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Service nach Gruppen / Arbeitgeber

Hilfreiche Informationen für Arbeitgeber

Hier finden Arbeitgeber relevante Informationen für ihre Angestellten, die Mitglied im Versorgungswerk sind oder es werden wollen.

Informationen für Arbeitgeber

Allgemeine Hinweise für Arbeitgeber

Die grundlegenden Informationen für Arbeitgeber im Überblick.

1.
Grundlagen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind grundsätzlich kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung sowie der Satzung Pflichtmitglieder des im jeweiligen Bundesland eingerichteten Versorgungswerkes. Für den Arbeitgeber wird dieser Umstand erst relevant, wenn sich das Mitglied für die Angestelltentätigkeit nach Maßgabe des § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lässt. In diesem Fall obliegen dem Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Pflichten, wobei im Folgenden auch auf die bestehenden Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen wird.

2.
Befreiung und Befreiungsverfahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Ohne Vorlage eines Befreiungsbescheides sind bei Neuanstellung eines Mitglieds Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich an den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt auch während des Antragsverfahrens auf Erteilung einer neuen Befreiung. Legt das Mitglied bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen älteren Befreiungsbescheid vor, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden, ob die Befreiung auch für die neue Tätigkeit gilt. Nur so lässt sich der Gefahr einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch die gesetzliche Rentenversicherung begegnen. Nach Vorlage eines aktuellen Beitragsbescheides hat der Arbeitgeber die Rückerstattung der im Befreiungszeitraum geleisteten Beiträge bei der Einzugstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) zu beantragen und diese dann direkt oder über das Mitglied an das Versorgungswerk weiterzuleiten. Erfolgt die Befreiung zu einem anderen Datum als dem ersten eines Monats, ist eine taggenaue Abrechnung erforderlich.

3.
Beitragsbemessung und Beitragsentrichtung

Die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge berechnen sich nach dem aktuell gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze West. Mithin sind auch etwaige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld im bekannten Umfang beitragspflichtig. Zur Zahlung der monatlichen Beiträge ist gemäß unserer Satzung ausschließlich das Mitglied verpflichtet. Rechtsbeziehungen zwischen dem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber bestehen insoweit nicht. Im Verhältnis zum Mitglied besteht jedoch gemäß § 172a SGB VI die Pflicht des Arbeitgebers, einen hälftigen Beitragszuschuss zu leisten. Übernimmt dieser im Einvernehmen mit dem Mitglied die monatliche Beitragszahlung, so ist darauf zu achten, dass der aktuelle Beitrag zum 15. des jeweiligen Monats fällig ist, der Zahlungseingang aber spätestens vor Monatsablauf erfolgt sein muss. Die Verrechnung oder Aufrechnung von aktuellen Beitragsforderungen mit möglichen Beitragsrückzahlungsansprüchen für Vormonate seitens des Arbeitgebers ist ohne das schriftliche Einverständnis des betroffenen Mitglieds mangels einer gegenseitigen Leistungsbeziehung zwischen Versorgungswerk und Arbeitgeber unzulässig (s.o.). Durch eine faktische Verrechnung geminderte Sammelzahlungen können dann auch nicht zugunsten der nicht betroffenen Mitglieder verbucht werden. Deshalb sind etwaige beitragsbezogene Ansprüche allein im jeweiligen Arbeitsverhältnis zu klären, auch wenn zuvor Direktzahlungen vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk erfolgt sind.

4.
Elektronische Meldungen zum Versorgungswerk

Seit dem 1. Januar 2009 sind Arbeitgeber gemäß des neu eingeführten § 28a Abs.10, 11 SGB IV verpflichtet, bestimmte Grundmeldungen sowie monatliche Beitragsmeldungen an die Versorgungswerke elektronisch zu übermitteln. Es handelt sich insoweit um eine Angleichung an die bereits seit längerer Zeit geltende elektronische Meldepflicht gegenüber den Krankenkassen als Einzugstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abhängig Beschäftigter. Zu den Einzelheiten des Verfahrens und der erforderlichen Infrastruktur verweisen wir auf unser Hinweisschreiben zum elektronischen Meldeverfahren auf dieser Homepage und auf die Internetadresse der DASBV (www.dasbv.de) als Annahmestelle für elektronische Meldungen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Die Meldungen erfolgen mittels einer dem Arbeitnehmer mitgeteilten Meldenummer und sind erstmalig nach Erteilung des Befreiungsbescheides für die Zeit ab Beginn der Befreiung (ggfs. rückwirkend) und von da an regelmäßig abzugeben. Ohne ordnungsgemäße Meldungen können einkommensbezogene Beitragsfestsetzungen nicht erfolgen und bereits geleistete Zahlungen den Mitgliedskonten nicht zugeordnet werden. Infolgedessen geraten die Mitglieder in Verzug und müssen gemahnt werden. Dies durch ordentliche Meldungen zu vermeiden ist mithin eine gesetzliche und darüber hinaus auch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers.

