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Alle Informationen rund um das Thema Beiträge

Lernen Sie die gesamte Beitragssystematik des Versorgungswerkes kennen, oder schlagen Sie den für Sie relevanten Fall nach.

Beitragssystematik

Beitrag 2023

Übersicht der aktuellen Beiträge 2023.

  1. Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2023 beläuft sich auf 1.357,80 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
  2. Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2023 in Höhe von 7.300 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
  3. Ausnahmen:
    1. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 EUR / Monat bzw. 87.600,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
    2. Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, entrichten aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag, mithin 9,3 %, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 135,78 EUR / Monat zu entrichten.
    4. Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2023 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
  4. Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2023 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2022 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
  5. Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2023 insgesamt 24.440,40 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.

    Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.

    Durch eine Änderung des Jahressteuergesetz ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

ZehntelStufen in EUR

1/10 135,78
2/10 271,56
3/10 407,34
4/10 543,12
5/10 678,90
6/10 814,68
7/10 950,46
8/10 1.086,24
9/10 1.222,02
10/10 1.357,80
11/10 1.493,58
12/10 1.629,36
13/10 1.765,14
14/10 1.900,92
15/10 2.036,70

Beitragspflicht

Beitragspflichtiges Einkommen aus angestellter und – ggf. zusätzlicher – selbständiger Tätigkeit.

Beitragspflichtig ist Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV. Beitragspflichtig sind daher sämtliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auch nicht anwaltlicher Art. Ebenfalls beitragspflichtig sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte politische Ämter (Ratstätigkeit oder Tätigkeit in Aufsichtsräten). Im Übrigen ist die eigene tatsächliche Mitarbeit entscheidend, z. B. bei einem geschäftsführenden Gesellschafter.

Beitragsverfahren im Überblick

Hier wird Ihnen kurz und bündig erläutert, wie die Beitragserhebung funktioniert.

Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind zu entrichten bis zum 15. des laufenden Monats und unterscheiden sich damit vom Beitragsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung (Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats).

Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Einen Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats werden wir Ihnen mit dem späteren Mitglieds- und Beitragsbescheid zukommen lassen.

Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich mit der Folge, dass Sie womöglich ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.

Regelpflichtbeitrag

Wie hoch sind die Beiträge bei dem Versorgungswerk?

Grundsätzlich und ohne Einkommensnachweis ist der Regelpflichtbeitrag zu zahlen (§ 30 Abs. 1). Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, zahlen gegen Nachweis ihres Einkommens Beitrag gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 30 Abs. 2), jedenfalls aber den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 3).

Der Regelpflichtbeitrag im Jahr 2023 beträgt 1.357,80 EUR.

ZehntelStufen in EUR

1/10 135,78
2/10 271,56
3/10 407,34
4/10 543,12
5/10 678,90
6/10 814,68
7/10 950,46
8/10 1.086,24
9/10 1.222,02
10/10 1.357,80
11/10 1.493,58
12/10 1.629,36
13/10 1.765,14
14/10 1.900,92
15/10 2.036,70

Einkommensbezogene Beitragspflicht

Das beitragspflichtige Einkommen beschränkt sich nicht auf solches aus anwaltlicher Tätigkeit.

Gemäß § 30 Abs. 1 besteht Ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Dabei beschränkt sich die Beitragspflicht nicht auf anwaltliche Einkünfte, vielmehr sind alle selbständigen Einkünfte zum Versorgungswerk beitragspflichtig. § 30 Abs. 2 verweist auf die Beitragsdefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Auch im Falle einer freiwillig fortgesetzten Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 sind die Mitglieder des Versorgungswerkes zu einer einkommensbezogenen Beitragszahlung verpflichtet.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich sind Mitgliedbeiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 1 zu leisten, nur ausnahmsweise richtet sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 2.

Gemäß § 30 Abs. 1 besteht Ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Dabei beschränkt sich die Beitragspflicht nicht auf anwaltliche Einkünfte, vielmehr sind alle selbständigen Einkünfte zum Versorgungswerk beitragspflichtig. § 30 Abs. 2 verweist auf die Beitragsdefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Insofern benötigen wir zu Beginn eines jeden Jahres einen Nachweis über Ihr Arbeitseinkommen für das vorletzte Kalenderjahr (§ 30 Abs. 4 Nr. 1), solange Sie selbständig tätig und beitragspflichtig sind. Auch wenn nur geringe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, ist dies durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide zu belegen.

