.

Von der Mitgliedschaft zu trennen ist die Möglichkeit der Beitragsabführung an das Versorgungswerk aus einem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu bedarf es bei angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sowie Syndikusrechtsanwälten und Syndikusrechtsanwältinnen eines Befreiungsantrages von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung – Mitgliedschaft

Möchte ein Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht möglich. Es kann aber eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.

Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).

Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.

Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.

Patentanwälte

Ein eigenes Versorgungswerk für Patentanwälte existiert in Deutschland nicht. In NRW besteht keine Möglichkeit, als Patentanwalt Mitglied des Versorgungswerkes zu werden.

Für Patentanwälte besteht leider keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft in dem hiesigen Versorgungswerk. Nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerkes ist der Erwerb einer Mitgliedschaft daran geknüpft, dass Sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen werden. Da Sie als Patentanwalt nicht Mitglied einer hiesigen Rechtsanwaltskammer sind, besteht daher auch keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft.

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu können, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen sind in § 12 geregelt. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes auf eigene Kosten beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Scheinselbständigkeit

Auch bei Scheinselbständigkeit sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes. Beachten Sie die Beitragspflicht und Befreiungsthematik.

Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, bei denen drei der folgenden Kriterien vorliegen:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 538,- EUR übersteigt.
  2. Die Tätigkeit ist auf Dauer gerichtet und im Wesentlichen auf einen Auftraggeber beschränkt.
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Arbeitgeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Besonderheiten nach Vollendung des 45. Lebensjahres

Besonderheiten für Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt.

  1. Als Folge einer zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Satzungsänderung werden nunmehr alle ab Januar 2017 neu zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassene Personen Pflichtmitglied im Versorgungswerk, sofern sie zu diesem Zeitpunkt die in § 17 Abs. 1 der Satzung normierte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Für diesen Personenkreis gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten, die sich aufgrund des Eintritts in das Versorgungswerk in diesem höheren Lebensalter ergeben.
  2. Wurde erstmalig eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erworben und damit auch erstmalig eine Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk, so ergibt sich aufgrund einer Beitragszahlung zum Versorgungswerk in jedem Fall eine höhere Anwartschaft auf Altersrente als bei gleich hoher Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Versorgungslücke kann sich jedoch ergeben bei Eintritt eines vorzeitigen Rentenfalles der Berufsunfähigkeit oder gar des Todes. Aufgrund des Eintritts im höheren Lebensalter und der damit auch verbundenen kürzeren Zeit einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ergeben sich hier nur rudimentäre Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenrente. Wenn beispielsweise eine Mitgliedschaft bei Vollendung des 50. Lebensjahres begründet wird, so erfolgt im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Ziff. 4 der Satzung nur eine Hochrechnung auf das vollendete 55. Lebensjahr. So würde sich beispielsweise bezogen auf die Rentenwerte des Jahres 2024 und auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 7.550,00 EUR/Monat bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nur eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 456,25 EUR/Monat errechnen. Würde eine Berufsunfähigkeit erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintreten, würde sich die Rentenanwartschaft für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft um 91,25 EUR/Monat erhöhen. Im eigenen Interesse ist daher jedes Mitglied gehalten, auch zu prüfen, inwieweit durch anderweitige Vorsorge für einen vorzeitigen Rentenfall eine hinreichende Absicherung besteht.
    Dieses gilt in besonderem Maße auch für angestellt tätige Mitglieder, die zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und nun zum Versorgungswerk wechseln. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeitsrente läuft nämlich 2 Jahre nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus.
  3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es daher gerade auch in Fällen eines Zulassungswechsels nach Nordrhein-Westfalen angezeigt zu prüfen, ob nicht eher eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im bisher zuständigen Versorgungswerk und gleichzeitig eine Befreiung von der Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung beantragt werden sollte. Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den Überleitungsabkommen eine Übertragung der im bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Mitgliedsbeiträge auf das hiesige Versorgungswerk nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht möglich ist.

Mitgliedschaft: Folgen des BSG-Urteils B 5 RG 9/14 R

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in NRW geknüpft.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 140,43 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag von derzeit 140,43 EUR/ Monat zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erreichen.

Zudem sollte die Option einer Syndikuszulassung angedacht werden.

Beendigung der Mitgliedschaft

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.

Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und die Konsequenzen bei Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit.

Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (beachten Sie bitte, dass Beitragspflicht bis zum Monatsende besteht). Sie können jedoch auf Antrag Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechend Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müssten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

Fortsetzung der Mitgliedschaft

Fortsetzung der Mitgliedschaft – Allgemeines

Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung in NRW.

Grundsätzlich kann die Mitgliedschaft freiwillig mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Zu unterscheiden ist dann, ob Sie mit Ihrer nicht anwaltlichen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Wenn nicht, ändert sich außer Ihrem Status von „gesetzlich“ auf „freiwillig“ rein gar nichts. Ihre Einkünfte sind in diesem Fall weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig (sofern Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet und keinerlei andere beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden, bemisst sich Ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 (Mindestbeitrag) bleibt unberührt). Auch in diesem Falle bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, jederzeit nach eigenem Ermessen freiwillige, voll rentenwirksame Beiträge im Rahmen des § 32 an das Versorgungswerk zu entrichten, um Ihre hiesigen Anwartschaften zu erhöhen.

Freiwillige Mitgliedschaft

Es besteht die Möglichkeit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortzusetzen.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann gemäß § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nur auf Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten möglich ist. Des Weiteren dürfen keine Beitragsrückstände aufgelaufen sein.

Grundsätzlich sind Sie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft weiterhin mit Ihren gesamten Einkünften beitragspflichtig, soweit Sie uns nicht beispielsweise nachweisen, dass Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Zumindest jedoch wären Sie gemäß § 30 Abs. 3 verpflichtet monatlich den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 zu entrichten. Im Jahr 2024 beläuft sich die Höhe des Mindestbeitrages auf monatlich 140,43 EUR. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft vor Rentenbezug nicht von den in § 19 Abs. 3 normierten anzurechnenden Versicherungsjahren partizipieren könnten. Dies wäre nur bei einem Verbleib im Versorgungswerk bis zum Rentenbezug der Fall.

Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und die Konsequenzen bei Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit.

Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (beachten Sie bitte, dass Beitragspflicht bis zum Monatsende besteht). Sie können jedoch auf Antrag Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechend Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müssten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk.

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur dann in Betracht, wenn Sie noch nicht für mehr als 3 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben.

Alternativ können Sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 der Satzung die freiwillige Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind, beschränkt sich die Beitragspflicht auf etwaige Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Erzielen Sie solche Einkünfte nicht, ist lediglich der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen besteht. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz und Großbritannien.

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