Bei Zahlung durch den Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:

  1. Bei Zahlungen für eine Einzelperson ist neben dem Beitragsmonat stets die Mitglieds- bzw. Meldenummer (anstelle einer Betriebsnummer) als Verwendungszweck anzugeben. Dies erleichtert die Verbuchung (siehe dazu auch: „Hinweise zum elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren für Arbeitgeber“).
  2. Bei Sammelzahlungen für mehrere im hiesigen Versorgungswerk versicherte Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass der gezahlte Gesamtbetrag der Summe der für die einzelnen Mitglieder gemeldeten Monatsbeiträge entspricht. Überzahlungen können erst dann zugeordnet werden, wenn zeitnah eine Korrekturmeldung für das jeweilige Mitglied und die bestehende Differenz erfolgt. Ist der Gesamtzahlbetrag hingegen niedriger als die Gesamtmeldesumme kann eine Verbuchung bis zur eindeutigen Korrekturmeldung überhaupt nicht erfolgen, was zu den unter 3. beschriebenen Konsequenzen führt.
  3. Die bei Sammelzahlungen im Verwendungszweck angegebene Betriebsnummer muss der in den elektronischen Beitragsmeldungen verwendeten Betriebsnummer entsprechen, damit eine Zuordnung der Zahlung erfolgen kann. Darauf ist insbesondere bei Großarbeitgebern zu achten, die ihre gesamte Personalbuchhaltung über eine konzerneigene Gesellschaft für sämtliche anderen Konzerngesellschaften abwickeln lassen.

Spezielle Hinweise für Arbeitgeber

Wichtige Informationen für Arbeitgeber.

Seit dem 1. Januar 2009 sind Sie als Arbeitgeber gemäß § 28 a Abs. 10 SGB IV gesetzlich dazu verpflichtet, für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach § 28 a Abs. 1, 2 und 9 SGB IV zusätzlich an die DASBV (www.dasbv.de) als Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat die Datenübermittlung zwingend „durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen“. Ausnahmen – insbesondere Meldungen in Papierform – sind weder vorgesehen noch zulässig. Ausfüllhilfen finden Sie derzeit zum Beispiel im Internet bei SVNet (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet) oder bei Perfidia (https://ausfuellhilfe.perfidia.de), eine Ausfüllhilfe nur zur Beitragserhebung – keine DEÜV-Meldungen – auch bei der DASBV unter www.da.dasbv.de.

Alle für dieses Verfahren benötigten Informationen finden Sie in dem ABV-Rundschreiben „Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Es ergänzt das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ um die Besonderheiten der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Die häufigsten Gründe für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Verarbeitung sind:

1.
Die gemeldeten Betriebsnummern stimmen nicht mit den Betriebsnummern auf der Überweisung überein, z. B. weil

  • die Betriebsnummer mit weniger oder mehr als 8 Stellen angegeben wurde.
    –> Ihre Betriebsnummer ist immer 8-stellig. Bitte geben Sie daher gegebenenfalls auch Nullen mit an!
  • auf der Überweisung die Hauptbetriebsnummer angegeben wurde, in der Meldung aber nur die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (Betriebsstätte oder Abrechnungsdienstleister).
    –> Zahlungen können nur korrekt zugeordnet werden, wenn in der Beitragsmeldung sowohl die Hauptbetriebsnummer des Arbeitgebers als auch die der jeweiligen Betriebsstätte beziehungsweise des Abrechnungsdienstleisters angegeben sind (s. Ziff. 4.3.1.2 d. ABV-Rundschr.).
  • der Beitragsnachweis unter der Betriebsnummer des Versorgungswerkes gemeldet wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben, nicht die des Versorgungswerkes.
  • auf der Überweisung die Betriebsnummer des Versorgungswerkes angegeben wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben, nicht die des Versorgungswerkes.
  • auf der Überweisung keine Betriebsnummer des Arbeitgebers angegeben wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben.
  • eine Phantasienummer verwendet wurde.
    –> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben.