Dabei können Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden, da es hierbei um keine berufsbedingten Ausgaben handelt. Sonderausgaben mindern zwar das zu versteuernde Einkommen, lassen jedoch die Höhe des ausgewiesenen Gewinns aus selbständiger Arbeit unberührt.

Beitragssystematik – Angestellte

Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet monatlich den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 zu entrichten. Es sei denn, das Einkommen übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze nicht, dann gilt § 30 Abs. 2.

Grundsätzlich ist nach § 30 Abs. 1 festgelegt, dass die Mitglieder des Versorgungswerks einen monatlichen Beitrag in Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Ein niedrigerer Beitrag kommt nach § 30 Abs. 2 nur in Betracht, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (einkommensbezogene Veranlagung). Beitragspflichtiges Einkommen ist dabei sowohl das Arbeitseinkommen, also der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, als auch das Arbeitsentgelt, also die Einnahmen aus einer Beschäftigung. Das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. einer Arbeitgeberbescheinigung vom Mitglied nachzuweisen. Erbringt das beitragspflichtige Mitglied die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 erforderlichen Nachweise nicht, bleibt es bei der Grundvorschrift des § 30 Abs. 1 und es ist der Regelpflichtbeitrag festzusetzen.

Da Sie mit Ihren Einkünften aus angestellter Tätigkeit die geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht haben, sind ergänzend vom Versorgungswerk die entsprechenden Einkommensteuerbescheide anzufordern. Maßgebend für die Berechnung des Beitrags ist beim Arbeitseinkommen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Für eine abschließende Überprüfung Ihrer Beitragspflicht bitten wir daher um Übersendung einer Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides des betroffenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus bitten wir auch um Mitteilung, ob Sie auch in den Folgejahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben. Sofern Ihnen bereits die Einkommensteuerbescheide der Folgejahre vorliegen sollten, reichen Sie uns bitte ergänzend entsprechende Kopien ein.

Beitragssystematik – § 30 Abs. 6

Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben mindestens den Beitrag ans Versorgungswerk zu leisten, den Sie an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten hätten.

Gem. § 30 Abs. 6 sind Sie verpflichtet, an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI in der jeweils geltenden Fassung an die Rentenversicherung zu entrichten wäre. Gegenwärtig ist dieses ein Betrag von 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für die Bemessung aller Beiträge zu unserem Versorgungswerk einheitlich die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist, und zwar als Grundlage für die einheitliche Bemessung der Anwartschaften.

Ihre Beitragspflicht besteht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 1, derzeit 1.357,80 EUR/Monat, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die gesetzliche Rentenversicherung eine Rücküberweisung der noch nach dort abgeführten Beiträge nur auf Antrag vornimmt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber über die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden.

Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind gemäß der Satzung bis spätestens zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind gemäß der Satzung bis spätestens zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträge zu Beginn des Folgemonats ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind Kraft Satzungsrecht – § 33 Abs. 1 S. 2 – verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zur Mitte des laufenden Monats zu entrichten, zumindest aber so rechtzeitig, dass die Zahlung spätestens am letzten Werktag eines Monats beim Versorgungswerk eingegangen ist. Anderenfalls droht die Verhängung von Säumniszuschlägen oder im schlimmsten Fall sogar Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem könnte ein Mitglied Nachteile erleiden, falls der Versicherungsfall – Rentenbezug – vor Eingang der Beitragszahlung eintritt.

Sollte eine fristgerechte Beitragszahlung nicht mehr möglich sein, so bliebe als Ausweg die Möglichkeit, dass das Mitglied die Rentenversicherungsbeiträge selbst rechtzeitig überweist und sich beide Beitragsteile vom Arbeitgeber mit dem Gehalt auszahlen lässt. Diese Frage ist zwischen dem Arbeitgeber und unserem Mitglied zu klären.

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge gelten beim Versorgungswerk nicht. Nach der Satzung des Versorgungswerk sind die Beiträge Monatsbeiträge und bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2). Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, werden angemahnt. Die Mahnung lässt sich folglich nur vermeiden, indem Ihr Konto spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats ausgeglichen ist. Kann Ihr Arbeitgeber keine rechtzeitige Überweisung für den laufenden Monat gewährleisten, so ist zu empfehlen, dass Sie dem Versorgungswerk eine Einzugsermächtigung auf Ihr Konto erteilen und sich die Rentenversicherungsbeiträge von Ihrem Arbeitgeber auszahlen lassen. Auf diese Weise treten Sie zwar allmonatlich für ca. 14 Tage in Vorleistung, vermeiden aber eine Mahnung.

Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel

Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Da im 1. Quartal noch Nachzahlungen oder Korrekturen für das Vorjahr möglich sind (Märzklausel), benötigen wir eine Kopie der Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Die Dezember-Abrechnung ist insofern nicht ausreichend, da etwaige Korrekturen, die in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres für das Vorjahr vorgenommen werden, nicht enthalten sind. Hier wären als Nachweis ergänzend Kopien der Gehaltsabrechnungen Januar bis März des Folgejahres bzw. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Meldegrund= 54) vorzulegen.

Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.

Beitragsbescheinigung (Vorjahr / aktuelles Jahr)

Aus dem Vorjahr ausgeglichene Beitragsrückstände im aktuellen Geschäftsjahr erscheinen nur in der Beitragsbescheinigung dieses Jahres.

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.

Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.

Bestimmungsrecht bei Beitragsrückstand

Bei Beitragsrückständen kann die Zahlung auch bei Angabe eines Verwendungszweckes auf den Beitragsrückstand verrechnet werden.

Beitragsrückstände werden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt (§ 33 Abs. 4, Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 und 3).

Pfändungsfreiheit

Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.

Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.

Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin angestellt oder selbständig Einkünfte erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Beitragsveranlagung

Beitragsbemessung

Wie Ihre Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden – kurz und bündig erklärt.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich

  • bei Selbständigen nach der Höhe ihres Einkommens im vorletzten Kalenderjahr.

    Beispiel: Beiträge 2021 auf der Grundlage des Einkommens 2019

    Als selbständiger Berufsanfänger schätzen Sie bitte Ihren Gewinn im 1. (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit.

  • bei Angestellten nach ihrem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

    Beispiel: Beiträge 2021 auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts 2019

  • bei angestellt und selbständig Tätigen nach ihrem monatlichen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt sowie – bis zur Bemessungsgrenze – nach der Höhe ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im vorletzten Kalenderjahr.

    Beispiel: Arbeitsentgelt 2021 = EUR 60.000,00 p.a.
    Arbeitseinkommen 2019 = EUR 30.000,00 p.a.
    Summe = EUR 90.000,00

Beitragsbemessungsgrenze 2021:
EUR 85.200,00 ( EUR 7.100,00 / Monat)

Folge: Das Arbeitsentgelt (aus angestellter Tätigkeit) ist voll beitragspflichtig, das Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) nur in Höhe von EUR 25.200,00; der darüber hinausgehende Betrag ist nicht beitragspflichtig.

Einkommensschätzung

Ermittlung des Einkommens bei erstmals selbständig tätigen Mitgliedern.

Für das erste Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie Ihr Einkommen schätzen. Soweit Sie bereits einen Business-Plan für die Bank erstellt haben, legen Sie die dort getätigten Angaben zugrunde. Verfügen Sie über keinen Business-Plan, so überlegen Sie sich, welche Einnahmen Sie im 1. Jahr Ihrer Tätigkeit erzielen werden. Davon ziehen Sie alle berufsbedingten Aufwendungen wie Miete, Personalkosten, Literatur, Berufshaftpflichtversicherung – nicht die Krankenversicherung – etc. ab. Das Resultat ist Ihr (erwarteter) Gewinn, auf Grundlage dessen das Versorgungswerk Sie zunächst vorläufig festsetzen wird.

Bitte bedenken Sie: Auch wenn Sie davon ausgehen, dass Sie keinen oder nur einen geringen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaften, ist in jedem Fall der Mindestbeitrag fällig (§ 30 Abs. 3). Die vorläufige Festsetzung werden wir später anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr überprüfen und eine endgültige Festsetzung vornehmen. Liegt Ihr tatsächlicher Gewinn dann über Ihrer ursprünglichen Schätzung, ist eine Nachzahlung fällig. Daher sollte Ihre Schätzung in Ihrem eigenen Interesse eher zu großzügig ausfallen als zu niedrig, damit ein etwaiger Nachzahlungsbetrag Sie und Ihre finanzielle Planung nicht völlig aus der Bahn wirft.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Beitragspflichtige Einkünfte und Einkunftsarten

Eine Übersicht beitragspflichtiger Einkunftsarten.

