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Informationen zum Überleitungsprozess

Bei einem Wechsel von einem oder in ein anderes Versorgungswerk besteht mitunter die Möglichkeit, gezahlte Beiträge zu überführen.

Überleitung

Überleitung von Beiträgen

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, bzw. Wechsel des Versorgungswerkes, besteht zumeist die Möglichkeit die bisher entrichteten Beiträge dorthin überzuleiten.

Wenn Sie eine anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen, wechseln Sie normalerweise – soweit Sie Ihre Mitgliedschaft hier nicht freiwillig fortsetzen – von dem hiesigen Versorgungswerk in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Selbiges gilt für den umgekehrten Weg.

Hierzu bedarf es eines Überleitungsantrages. Die maßgeblichen Voraussetzungen können Sie den zum Download bereitgestellten Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken der einzelnen Bundesländer entnehmen. Grundsätzlich ist zunächst Voraussetzung, dass Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Überleitungsantrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird.

Mit den Versorgungswerken in Bayern und Berlin existiert kein Überleitungsabkommen.

Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern:

Überleitung von Beiträgen: gesetzliche Rentenversicherung

Beiträge, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. Eine teilweise Erstattung ist jedoch möglich.

Eine Überleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Bevor Sie jedoch die Erstattung von Beiträgen bei der DRV beantragen, bedenken Sie, dass Sie dort eine unverfallbare Rentenanwartschaft erwerben soweit Sie für 60 Monate Beiträge an die DRV entrichtet haben. Damit kann es unter Umständen günstiger sein eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu erwerben und später – zumindest eine kleine – Rente von der DRV zu beziehen.

Von der Überleitung ist die Erstattung von zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträgen (z.B. im Rahmen eines laufenden Befreiungsverfahrens) und die Nachversicherung zu unterscheiden.

Überleitung von Beiträgen: Bayern

Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung.

Besonderheiten bei einem Kammerwechsel in den Bereich der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung:

Als Folge einer in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Satzungsänderung wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, sich bei einem Kammerwechsel nach Bayern für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk und eine Befreiung von der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zu entscheiden. Darüber hinaus hat die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung das Überleitungsabkommen zum Ablauf des 31.12.2006 gekündigt.

Fortsetzung der Mitgliedschaft – Allgemeines

Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung in NRW.

Grundsätzlich kann die Mitgliedschaft immer freiwillig mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Zu unterscheiden ist dann, ob Sie mit Ihrer nicht anwaltlichen Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Wenn nicht, ändert sich außer Ihrem Status von „gesetzlich“ auf „freiwillig“ rein gar nichts. Ihre Einkünfte sind weiterhin beitragspflichtig. Grundsätzlich können Sie sich von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk bis auf den Mindestbeitrag befreien lassen, wenn die Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind und keinerlei andere beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Auch in diesem Falle bleibt es Ihnen jedoch selbstverständlich unbenommen, jederzeit nach eigenem Ermessen freiwillige, voll rentenwirksame Beiträge im Rahmen des § 32 an das Versorgungswerk zu entrichten, um Ihre hiesigen Anwartschaften zu erhöhen.

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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