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Service nach Themen / BEFREIUNG

Hilfreiche Informationen zum Thema Befreiung

In vielen Situationen ist eine Beitragsbefreiung oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft möglich oder sogar gesetzlich vorgesehen. Für spezielle Informationen im Rahmen der Kinderbetreuung existiert ein gesonderter Informationsbereich.

Befreiung

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind und dort nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag.

Wie alle Befreiungsanträge unterliegt auch dieser Antrag einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.

Beitragsreduktion als selbständiger Berufsanfänger

Erleichterung für selbständige Berufsanfänger mit geringem Einkommen durch Beitragsermäßigung.

Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, § 30.

Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung können Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 3), erhalten. Längstens wird die Ermäßigung bis zum Ende des Monats in dem Sie das 45. Lebensjahr vollenden gewährt.

Bei einer erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so dass keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass durch die verringerte Beitragszahlung auch Ihre Rentenanwartschaft geringer ausfallen wird. Auf diese Ermäßigung kann verzichtet werden. Sollten Sie mithin ein ausreichendes Einkommen erzielen, sollte im Hinblick auf die spätere Höhe der Altersrente ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf die Erleichterung zu verzichten.

Bei einer erstmaligen Zulassung nach dem 31.12.2023 gilt: Die Ermäßigung wird unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 2 auf Antrag hin gewährt. Hier ist zu beachten, dass durch eine verminderte Beitragszahlung insbesondere der Berufsunfähigkeitsschutz nur gering ist und Einbußen hinsichtlich der Altersrente zu befürchten sind.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Beitragsreduktion für miteinander verheiratete Mitglieder

Wenn Mitglieder miteinander verheiratet sind, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Beitragsbefreiung.

Mit Zustimmung des anderen Mitgliedes kann sich eines der verheirateten Mitglieder bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages (5/10) von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist nur möglich, soweit noch keine andere Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde. Für Mitglieder die von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, gilt diese Möglichkeit nicht.

Bitte bedenken Sie auch, dass sich die entsprechende Rentenanwartschaft bei einer Befreiung stets reduziert.

Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen regelt § 12. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in NRW ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Sollten Sie jedoch bereits zu Beginn der Kammermitgliedschaft beispielsweise einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im europäischen Ausland nachgehen, so werden Sie kraft Gesetzes gem. VO (EG) 883/2004 nicht Pflichtmitglied im Versorgungswerk.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung in der Schweiz und Großbritannien.

Antrag auf zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen, die Arbeitgeber für bei Ihnen beschäftigte Mitglieder des Versorgungswerkes leisten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass die Regelungen des § 76 SGB IV beim Versorgungswerk nicht anwendbar sind, da das Versorgungswerk kein Sozialversicherungsträger i.S.d. Sozialgesetzbuches ist und die Satzung eine Stundung nicht zulässt. Im Hinblick auf die besonderen Umstände sind wir jedoch bereit, die Zahlungspflicht für das Mitglied für einen kurzen Zeitraum zurückzustellen.

Da anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Arbeitgeber, sondern das Mitglied gegenüber dem Versorgungswerk beitragspflichtig ist, benötigen wir die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds zu einer solchen Handhabung. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie weiter unten, den Sie bitte von den jeweiligen Arbeitnehmern unterschrieben an uns zurückzusenden.

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Telefonische Sprechzeiten

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Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

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