Allgemein und Gewerbeeinkünfte
Nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 15 SGB IV sind Sie mit jeglichem Arbeitseinkommen beitragspflichtig zum Versorgungswerk. Dementsprechend werden alle Einkünfte, die Sie aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne und Verluste aus Gewerbebetrieb sind bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, wenn diese Einkünfte aus eigener Mitarbeit erzielt wurden. Stammen die Einkünfte dagegen aus einer reinen Kapitalbeteiligung, wäre keine Beitragspflicht gegeben.

Geschäftsführer
Da Sie als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sind, handelt es sich um Einkünfte aus eigener Mitarbeit und sind somit beitragspflichtig bzw. bei der Beitragsveranlagung zu berücksichtigen.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich beitragspflichtig bzw. bei der hiesigen Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, soweit kein Nachweis beispielsweise einer Beitragsabführung an die Landwirtschaftliche Alterskasse nachgewiesen wird.

Veräußerungsgewinne
Wir weisen darauf hin, dass Veräußerungsgewinne seit dem 01.01.1995 ebenfalls beitragspflichtig sind (§ 15 SGB).

Ehrenamtliche Ratstätigkeit
Einkünfte aus Ehrenamtlicher Ratstätigkeit sind ebenfalls beitragspflichtig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 – 17 A 4414/19)

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Info für Beitragszahlungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen/520,00 EUR.

Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 520,00 EUR/Monat nicht übersteigt, besteht für Sie grundsätzlich – wie für alle Angestellten -eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet neben einem Pauschalbetrag an die Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts und weiteren 2 % Steuern an das Finanzamt zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger. Bei einem Monatseinkommen von 520,00 EUR errechnet sich für den Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 78,00 EUR/Monat. Darüber hinaus sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % beläuft sich Ihr Eigenanteil damit auf 3,6 % des Monatseinkommens. Bei einem Monatseinkommen in Höhe von 520,00 EUR beträgt der Eigenanteil 18,72 EUR.

Hieraus ergeben sich für Sie als Mitglied des Versorgungswerkes zwei Optionen:

  1. Üben Sie in der geringfügigen Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit aus, können Sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Wird die Befreiung erteilt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Der Arbeitgeber entrichtet einen Gesamtbetrag von 96,72 EUR (78,00 EUR + 18,72 EUR) an das Versorgungswerk.  Wenn Sie nicht noch anderweitige Einkünfte aus selbständiger oder einer weiteren angestellten Tätigkeit erzielen und daraus Beitrag an das Versorgungswerk entrichten, müssen Sie zusätzlich nur noch den Differenzbetrag zum Mindestbeitrag aufwenden. Wenn Sie ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, werden Sie demnach um bis zu 78,00 EUR/Monat von der zum Versorgungswerk bestehenden eigenen Beitragspflicht entlastet.
  2. Sind Sie in der geringfügigen Beschäftigung nicht anwaltlich tätig oder wollen Sie den Eigenanteil von 3,6 % nicht entrichten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der zusätzlichen Beitragspflicht auf Antrag nach § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Hierdurch entfällt der Eigenanteil von 3,6 %. Andererseits gehen Ihnen jedoch eventuell bestehende Leistungen der Rentenversicherung verloren.

Kurzarbeitergeld

Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das Gemeldete SV-Entgelt zugrunde gelegt.

Selbständiger Berufsanfänger

Selbständige Berufsanfänger haben Ihre Gewinne gewissenhaft zu schätzen.

Als selbständiger Berufsanfänger gehen Sie bitte in sich und schätzen Ihren Gewinn im ersten (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit. Bitte seien Sie in Ihrem eigenen Interesse ehrlich: Schätzen Sie Ihren Gewinn zu niedrig ein, wird dies bei der späteren Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr auffallen mit der Folge einer unter Umständen empfindlichen Nachforderung. Ist bereits absehbar, dass Sie sich unterschätzt haben, erhöhen Sie kurzerhand Ihre monatlichen Zahlungen.

Beschäftigung im EU-Ausland

Entsendung in das EU-Ausland oder die Schweiz für bis zu 2 Jahren.

An wen Sie sich für den Erhalten der A1-Bescheinigung wenden müssen, ist davon abhängig, wie Sie krankenversichert sind. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, stellt die Krankenkasse die Bescheinigung aus. Sind Sie privat krankenversichert und Mitglied des Versorgungswerkes, wird die Bescheinigung von der ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtung e.V.) ausgestellt.