2.
Die Summe der Überweisung stimmt nicht mit der gemeldeten Summe überein, weil

  • mehrere (Sammel-) Beitragsnachweise in einer Überweisung zusammengefasst wurden.
    –> Verwenden Sie für jeden Beitragsnachweis genau einen Überweisungsträger.
  • die Summe eines (Sammel-) Beitragsnachweises auf verschiedene Überweisungen verteilt wurden.
    –> Verwenden Sie für jeden Beitragsnachweis genau einen Überweisungsträger.
  • Grundmeldungen mit den Werten einer Korrekturmeldung abgegeben wurden.
    –> Eine neue Grundmeldung ersetzt die vorherige. Mit einer Korrekturmeldung melden Sie lediglich die Differenz zu der vorangegangenen Grundmeldung.
  • Korrekturmeldungen mit den Werten einer (neuen) Grundmeldung abgegeben wurden.
    –> Eine neue Grundmeldung ersetzt die vorherige. Mit einer Korrekturmeldung melden Sie lediglich die Differenz zu der vorangegangenen Grundmeldung.
  • für „Selbstzahler“ im Beitragsnachweis als Pflichtbeitrag „Null“ ausgewiesen wurde, obwohl in dem betreffenden Monat tatsächlich Einkünfte erzielt wurden.
    –> Der Beitragsnachweis muss auch dann das ungekürzte laufende Arbeitsentgelt und den Gesamt-Pflichtbeitrag enthalten, wenn der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge an den Arbeitnehmer auskehrt und dieser den gemeldeten Betrag selbst an das Versorgungswerk abführt.
  • zwar Beiträge für alle Arbeitnehmer entrichtet, aber für einzelne Arbeitnehmer keine Beitragsnachweise erstellt wurden.
    –> Bitte melden Sie stets alle Ihre Arbeitnehmer, die beim Versorgungswerk rentenversichert sind.
  • die Meldung auf 10/10 und die Überweisung auf 13/10 des Regelpflichtbeitrages lautete.
    –> Der Überweisungsbetrag muss dem gemeldeten Betrag beziehungsweise der Summe der gemeldeten Beträge (Sammelüberweisung) entsprechen. Freiwillige Zusatzbeiträge sind entweder als solche separat auszuweisen oder – gegebenenfalls vom Arbeitnehmer selbst – separat zu überweisen.

3.
Verschiedene Mitglieder wurden mit der selben Meldenummer gemeldet.

–> Jedes Mitglied hat eine eigene, eindeutige Meldenummer im Format „xxxxxxx057y“. Dabei steht „x“ für die hiesige Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers, die „057“ für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen und „y“ für eine individuelle Prüfziffer.

4.
Mitglieder wurden mit der „Dummy“-Meldenummer gemeldet.

–> Rufen Sie uns an ! Auf Anfrage teilen wir Ihnen sofort die korrekte Meldenummer Ihres Arbeitnehmers mit. Dazu benötigen wir lediglich

  • Namen,
  • Vornamen und
  • Geburtsdatum

des betreffenden Arbeitnehmers.

5.
Es wurden Minusbuchungen und/oder Verrechnung von Rückrechnungen mit anderen Mitgliedern vorgenommen.

–> Eine Verrechnung / Erstattung ist nur mit einem dem Versorgungswerk gegenüber erklärten schriftlichen Einverständnis des Arbeitnehmers möglich.

6.
Es wurde gar keine Meldung abgegeben.

–> Seit 01.01.2009 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für jeden Mitarbeiter jeden Monat eine elektronische Meldung an das Versorgungswerk zu erstatten.

Seit dem 01.07.2009 nimmt das Versorgungswerk Meldungen in Papierform nicht mehr entgegennehmen!

Bankverbindungen

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Dies sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:

Apotheker- und Ärztebank
BLZ: 300 606 01
Konto Nr.: 0 002 531 917
BIC: DAAEDEDDXXX
IBAN: DE 56 3006 0601 0002 5319 17

Deutsche Bank
BLZ: 300 700 10
Konto Nr.: 2 106 060
BIC: DEUTDEDDXXX
IBAN: DE 31 3007 0010 0210 6060 00

Commerzbank (vormals Dresdner AG)
BLZ: 300 800 00
Konto Nr.: 212 315 000
BIC: DRESDEFF300
IBAN: DE 90 3008 0000 0212 3150 00

Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.

Lastschrifteinzug

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos mitgeteilt werden.

Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer

Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.

Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.

Sofern es sich um einen Betriebsübergang oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.

Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.

Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.

Erweiterte Mitgliedsnummer

Hier erfahren Sie wie die erweiterte Mitgliedsnummer ermittelt wird.

Im Rahmen des Arbeitgebermeldeverfahrens oder der Ausstellung einer A1-Bescheinigung wird die erweiterte 11-stellige Mitgliedsnummer des Versorgungswerkes benötigt.

Die Nummer setzt sich zusammen aus der Ihnen bekannten insgesamt 7-stelligen Mitgliedsnummer, der Kennzahl des Versorgungswerkes „057“ und einer generierten Prüfziffer. Sie können die vollständige Nummer unproblematisch unter Angabe der Mitgliedsnummer und der Kennzahl „057“ auf der Seite des DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen) ermitteln.

Elektronisches Meldeverfahren nach § 28a SGB IV

Informationen zum elektronischen Meldeverfahren.