Beachten Sie bitte, dass für abhängig Beschäftigte der A1-Antrag verpflichtend im elektronischen Verfahren gestellt werden muss. Selbständig tätige Mitglieder stellen den schriftlichen Antrag unmittelbar bei der ABV. Der Vordruck ist hinterlegt auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland).

Welteinkommen (Nicht-EU Ausland)

Bei Tätigkeiten außerhalb der EU sind Sie grundsätzlich mit dem gesamten Welteinkommen beitragspflichtig.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Beitragsbemessungsgrundlage ist nach § 30 das erzielte Einkommen (bestimmt durch Verweis auf § 14, 15 SGB IV; Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen). Hierbei ist unerheblich, auf welcher Grundlage Gewinne erzielt werden. Zudem liegt keine Beschränkung nur auf das Einkommen, welches auf Grund deutscher Anwaltszulassung erzielt wird, vor. Die Beitragspflicht knüpft dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1 RAVG NRW sowie §§ 30, 31 der Satzung allein an die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an.

Weder aus § 30 Abs. 2 noch aus § 15 SGB IV ist eine Beschränkung des Einkommensbegriffes auf die BRD zu entnehmen. Die Frage der Steuerpflicht hingegen ist personenbezogen und hat diesbezüglich keinen Einfluss.

Eine Gewinnermittlung bzw. eine Einkommensteuererklärung aus dem Ausland ist grundsätzlich für eine Beitragsfestsetzung geeignet. Andernfalls würde voraussichtlich der Regelpflichtbeitrag festgesetzt.

Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei einem Verbleib in der DRV kann eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.

Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).

Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.

Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.

Beitragsnachweis

Einkommensnachweise im Überblick

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 zu erbringen.

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 zu erbringen.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt:

  • bei Selbständigen nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides
  • bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum und zwar:
    • Aktuell: Gehaltsabrechnung
    • Später: Jahresentgeltbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass auch bei ausschließlich angestellt Tätigen Mitgliedern die Übersendung des Einkommensteuerbescheides erforderlich ist, um die Verbeitragung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ausschließen zu können.

Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, etc.) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerks dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen etwa von Seiten der Finanzbehörden haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen. Besondere Erwähnung verdienen in diesem Zusammenhang Mitteilungen über unterlassene Adressänderungen, die eine Kontaktaufnahme mit Ihnen als Mitglied erschweren.

Welteinkommen (Nicht-EU Ausland)

Bei Tätigkeiten außerhalb der EU sind Sie grundsätzlich mit dem gesamten Welteinkommen beitragspflichtig.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Beitragsbemessungsgrundlage ist nach § 30 das erzielte Einkommen (bestimmt durch Verweis auf § 14, 15 SGB IV; Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen). Hierbei ist unerheblich, auf welcher Grundlage Gewinne erzielt werden. Zudem liegt keine Beschränkung nur auf das Einkommen, welches auf Grund deutscher Anwaltszulassung erzielt wird, vor. Die Beitragspflicht knüpft dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1 RAVG NRW sowie §§ 30, 31 der Satzung allein an die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an.

Weder aus § 30 Abs. 2 noch aus § 15 SGB IV ist eine Beschränkung des Einkommensbegriffes auf die BRD zu entnehmen. Die Frage der Steuerpflicht hingegen ist personenbezogen und hat diesbezüglich keinen Einfluss.

Eine Gewinnermittlung bzw. eine Einkommensteuererklärung aus dem Ausland ist grundsätzlich für eine Beitragsfestsetzung geeignet. Andernfalls würde voraussichtlich der Regelpflichtbeitrag festgesetzt.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Beiträge Dritter

Krankheitsfall

Bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt im Falle des Krankengeldbezuges grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkasse Beiträge an das Versorgungswerk.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so zahlt die Krankenkasse für Mitglieder, die Krankengeld erhalten und die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wäre. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.

Wird kein Krankengeld bezogen, so bemisst sich der Pflichtbeitrag nach den allgemeinen Regelungen des § 30: Ohne Arbeitseinkommen wäre demnach der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 30 Abs. 3).

Kinderkrankengeld

Als Eltern haben Sie gegen Ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung Ihres Kindes. Wie das sog. Kinderkrankengeld beim Versorgungswerk behandelt wird, erklären wir Ihnen hier.

Wenn Ihr Kind erkrankt ist, haben Sie als gesetzlich krankenversichertes Mitglied des Versorgungswerkes die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkassen das sog. Kinderkrankengeld zu beantragen.

Beim Kinderkrankengeld handelt es sich wie beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 31 Abs. 1 der Satzung auch aus dem Kinderkrankengeld einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten haben – und zwar die Beiträge, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gewesen wären.

Die Abrechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Versorgungswerk erfolgt ebenfalls durch die Krankenkassen.

Das Kinderkrankengeld kann seit dem 05.01.2021 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Tage, bei alleinerziehenden Eltern für 60 Tage beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Tage und bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 135 Tage.

In der Regel beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 % des ausgefallen Nettoarbeitsentgelts, kann aber auch darunter liegen.

Selbständig tätige Mitglieder, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie eine Wahlerklärung gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben.

Im Rahmen der Corona-Pandemie kann das Kinderkrankengeld auch beantragt werden, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist.

Privatversicherte Mitglieder kann im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unter Umständen einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zustehen. Grundsätzlich haben Privatversicherte keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wehrübung

Beitragspflicht während des Wehrdienstes.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 leisten Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der zuständigen Stelle der Bundeswehr und teilen dieser mit, dass für Ihre aktuelle Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes besteht.

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.

Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht vielmehr ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto. Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Eine zusätzliche freiwillige Beitragszahlung ist im Rahmen des § 32 möglich. Danach kann jedes Mitglied grundsätzlich über den Pflichtbeitrag hinaus auf freiwilliger Basis voll rentenwirksame Beiträge bis zur Höhe von 15/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Würde ein Mitglied beispielsweise stets freiwillig 10 % höhere Beiträge leisten, wäre auch die spätere Rentenanwartschaft um 10 % erhöht.

Freiwillige Beiträge dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden.

Als Besonderheit ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Beiträge auf maximal 15/10 des Regelpflichtbeitrages regelmäßig nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres möglich ist. Gemäß § 32 Abs. 2 wird zu diesem Zeitpunkt der vom Mitglied erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (§ 19 Abs. 4) ermittelt, der für die weitere Zukunft die Obergrenze für eine weitere freiwillige Beitragszahlung darstellt. Sollte der Pflichtbeitrag oberhalb dieses Wertes liegen, ist der höhere Pflichtbeitrag auch weiterhin rentenanwartschaftssteigernd zu entrichten, es kann dann jedoch kein zusätzlicher freiwilliger Beitrag geleistet werden.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Monatlich, bzw. auch jährlich, können Sie freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen.

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 25.639,00 EUR (bei Zusammenveranlagung sind es 51.278,00 EUR) im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EStG berücksichtigt. Der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Höchstbeträge beläuft sich im Jahr 2022 auf 94% (§ 10 Abs. 3 S. 4, und S. 6 EStG).

Hierzu beachten Sie bitte, dass Sie im Jahr 2022 maximal einen Betrag in Höhe von 23.603,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen wie 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2023 erstattet.

Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages kann jederzeit für die Zukunft in der Höhe geändert bzw. angepasst oder eingestellt werden. Die Obergrenzen nach § 32 sind zu beachten.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

Einschränkung ab dem 57. Lebensjahr

Bei der freiwilligen Beitragszahlung sind gewisse Einschränkungen und Bedingungen zu beachten.

Freiwillige Beitragszahlungen sind bis einschließlich des Monats in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden weiterhin unter der einzigen Einschränkung des § 32 Abs. 1 (maximal 15/10) möglich. Erst nach dem Monat, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, besteht die zusätzliche Beschränkung des § 32 Abs. 2. Demzufolge können Sie in den entsprechenden Monaten des laufenden Geschäftsjahres, in welchem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, noch freiwillige Beiträge bis zur maximal zulässigen Höchstgrenze (15/10 pro Monat) entrichten. Bitte beachten Sie, dass die Beträge, um entsprechend bewertet zu werden, bis spätestens zum Monatsletzten des Monats, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, auf einem der Konten des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Beiträge reduzieren

Härtefall wegen Einkommensverlusten

Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.

Wenn Sie wegen der Corona-Krise eine Beitragsreduzierung wünschen, teilen wir Ihnen mit, dass in § 30 Abs. 4 Nr. 3 die Möglichkeit der Stellung eines Härtefallantrages vorgesehen ist.