Bereits seit Januar 2006 sind alle Arbeitgeber im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verpflichtet, die für Beschäftigte zu erstattenden Meldungen an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) elektronisch aus systemuntersuchten Abrechnungsprogrammen oder mit Ausfüllhilfen zu übermitteln.

Ab Januar 2009 sind nunmehr alle Arbeitgeber gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV auch verpflichtet, für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Nach Abs. 11 hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten.

Bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entspricht der Pflichtbeitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich dem zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständisch Versicherten haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 172 Abs. 2 SGB VI). Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist entsprechend § 23a SGB IV beitragspflichtig. Die elektronischen Meldungen für in berufsständischen Versorgungseinrichtungen versicherte Beschäftigte sind an deren zentrale Annahmestelle DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH vorzunehmen. Bei den zusätzlichen DEÜV-Meldungen über die DASBV handelt es sich um die ohnehin an eine Annahmestelle der GKV zu übermittelnden Daten, ergänzt um die Mitgliedsnummer. Zusätzliche Meldegründe gibt es nicht. Nur über die DASBV – also nicht an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung! – sind DEÜV Meldungen für geringfügig beschäftigte PKV Versicherte mit Verzicht auf die RV-Freiheit (Beitragsgruppen 0000) und die Meldungen zur Beitragserhebung zu übermitteln.

Alle Meldungen sind sowohl für Selbst- als auch für Firmenzahler zu erstatten. Ein wesentliches Element der Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist deren Mitgliedsnummer der Beschäftigten, die diese dem Arbeitgeber mitteilen. Die bisherige Mitgliedsnummer ist um die angehängte Nummer der Versorgungseinrichtung und eine Prüfziffer erweitert. Liegt zum Zeitpunkt einer Meldung die Mitgliedsnummer nicht vor, kann hilfsweise die „Dummy-Mitgliedsnummer“ verwendet werden, die um Angaben zur Mitgliedsidentifikation ergänzt werden muss (Personalnummer, Name, Geburtsdatum, Geschlecht). Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW verfügen über eine 11-stellige Mitgliedsnummer. Die Kennnummer des Versorgungswerkes lautet „057“, unsere Dummy-Mitgliedsnummer „?0570“, unsere Betriebsnummer lautet „34777022“.

Die Angaben zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen finden sich in der „BV Datei“, die den Herstellern von Abrechnungsprogrammen bei der DASBV abrufbar zur Verfügung gestellt wird. Dies sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie unter dem Punkt „Arbeitgeber berufsständisch Versicherter“ auf der Homepage der DASBV (https://www.dasbv.de) im Internet. Bei der Beitragsüberweisung von Firmenzahlern sind als Verwendungszweck mit entsprechend vorangestellten Kennbuchstaben „B“ die Betriebsnummer des Meldepflichtigen, die auch in den elektronischen Meldungen enthalten ist, und „Z“ der Verarbeitungsmonat (JJMM), sowie bei Einzelüberweisung zusätzlich „M“ die Mitgliedsnummer anzugeben.

Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW verfügen über eine 11-stellige Mitgliedsnummer.

Die Kennnummer des Versorgungswerkes lautet:
057

Die Dummy-Mitgliedsnummer lautet
?0570

Die Betriebsnummer lautet:
34777022

Sammelzahlung:
B12345678Z0901

Einzelzahlung:
B12345678Z0901M12345010579

Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.

Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht vielmehr ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto. Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.

Pfändungsfreiheit

Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.

Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.

Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin angestellt oder selbständig Einkünfte erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.

Antrag auf zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen, die Arbeitgeber für bei Ihnen beschäftigte Mitglieder des Versorgungswerkes leisten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass die Regelungen des § 76 SGB IV beim Versorgungswerk nicht anwendbar sind, da das Versorgungswerk kein Sozialversicherungsträger i.S.d. Sozialgesetzbuches ist und die Satzung eine Stundung nicht zulässt. Im Hinblick auf die besonderen Umstände sind wir jedoch bereit, die Zahlungspflicht für das Mitglied für einen kurzen Zeitraum zurückzustellen.

Da anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Arbeitgeber, sondern das Mitglied gegenüber dem Versorgungswerk beitragspflichtig ist, benötigen wir die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds zu einer solchen Handhabung. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie weiter unten, den Sie bitte von den jeweiligen Arbeitnehmern unterschrieben an uns zurückzusenden.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Downloads zu dem ausgewählten Themenbereich. Sollten Sie weitere Informationen oder Anträge suchen, so besuchen Sie doch gerne unseren Download-Bereich.

Antrag auf SEPA-Lastschriftmandat


Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV


Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV im Wege einer Erstreckung


ABV-Rundschreiben zum Meldeverfahren


Satzung


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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 353845

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