Wenn Sie also davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des Jahres 2020 in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das Jahr 2020, vor.

Das Versorgungswerk wird auf Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das Jahr 2022 vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022, höchstens jedoch nach dem Einkommen des Jahres 2020.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlung auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Beitragsreduktion als selbständiger Berufsanfänger

Erleichterung für selbständige Berufsanfänger mit geringem Einkommen durch Beitragsermäßigung.

Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, § 30.

Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung können Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 3), erhalten. Längstens wird die Ermäßigung bis zum Ende des Monats in dem Sie das 45. Lebensjahr vollenden gewährt.

Bei einer erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so dass keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass durch die verringerte Beitragszahlung auch Ihre Rentenanwartschaft geringer ausfallen wird. Auf diese Ermäßigung kann verzichtet werden. Sollten Sie mithin ein ausreichendes Einkommen erzielen, sollte im Hinblick auf die spätere Höhe der Altersrente ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf die Erleichterung zu verzichten.

Bei einer erstmaligen Zulassung nach dem 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 2 auf Antrag hin gewährt. Hier ist zu beachten, dass durch eine verminderte Beitragszahlung insbesondere der Berufsunfähigkeitsschutz nur gering ist und Einbußen hinsichtlich der Altersrente zu befürchten sind.

Beitragsreduktion für miteinander verheiratete Mitglieder

Wenn Mitglieder miteinander verheiratet sind, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Beitragsbefreiung.

Mit Zustimmung des anderen Mitgliedes kann sich eines der verheirateten Mitglieder bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages (5/10) von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist nur möglich, soweit noch keine andere Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde. Für Mitglieder die von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, gilt diese Möglichkeit nicht.

Bitte bedenken Sie auch, dass sich die entsprechende Rentenanwartschaft bei einer Befreiung stets reduziert.

Beitragsbefreiung

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

Die Satzung regelt die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bei Geburt eines Kindes in § 11a Abs. 1. Hier werden zwei eigenständige Befreiungstatbestände vorgesehen. § 11a Abs. 1 a erfasst den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist, wohingegen in § 11a Abs. 1 b die Elternzeit des betreuenden Elternteils geregelt ist. Exklusive der Befreiung im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit einer – ggf. daran anschließenden – Beitragsbefreiung gem. § 11a Abs. 1 b für insgesamt 3 Jahre. Während dieses Zeitraumes darf das Mitglied keinerlei Tätigkeit ausüben. Eine Beschränkung auf die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit reicht hierbei nicht aus. Nimmt das Mitglied seine Tätigkeit wieder auf, endet die Beitragsbefreiung und es wird fortan einkommensbezogen verbeitragt.

Einen Antrag nach § 11a Abs. 1 kann das Mitglied formlos bei dem Versorgungswerk stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate nach Einstellung der Tätigkeit vorgenommen werden, damit die Beitragsbefrei-ung mit entsprechender Rückwirkung erfolgen kann. Ein Telefonanruf genügt hierzu – auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Identifikationsmöglichkeit – jedoch nicht.

Soweit das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wurde, wird dieser Zeitraum gem. § 19 Abs. 7 behandelt. Die Mitgliedschaft besteht fort und wird dem Mitglied zudem als Versicherungszeitraum, also Versicherungsjahre i.S.d. § 19 Abs. 3 Nr. 1, positiv angerechnet. Wenn keine Beitragszahlungen erfolgen, wird dieser Abschnitt logischerweise mit einem Quotienten von null angesetzt (§ 19 Abs. 7).

Dem Mitglied steht es jedoch frei, während des gesamten Zeitraumes freiwillige Beiträge gem. § 32 zu entrichten. Diese Zahlung kann sowohl durch Angehörige, das Mitglied selbst oder sonstige Dritten erfolgen. Die Möglichkeit, freiwillige Beiträge bis zu der in § 32 normierten Obergrenze – die für alle Mitglieder des Versorgungswerkes gilt – zu zahlen, ist dem Mitglied somit unbenommen. Der monatliche Mindestbeitrag von 1/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 135,78 EUR. Der maximal zulässige monatliche Höchstbeitrag von 15/10 entspricht derzeit einem Wert i.H.v. 2.036,70 EUR.

Am Ende der Mitgliedschaft, also im Rentenfall, wird zudem eine Vergleichsberechnung gem. § 19 Abs. 7 vollzogen. Das Versorgungswerk prüft sodann, ob und inwieweit sich die beitragsfreien Zeiten und etwaige Zahlungen auf den Versicherungsverlauf und die damit einhergehende Rentenanwartschaft ausgewirkt haben. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der Beitragsbefreiung zu einer niedrigeren Rente führen würde. Wäre dies der Fall, würde der entsprechende Zeitraum bei der Rentenberechnung automatisch unberücksichtigt bleiben.

Durch vorgenannte Regelung wird dem Mitglied ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, etwaige freiwillige Beiträge nicht innerhalb des Befreiungszeitraumes zu entrichten, sondern die Zahlungen erst dann zu realisieren, wenn wieder eine Beitragspflicht besteht. Dies hätte den Vorteil, dass die später entrichteten freiwilligen Beiträge zu den Pflichtbeiträgen „on top“ gerechnet würden und somit ein deutlich höherer Quotient erzielt werden kann. Der positive Effekt dieses Verfahrens hätte einen Anstieg des Quotienten bei Vernachlässigung der anzurechnenden Versicherungszeit zur Folge, was üblicherweise zu einer höheren Rentenanwartschaft führt. Die beitragsfreien Zeiten würden sodann gem. § 19 Abs. 7 unberücksichtigt bleiben können.

Im Ergebnis besteht hier eine Vielzahl an Möglichkeiten, zwischen denen das Mitglied optieren kann. Einen „Normalfall“ gibt es nicht.

Zudem werden Kindererziehungszeiten – auch bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk – ohnehin bzw. ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies ist der Fall, da das Versorgungswerk Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt und für Kindererziehungszeiten im Gegensatz zu der Deutschen Rentenversicherung keinen über das Steueraufkommen finanzierten Solidarbeitrag erhält. In Ermangelung einer steuerlichen Bezuschussung existiert somit auch keine vergleichbare Regelung bei dem Versorgungswerk, weshalb man als Mitglied des Versorgungswerkes nicht von der grundsätzlich für alle Bürger geltenden Solidarregelung ausgeschlossen wird.

Beitragsbefreiung bei Mutterschutz

Die Befreiung während der Mutterschutzfrist wird unter den unten genannten Voraussetzungen gewährt.

Wenn die Geburt von Kindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 S. 3):

  1. Einreichen einer Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  2. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
  3. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören u.a. Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche.

Beitragsbefreiung während der Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Elternzeit von der Beitragspflicht befreien zu lassen.

Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen (§11a Abs. 2 S. 3):

  1. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden.
  2. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  3. Sind beide Elternteile Mitglieder (§11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für denselben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muß dem Versorgungswerk angezeigt werden. Dies kann zu einem Wiederaufleben der Beitragspflicht führen.

Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Erziehungsurlaub berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind und dort nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag.

Wie alle Befreiungsanträge unterliegt auch dieser Antrag einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in NRW ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Sollten Sie jedoch bereits zu Beginn der Kammermitgliedschaft beispielsweise einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im europäischen Ausland nachgehen, so werden Sie kraft Gesetzes gem. VO (EG) 883/2004 nicht Pflichtmitglied im Versorgungswerk.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung in der Schweiz und Großbritannien.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Beitragszahlung

Bankverbindungen

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Dies sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:

Apotheker- und Ärztebank
BLZ: 300 606 01
Konto Nr.: 0 002 531 917
BIC: DAAEDEDDXXX
IBAN: DE 56 3006 0601 0002 5319 17

Deutsche Bank
BLZ: 300 700 10
Konto Nr.: 2 106 060
BIC: DEUTDEDDXXX
IBAN: DE 31 3007 0010 0210 6060 00

Commerzbank (vormals Dresdner AG)
BLZ: 300 800 00
Konto Nr.: 212 315 000
BIC: DRESDEFF300
IBAN: DE 90 3008 0000 0212 3150 00

Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.

Lastschrifteinzug

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos mitgeteilt werden.

Beitragsrückstände

Hier erhalten Sie Informationen zu Beitragsrückständen und Tilgungsabsprachen.

Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluss von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Wir sind jedoch bemüht, allen Beteiligten weitestgehend gerecht zu werden. Zwingende Voraussetzung einer Tilgungsabsprache ist indessen die Teilnahme am Lastschriftverfahren.

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr