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Service nach Gruppen / Neumitglieder

Wichtige Informationen für Neumitglieder

Sie wurden frisch zur Rechtsanwaltschaft in NRW zugelassen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen sowie hilfreiche Unterlagen für den Einstieg in das System der berufsständischen Altersversorgung.

Begründung der Mitgliedschaft

Erstaufnahme im Versorgungswerk

Sie wurden bei einer Rechtsanwaltskammer in NRW zur Anwaltschaft zugelassen. Dies bedeutet, dass Sie kraft Satzungsrecht Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen geworden sind. Wie die Erstaufnahme abläuft, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Mit Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden Sie gem. § 10 Nr. 3 der Satzung auch Pflichtmitglied des Versorgungswerkes. Lediglich in Ausnahmefällen (Regelaltersgrenze bereits überschritten; Tätigkeit im EU-Ausland) wäre dies nicht der Fall.

Die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer informiert das Versorgungswerk im Rahmen einer sog. Kammermeldung über Ihre Zulassung. Insofern brauchen Sie zunächst nicht von sich aus tätig werden. Sollten Sie jedoch innerhalb 4-6 Wochen ab Zulassung nicht von uns angeschrieben werden, sind Sie gehalten, auf die Ersterfassung aktiv hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Sie auch ohne Ersterfassung beitragspflichtiges Mitglied werden.

Das Versorgungswerk sendet Ihnen nach Erhalt der Kammermeldung ein umfangreiches Konvolut an Erstaufnahmeunterlagen zu. Enthalten sind insbesondere das Formblatt zur Erstaufnahme, der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk der Rechtanwälte, die Satzung des Versorgungswerkes sowie diverse Informationsschreiben.

Die Formblätter und Anträge senden sie bitte ausgefüllt und zeitnah an das Versorgungswerk zurück bzw. dem im Antrag benannten Adressaten (im Falle des Nachversicherungsantrags).

Nach der Bearbeitung Ihrer Unterlagen erhalten sie Ihre Mitgliedsurkunde vom Versorgungswerk übersandt.

Waren Sie bereits in einem anderen Bundesland zur Anwaltschaft zugelassen, weisen wir noch auf die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft gem. § 11 und 43 der Satzung hin. Diese greifen in eng begrenzten Ausnahmefällen ein. Überleitungsanträge sind bei Ihrem bisherigen Versorgungswerk zu stellen.

Pflichtmitgliedschaft

Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht grundsätzlich auch Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.

Pflichtmitglied wird, wer Mitglied einer der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist (§ 2 Abs. 1 RAVG NW). Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden Sie mit Aushändigung der Zulassungsurkunde.

Lediglich wenn Sie bei Zulassung bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben oder bei Zulassung im EU-Ausland sozialversicherungspflichtig tätig sind, wird keine Mitgliedschaft kraft Gesetz begründet.

Mitgliedschaft und Beitragsabführung

Mitgliedschaft angestellter und/oder selbständiger Mitglieder und Beitragsabführung an das Versorgungswerk.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist allein abhängig von der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen. Insoweit verweisen wir auf das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung.

Von der Mitgliedschaft zu trennen ist die Möglichkeit der Beitragsabführung an das Versorgungswerk aus einem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu bedarf es bei angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sowie Syndikusrechtsanwälten und Syndikusrechtsanwältinnen eines Befreiungsantrages von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung – Mitgliedschaft

Möchte ein Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht möglich. Es kann aber eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.

Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).

Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.

Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.

Patentanwälte

Ein eigenes Versorgungswerk für Patentanwälte existiert in Deutschland nicht. In NRW besteht keine Möglichkeit, als Patentanwalt Mitglied des Versorgungswerkes zu werden.

Für Patentanwälte besteht leider keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft in dem hiesigen Versorgungswerk. Nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerkes ist der Erwerb einer Mitgliedschaft daran geknüpft, dass Sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen werden. Da Sie als Patentanwalt nicht Mitglied einer hiesigen Rechtsanwaltskammer sind, besteht daher auch keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft.

Steuerberater und Rechtsanwälte: Verpflichtungserklärung

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Als Mitglied, das zugleich Steuerberater ist, können Sie sich beim Versorgungswerk der Steuerberater zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreien lassen. Um Ihnen die Mitgliedschaft im Versorgungswerks der Rechtsanwälte bescheinigen zu könne, benötigen wir eine Steuerberater-Verpflichtungserklärung.

Eine Bescheinigung über Ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zur Vorlage beim Versorgungswerk der Steuerberater kann erst erstellt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen ist.

Eine Kopie der Verpflichtungserklärung werden wir nach Eingang zur Kenntnisnahme an die gesetzliche Rentenversicherung weiterleiten, da sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf eine anwaltliche Tätigkeit erstreckt. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnte es ansonsten zu Nachforderungen für Ihre Einkünfte als Steuerberater kommen, wenn die Befreiung nicht umgestellt bzw. erweitert wird.

Scheinselbständigkeit

Auch bei Scheinselbständigkeit sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes. Beachten Sie die Beitragspflicht und Befreiungsthematik.

Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, bei denen drei der folgenden Kriterien vorliegen:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450,- EUR übersteigt.
  2. Die Tätigkeit ist auf Dauer gerichtet und im Wesentlichen auf einen Auftraggeber beschränkt.
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Arbeitgeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Tätigkeit in der EU – VO (EG) 883/2004

Bei Tätigkeiten im europäischen Ausland sind einige Besonderheiten bezüglich des Zeitpunktes und Ihrer Mitgliedschaft zu beachten.

Grundsätzlich werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer in NRW ebenfalls Pflichtmitglied in dem hiesigen Versorgungswerk. Sollten Sie jedoch bereits zu Beginn der Kammermitgliedschaft beispielsweise einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im europäischen Ausland nachgehen, so werden Sie kraft Gesetzes gem. VO (EG) 883/2004 nicht Pflichtmitglied im Versorgungswerk.

Sobald jedoch Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland endet, wäre das deutsche Recht über die soziale Sicherheit mithin wieder anwendbar, was eine Pflichtmitgliedschaft zur Folge hätte.

Würden Sie nach erworbener Pflichtmitgliedschaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland aufnehmen, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortzusetzen.

Die vorgenannte Verordnung findet derzeit auch Anwendung in der Schweiz und Großbritannien.

Besonderheiten nach Vollendung des 45. Lebensjahres

Besonderheiten für Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt.

  1. Als Folge einer zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Satzungsänderung werden nunmehr alle ab Januar 2017 neu zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassene Personen Pflichtmitglied im Versorgungswerk, sofern sie zu diesem Zeitpunkt die in § 17 Abs. 1 der Satzung normierte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Für diesen Personenkreis gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten, die sich aufgrund des Eintritts in das Versorgungswerk in diesem höheren Lebensalter ergeben.
  2. Wurde erstmalig eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erworben und damit auch erstmalig eine Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk, so ergibt sich aufgrund einer Beitragszahlung zum Versorgungswerk in jedem Fall eine höhere Anwartschaft auf Altersrente als bei gleich hoher Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Versorgungslücke kann sich jedoch ergeben bei Eintritt eines vorzeitigen Rentenfalles der Berufsunfähigkeit oder gar des Todes. Aufgrund des Eintritts im höheren Lebensalter und der damit auch verbundenen kürzeren Zeit einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ergeben sich hier nur rudimentäre Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenrente. Wenn beispielsweise eine Mitgliedschaft bei Vollendung des 50. Lebensjahres begründet wird, so erfolgt im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Ziff. 4 der Satzung nur eine Hochrechnung auf das vollendete 55. Lebensjahr. So würde sich beispielsweise bezogen auf die Rentenwerte des Jahres 2017 und auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 6.350,00 EUR/Monat bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nur eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 440,00 EUR/Monat errechnen. Würde eine Berufsunfähigkeit erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintreten, würde sich die Rentenanwartschaft für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft um 88,00 EUR/Monat erhöhen. Im eigenen Interesse ist daher jedes Mitglied gehalten, auch zu prüfen, inwieweit durch anderweitige Vorsorge für einen vorzeitigen Rentenfall eine hinreichende Absicherung besteht.
    Dieses gilt in besonderem Maße auch für angestellt tätige Mitglieder, die zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und nun zum Versorgungswerk wechseln. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeitsrente läuft nämlich 2 Jahre nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus.
  3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es daher gerade auch in Fällen eines Zulassungswechsels nach Nordrhein-Westfalen angezeigt zu prüfen, ob nicht eher eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im bisher zuständigen Versorgungswerk und gleichzeitig eine Befreiung von der Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung beantragt werden sollte. Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den Überleitungsabkommen eine Übertragung der im bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Mitgliedsbeiträge auf das hiesige Versorgungswerk nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht möglich ist.

Mitgliedschaft: Folgen des BSG-Urteils B 5 RG 9/14 R

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in NRW geknüpft.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 131,13 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag von derzeit 131,13 EUR/ Monat zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erreichen.

Zudem sollte die Option einer Syndikuszulassung angedacht werden.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen regelt § 12. Es ist ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizubringen. Zudem darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Befreiung von der DRV

Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder sich zugunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die

  1. in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
  2. bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
  3. als Rechtsanwalt selbständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI);

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355) – bzw. ab dem 01.01.2023 nur noch digital – beantragt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).

Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.

Beachten Sie zudem bitte Folgendes:

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.

Update:

Über den Ablauf der ab dem 01.01.2023 ausschließlich digitalen Abwicklung des Befreiungsverfahren wird das Versorgungswerk seine Mitglieder rechtzeitig informieren.

Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige

Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.

Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.

Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.

Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.

Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.

Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Befreiungsantrag abgelehnt

Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wurde abgelehnt.

Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt wurde und rechtskräftig wird, bemisst sich Ihre Beitragspflicht zum Versorgungswerk nach § 30 Abs. 7. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.

Wir benötigen in diesem Zusammenhang einen Nachweis, dass Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. Zum Nachweis übersenden Sie uns bitte eine Kopie der Anmeldung, bzw. der Jahresmeldung zur Sozialversicherung.

Sollten Sie gegen diesen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch eingelegt haben, teilen Sie uns dies bitte entsprechend mit. Gegebenenfalls wollen Sie uns bitte über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer

Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.

Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.

Sofern es sich um einen Betriebsübergang oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.

Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.

Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.

Übergangsregelung

Das Bundessozialgericht bestätigt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.04.2014 nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch dann möglich ist, wenn in der Zeit vor dem 01.04.2014 nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geleistet wurde.

In der Vergangenheit war strittig, ob nach der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine Befreiung für Zeiten vor dem 01.04.2014 auch dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mangels einer erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht an das Versorgungswerk nur den Mindestbeitrag entrichtet hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Befreiungsmöglichkeit stets verneint, da der Beitrag nicht aus den Einkünften eines Anstellungsverhältnis entrichtet worden sei.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 (Az: B 5 RE 3/19 R) festgestellt, dass auch die Mindestbeitragszahlung eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Übergangsregelung darstellt. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung lege der Begriff „einkommensbezogen“ eine weniger strikte Relation zu der Höhe des erzielten Einkommens und der Beitragshöhe nahe, als die von einzelnen Gerichten synonym verwendeten Begriffe „einkommensabhängig“ oder „einkommensgerecht“. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs, in der die Regelung stehe, sei jedoch auch ein Mindest- oder Grundbeitrag zum Versorgungswerk als „einkommensbezogen“ anzusehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlange als Befreiungsvoraussetzung unter Buchstabe b ebenfalls, dass „nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind“. In praktisch allen Satzungen der Versorgungswerke sei eine Beitragserhebung in pauschalierte Höhe durch Festsetzung sowohl eines Regelpflichtbeitrages als auch eines Mindestbeitrages vorgesehen. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen werde allenfalls nur auf besonderen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt. Pauschalierte Beiträge kenne auch das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 165 SGB VI in Form des Regelbeitrags und des Mindestbeitrags für versicherungspflichtige Selbstständige sowie des halben Regelbeitrags. Die Einkommensbezogenheit dieser pauschalen Beiträge sei in der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt worden.

Im Hinblick auf diese Entscheidung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass noch anhängige Verfahren zugunsten der Mitglieder des Versorgungswerks entschieden werden.

Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.

Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt und
  2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen

Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.

Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.

Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.

Mitgliedschaft: Folgen des BSG-Urteils B 5 RG 9/14 R

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in NRW geknüpft.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 131,13 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag von derzeit 131,13 EUR/ Monat zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erreichen.

Zudem sollte die Option einer Syndikuszulassung angedacht werden.

Nachversicherung

Allgemeines zur Nachversicherung

Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.

Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.

Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.

Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.

Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.

Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.

Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.

Durchführung der Nachversicherung

Die Nachversicherung ist bei Ihrem ehemaligen Dienstherren zu beantragen.

Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie bitte an Ihren letzten Dienstherrn. Das ist bei Referendaren in der Regel der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihre Referendarzeit abgeleistet haben. Gibt es in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, ein Landesamt für Besoldung und Versorgung (wie in Nordrhein-Westfalen), so ist der Antrag dort zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (Tag des 2. Staatsexamens) gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen (Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde) – diese Frist ist eine Notfrist und mithin nicht verlängerbar.

Nachversicherung der Referendarzeit

FAQ: Die Nachversicherung der Referendarzeit in Fragen und Antworten.

1. Was ist die Nachversicherung und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?

Während Ihres Referendariats befanden Sie sich in einem nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Weder Sie, noch Ihr Dienstherr haben während dieses Zeitraums Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Ihrem Ausscheiden aus dem Referendariat besteht die gesetzliche Verpflichtung Ihres Dienstherrn, die gesparten Rentenversicherungsbeiträge nachzuversichern. Rechtliche Grundlage für die Nachversicherung ist § 8 Abs. 2 SGB VI. Die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk führt zu einer nachträglichen Einbeziehung Ihrer Dienstzeit in das System der berufsständischen Versorgung. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde, vgl. Sie § 35 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Mit Durchführung der Nachversicherung gelten Sie rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraums als Mitglied Kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, vgl. Sie § 35 Abs. 4 Satz 1 der Satzung.

2. Bei wem muss ich die Nachversicherung beantragen?

Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie in Bundesländern, in denen es ein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen), bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bundesländern, in denen es kein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt, ist der Antrag an Ihren letzten Dienstherrn, dem Präsidenten des OLG, bei dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, zu richten.

3. Welche Fristen gelten für den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung?

Für die Durchführung der Nachversicherung gilt eine doppelte Jahresfrist nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, SGB VI. Dies bedeutet, dass die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus Ihrem Beamtenverhältnis – maßgeblich ist hier der Tag der mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens – gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen. Hier ist maßgeblich der Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde.

4. Kann die Nachversicherung auch dann noch zum Versorgungswerk durchgeführt werden, wenn der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat?

Ja! Hat der Dienstherr die Nachversicherung bereits in der Rentenversicherung durchgeführt und stellen Sie erst nach Durchführung der Nachversicherung, aber vor Ablauf der Einjahresfrist, den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk, sind die Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung zu Unrecht entrichtet und zurückzuzahlen und an das Versorgungswerk weiterzuleiten.

5. Welche Auswirkung hat die Nachversicherung auf meine spätere Altersrente?

Die Durchführung der Nachversicherung führt regelmäßig zu einer Erhöhung Ihrer zu erwartenden Altersrente im Versorgungswerk. Die Höhe des Rentenzuwachses durch die Nachversicherung kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer prognostiziert werden. Dies deshalb, weil die Höhe Ihrer zu erwartenden Altersrente abhängig ist von der Höhe des Beitrags, den Sie in Zukunft bis zum Renteneintritt an das Versorgungswerk entrichten werden. Die Beitragshöhe ist aber schwankend, beispielsweise durch Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder sonstiger Unwägbarkeiten. Als Faustregel ist aber festzuhalten, dass sich die Nachversicherung weniger positiv auswirkt, je höher der Beitrag ist, den Sie während Ihrer aktiven Mitgliedschaft an das Versorgungswerk entrichten.

Hierzu ein Beispiel:

Bei einem 30jährigen Mitglied, das während seiner aktiven Mitgliedschaft dauerhaft den Regelpflichtbeitrag an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Durchführung der Nachversicherung zu einer Rentenerhöhung von ca. 7,00 EUR. Bei einem gleichaltrigen Mitglied, das dauerhaft 5/10 des Regelpflichtbeitrages an das Versorgungswerk entrichtet, führt die Nachversicherung zu einer Erhöhung von ca. 17,00 EUR und bei Zahlung nur des Mindestbeitrages zu einer dauerhaften Erhöhung von ca. 45,00 EUR.

Bei obiger Berechnung wurden monatliche Nachversicherungsbeiträge von 2/10 des Regelpflichtbeitrages für einen Zeitraum von 26 Monaten unterstellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um einen statistischen Wert handelt. Die Nachversicherungsbeiträge können der Höhe nach variieren in Abhängigkeit Ihres Alters, Ihres Personenstandes oder sonstiger entgeltrelevanter Faktoren bei der Bemessung Ihres Gehalts während Ihres Referendariats. Auch hier gilt aber: Je höher Ihr Arbeitsentgelt während des Referendariats, um so höher ist der Nachversicherungsbeitrag und dementsprechend höher auch die Auswirkungen auf Ihre zu erwartende Altersrente.

Sollten Sie aufgrund des oben Gesagten erwägen die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, sollten Sie bedenken, dass eine unverfallbare Rentenanwartschaft erst durch eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erworben wird.

Gesetzliche Rentenversicherung

Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.

Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.

Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge

Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.

Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.

Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.

Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.

Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.

Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Beitragssystematik

Beitrag 2023

Übersicht der aktuellen Beiträge 2023.

  1. Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2023 beläuft sich auf 1.357,80 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
  2. Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2023 in Höhe von 7.300 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
  3. Ausnahmen:
    1. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 EUR / Monat bzw. 87.600,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
    2. Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, entrichten aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag, mithin 9,3 %, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 135,78 EUR / Monat zu entrichten.
    4. Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2023 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
  4. Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2023 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2022 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
  5. Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2023 insgesamt 24.440,40 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.

    Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.

    Durch eine Änderung des Jahressteuergesetz ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

ZehntelStufen in EUR

1/10 135,78
2/10 271,56
3/10 407,34
4/10 543,12
5/10 678,90
6/10 814,68
7/10 950,46
8/10 1.086,24
9/10 1.222,02
10/10 1.357,80
11/10 1.493,58
12/10 1.629,36
13/10 1.765,14
14/10 1.900,92
15/10 2.036,70

Beitragspflicht

Beitragspflichtiges Einkommen aus angestellter und – ggf. zusätzlicher – selbständiger Tätigkeit.

Beitragspflichtig ist Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV. Beitragspflichtig sind daher sämtliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auch nicht anwaltlicher Art. Ebenfalls beitragspflichtig sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte politische Ämter (Ratstätigkeit oder Tätigkeit in Aufsichtsräten). Im Übrigen ist die eigene tatsächliche Mitarbeit entscheidend, z. B. bei einem geschäftsführenden Gesellschafter.

Beitragsverfahren im Überblick

Hier wird Ihnen kurz und bündig erläutert, wie die Beitragserhebung funktioniert.

Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind zu entrichten bis zum 15. des laufenden Monats und unterscheiden sich damit vom Beitragsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung (Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats).

Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Einen Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats werden wir Ihnen mit dem späteren Mitglieds- und Beitragsbescheid zukommen lassen.

Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich mit der Folge, dass Sie womöglich ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.

Regelpflichtbeitrag

Wie hoch sind die Beiträge bei dem Versorgungswerk?

Grundsätzlich und ohne Einkommensnachweis ist der Regelpflichtbeitrag zu zahlen (§ 30 Abs. 1). Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, zahlen gegen Nachweis ihres Einkommens Beitrag gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 30 Abs. 2), jedenfalls aber den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 3).

Der Regelpflichtbeitrag im Jahr 2023 beträgt 1.357,80 EUR.

ZehntelStufen in EUR

1/10 135,78
2/10 271,56
3/10 407,34
4/10 543,12
5/10 678,90
6/10 814,68
7/10 950,46
8/10 1.086,24
9/10 1.222,02
10/10 1.357,80
11/10 1.493,58
12/10 1.629,36
13/10 1.765,14
14/10 1.900,92
15/10 2.036,70

Einkommensbezogene Beitragspflicht

Das beitragspflichtige Einkommen beschränkt sich nicht auf solches aus anwaltlicher Tätigkeit.

Gemäß § 30 Abs. 1 besteht Ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Dabei beschränkt sich die Beitragspflicht nicht auf anwaltliche Einkünfte, vielmehr sind alle selbständigen Einkünfte zum Versorgungswerk beitragspflichtig. § 30 Abs. 2 verweist auf die Beitragsdefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Auch im Falle einer freiwillig fortgesetzten Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 sind die Mitglieder des Versorgungswerkes zu einer einkommensbezogenen Beitragszahlung verpflichtet.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich sind Mitgliedbeiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 1 zu leisten, nur ausnahmsweise richtet sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 2.

Gemäß § 30 Abs. 1 besteht Ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Dabei beschränkt sich die Beitragspflicht nicht auf anwaltliche Einkünfte, vielmehr sind alle selbständigen Einkünfte zum Versorgungswerk beitragspflichtig. § 30 Abs. 2 verweist auf die Beitragsdefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Insofern benötigen wir zu Beginn eines jeden Jahres einen Nachweis über Ihr Arbeitseinkommen für das vorletzte Kalenderjahr (§ 30 Abs. 4 Nr. 1), solange Sie selbständig tätig und beitragspflichtig sind. Auch wenn nur geringe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, ist dies durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide zu belegen.

Dabei können Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden, da es hierbei um keine berufsbedingten Ausgaben handelt. Sonderausgaben mindern zwar das zu versteuernde Einkommen, lassen jedoch die Höhe des ausgewiesenen Gewinns aus selbständiger Arbeit unberührt.

Beitragssystematik – Angestellte

Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet monatlich den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 zu entrichten. Es sei denn, das Einkommen übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze nicht, dann gilt § 30 Abs. 2.

Grundsätzlich ist nach § 30 Abs. 1 festgelegt, dass die Mitglieder des Versorgungswerks einen monatlichen Beitrag in Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Ein niedrigerer Beitrag kommt nach § 30 Abs. 2 nur in Betracht, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (einkommensbezogene Veranlagung). Beitragspflichtiges Einkommen ist dabei sowohl das Arbeitseinkommen, also der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, als auch das Arbeitsentgelt, also die Einnahmen aus einer Beschäftigung. Das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. einer Arbeitgeberbescheinigung vom Mitglied nachzuweisen. Erbringt das beitragspflichtige Mitglied die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 erforderlichen Nachweise nicht, bleibt es bei der Grundvorschrift des § 30 Abs. 1 und es ist der Regelpflichtbeitrag festzusetzen.

Da Sie mit Ihren Einkünften aus angestellter Tätigkeit die geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht haben, sind ergänzend vom Versorgungswerk die entsprechenden Einkommensteuerbescheide anzufordern. Maßgebend für die Berechnung des Beitrags ist beim Arbeitseinkommen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Für eine abschließende Überprüfung Ihrer Beitragspflicht bitten wir daher um Übersendung einer Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides des betroffenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus bitten wir auch um Mitteilung, ob Sie auch in den Folgejahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben. Sofern Ihnen bereits die Einkommensteuerbescheide der Folgejahre vorliegen sollten, reichen Sie uns bitte ergänzend entsprechende Kopien ein.

Beitragssystematik – § 30 Abs. 6

Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben mindestens den Beitrag ans Versorgungswerk zu leisten, den Sie an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten hätten.

Gem. § 30 Abs. 6 sind Sie verpflichtet, an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI in der jeweils geltenden Fassung an die Rentenversicherung zu entrichten wäre. Gegenwärtig ist dieses ein Betrag von 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für die Bemessung aller Beiträge zu unserem Versorgungswerk einheitlich die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist, und zwar als Grundlage für die einheitliche Bemessung der Anwartschaften.

Ihre Beitragspflicht besteht grundsätzlich in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 1, derzeit 1.357,80 EUR/Monat, soweit Sie uns nicht nach § 30 Abs. 4 nachweisen, dass Ihre Einkünfte die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 30 Abs. 2) nicht erreichen.

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die gesetzliche Rentenversicherung eine Rücküberweisung der noch nach dort abgeführten Beiträge nur auf Antrag vornimmt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber über die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden.

Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind gemäß der Satzung bis spätestens zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind gemäß der Satzung bis spätestens zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträge zu Beginn des Folgemonats ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind Kraft Satzungsrecht – § 33 Abs. 1 S. 2 – verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zur Mitte des laufenden Monats zu entrichten, zumindest aber so rechtzeitig, dass die Zahlung spätestens am letzten Werktag eines Monats beim Versorgungswerk eingegangen ist. Anderenfalls droht die Verhängung von Säumniszuschlägen oder im schlimmsten Fall sogar Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem könnte ein Mitglied Nachteile erleiden, falls der Versicherungsfall – Rentenbezug – vor Eingang der Beitragszahlung eintritt.

Sollte eine fristgerechte Beitragszahlung nicht mehr möglich sein, so bliebe als Ausweg die Möglichkeit, dass das Mitglied die Rentenversicherungsbeiträge selbst rechtzeitig überweist und sich beide Beitragsteile vom Arbeitgeber mit dem Gehalt auszahlen lässt. Diese Frage ist zwischen dem Arbeitgeber und unserem Mitglied zu klären.

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge gelten beim Versorgungswerk nicht. Nach der Satzung des Versorgungswerk sind die Beiträge Monatsbeiträge und bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2). Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, werden angemahnt. Die Mahnung lässt sich folglich nur vermeiden, indem Ihr Konto spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats ausgeglichen ist. Kann Ihr Arbeitgeber keine rechtzeitige Überweisung für den laufenden Monat gewährleisten, so ist zu empfehlen, dass Sie dem Versorgungswerk eine Einzugsermächtigung auf Ihr Konto erteilen und sich die Rentenversicherungsbeiträge von Ihrem Arbeitgeber auszahlen lassen. Auf diese Weise treten Sie zwar allmonatlich für ca. 14 Tage in Vorleistung, vermeiden aber eine Mahnung.

Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel

Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Da im 1. Quartal noch Nachzahlungen oder Korrekturen für das Vorjahr möglich sind (Märzklausel), benötigen wir eine Kopie der Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Die Dezember-Abrechnung ist insofern nicht ausreichend, da etwaige Korrekturen, die in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres für das Vorjahr vorgenommen werden, nicht enthalten sind. Hier wären als Nachweis ergänzend Kopien der Gehaltsabrechnungen Januar bis März des Folgejahres bzw. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Meldegrund= 54) vorzulegen.

Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.

Beitragsbescheinigung (Vorjahr / aktuelles Jahr)

Aus dem Vorjahr ausgeglichene Beitragsrückstände im aktuellen Geschäftsjahr erscheinen nur in der Beitragsbescheinigung dieses Jahres.

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.

Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.

Bestimmungsrecht bei Beitragsrückstand

Bei Beitragsrückständen kann die Zahlung auch bei Angabe eines Verwendungszweckes auf den Beitragsrückstand verrechnet werden.

Beitragsrückstände werden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt (§ 33 Abs. 4, Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 und 3).

Pfändungsfreiheit

Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.

Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.

Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin angestellt oder selbständig Einkünfte erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Eine zusätzliche freiwillige Beitragszahlung ist im Rahmen des § 32 möglich. Danach kann jedes Mitglied grundsätzlich über den Pflichtbeitrag hinaus auf freiwilliger Basis voll rentenwirksame Beiträge bis zur Höhe von 15/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Würde ein Mitglied beispielsweise stets freiwillig 10 % höhere Beiträge leisten, wäre auch die spätere Rentenanwartschaft um 10 % erhöht.

Freiwillige Beiträge dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden.

Als Besonderheit ist zu beachten, dass eine Aufstockung der Beiträge auf maximal 15/10 des Regelpflichtbeitrages regelmäßig nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres möglich ist. Gemäß § 32 Abs. 2 wird zu diesem Zeitpunkt der vom Mitglied erreichte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (§ 19 Abs. 4) ermittelt, der für die weitere Zukunft die Obergrenze für eine weitere freiwillige Beitragszahlung darstellt. Sollte der Pflichtbeitrag oberhalb dieses Wertes liegen, ist der höhere Pflichtbeitrag auch weiterhin rentenanwartschaftssteigernd zu entrichten, es kann dann jedoch kein zusätzlicher freiwilliger Beitrag geleistet werden.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Monatlich, bzw. auch jährlich, können Sie freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen.

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 25.639,00 EUR (bei Zusammenveranlagung sind es 51.278,00 EUR) im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EStG berücksichtigt. Der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Höchstbeträge beläuft sich im Jahr 2022 auf 94% (§ 10 Abs. 3 S. 4, und S. 6 EStG).

Hierzu beachten Sie bitte, dass Sie im Jahr 2022 maximal einen Betrag in Höhe von 23.603,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen wie 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2023 erstattet.

Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages kann jederzeit für die Zukunft in der Höhe geändert bzw. angepasst oder eingestellt werden. Die Obergrenzen nach § 32 sind zu beachten.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

Einschränkung ab dem 57. Lebensjahr

Bei der freiwilligen Beitragszahlung sind gewisse Einschränkungen und Bedingungen zu beachten.

Freiwillige Beitragszahlungen sind bis einschließlich des Monats in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden weiterhin unter der einzigen Einschränkung des § 32 Abs. 1 (maximal 15/10) möglich. Erst nach dem Monat, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, besteht die zusätzliche Beschränkung des § 32 Abs. 2. Demzufolge können Sie in den entsprechenden Monaten des laufenden Geschäftsjahres, in welchem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, noch freiwillige Beiträge bis zur maximal zulässigen Höchstgrenze (15/10 pro Monat) entrichten. Bitte beachten Sie, dass die Beträge, um entsprechend bewertet zu werden, bis spätestens zum Monatsletzten des Monats, in dem Sie das 57. Lebensjahr vollenden, auf einem der Konten des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Häufig gestellte Fragen

Ich bin bei meinem jetzigen Arbeitgeber für dieses Beschäftigungsverhältnis (anwaltlich oder nichtanwaltlich) von der DRV befreit. Muss ich etwas veranlassen?

Nein.

Ich wurde bei einem früheren Arbeitgeber von der DRV befreit. Inzwischen habe ich den Arbeitgeber gewechselt. Für diese (neue) Beschäftigung liegt mir kein Befreiungsbescheid vor. Muss ich etwas veranlassen?

Das kommt darauf an:

  1. Waren Sie ursprünglich in einer Kanzlei anwaltlich beschäftigt und haben vor dem 31.12.2012 lediglich die Kanzlei gewechselt, gilt die ursprüngliche Befreiung fort (Bestandsschutz). Bei einem künftigen Wechsel ist allerdings ein erneuter Befreiungsantrag zu stellen.
  2. Erfolgte der Wechsel zu einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber, gilt die Befreiung nicht mehr. Eine nachträgliche Befreiung ist auch nicht möglich.

Ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht möglich, wenn ich sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater bin und bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber steuerberatend tätig bin?

Ja, beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen.

Wie soll ich mich verhalten, wenn mein Arbeitgeber wegen einer nicht vorliegenden Befreiung die Rentenversicherungsbeiträge für vergangene Monate von mir anfordert?

Prüfen Sie bitte, inwieweit die Bestimmung des § 28 g SGB IV, Tarifverträge oder sonstige Verjährungsregelungen einer Rückforderung ganz oder teilweise entgegenstehen können.

Für welche Zeiträume kann die DRV maximal Rentenversicherungsbeiträge von meinem Arbeitgeber nachfordern?

Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Wie werden die Anträge auf Befreiung bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern (Syndikus-Anwälte) behandelt, die vor dem 03.04.2014 gestellt wurden?

Sie werden ausnahmslos zurückgewiesen. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Was ist mit Rückfragen der DRV zu gestellten Anträgen? Müssen diese noch beantwortet werden oder nicht? Lohnt sich das?

Wer an einer Befreiung interessiert ist, sollte die Fragen der DRV beantworten. Die Erfolgsaussichten können jedoch von Seiten des Versorgungswerkes nicht beurteilt werden.

Was ist bei einem Wechsel in eine andere Niederlassung, z.B. von Köln nach Düsseldorf?

Hier wird die DRV prüfen, ob und in welchem Maße sich die Tätigkeit inhaltlich verändert hat.

Wohin muss mein nicht anwaltlicher Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge überweisen, wenn ich für diese Beschäftigung keinen aktuellen Befreiungsbescheid habe?

An die DRV.

Sollen Mitglieder bei einem Wechsel in ein Unternehmen weiterhin Anträge auf Befreiung stellen?

Anträge können gestellt werden, haben aber gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg. Ein solcher Antrag kommt allenfalls zur Fristwahrung im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung des BVerfG in Betracht. Das VSW leitet alle Anträge an die DRV weiter.

Soll ich bei Ablehnung meines Befreiungsantrages Widerspruch/Klage einlegen/erheben?

Das kann im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Entscheidung des BVerfG sinnvoll sein.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs empfiehlt sich auch für diejenigen Syndikusanwälte, die eine Befreiung für eine vor dem 03.04.2014 aufgenommene Beschäftigung beantragt haben. Die DRV hat zugesagt, Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis Gespräche/Verhandlungen mit unserer Dachorganisation der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. über eine Behandlung von Altfällen abgeschlossen sind.

Steht das VSW unterstützend zur Seite in einem Widerspruch/Klageverfahren?

Das Versorgungswerk darf nicht rechtsberatend tätig werden.

Ich wurde für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis von der DRV befreit. Gilt die Befreiung auch im Falle einer Umfirmierung/Fusionen/eines Betriebsübergangs weiter fort?

Nach derzeitiger Praxis der DRV ja, sofern sich nur der Name des Arbeitgebers geändert hat.

Kann ich für eine zukünftige Tätigkeit bei einem Mieterverein/Verbraucherschutzverein/ Verband o. ä. von der DRV befreit werden? Dort berate ich ja nicht meinen Arbeitgeber, sondern Dritte.

Nach aktuellem Stand ist das keine anwaltliche Tätigkeit, da der Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegt.

Wenn ich für meine Tätigkeit nicht von der DRV befreit werde, muß ich dann trotzdem Beiträge an das Versorgungswerk zahlen?

Ja.

In diesem Fall bemisst sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. Sofern die Mitgliedschaft in einer RAK NW oder eine fortgesetzte Mitgliedschaft im VSW besteht, besteht auch eine Beitragspflicht zum VSW für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, mindestens jedoch in Höhe von 1/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 3).

Kann ich Mitglied im VSW bleiben?

Ja.

Die Mitgliedschaft im VSW besteht so lange, wie die Mitgliedschaft in einer RAK NW besteht. Bei einer Beendigung der Kammermitgliedschaft besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im VSW auf Antrag mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen.

Kann meine Anwartschaft auf die DRV übertragen werden?

Nein.

Kann das VSW seine Renten nun noch auszahlen? Wie sicher ist meine Rentenanwartschaft beim VSW? Ist die Existenz des VSW bzw. der Rente gesichert?

Ja, problemlos.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 112,46 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft erreichen.

Legt man als Beispiel ein Mitglied zugrunde, das im Alter von 30 Jahren Mitglied des Versorgungswerkes wurde, seither immer den Regelpflichtbeitrag geleistet hat und jetzt 50 Jahre alt ist, würde es nach derzeitiger Rechnungslage bei der für das Mitglied nach § 17 Abs. 1 geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren eine Monatsrente in Höhe von 3.828,00 EUR erhalten. Würde dieses 50-jährige Mitglied jetzt aus dem Versorgungswerk ausscheiden, behielte es lediglich als Folge der 20-jährigen Mitgliedschaftszeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von1.740,00 EUR/Monat. Wenn das Mitglied jedoch weiterhin den Mindestbeitrag bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres leistet, würde sich diese Rentenanwartschaft auf 2.296,80 EUR/Monat erhöhen. Die Zahlung des Mindestbeitrages für 16 Jahre würde mithin zu einer nicht unerheblichen Verbesserung der Rentenanwartschaft führen. Im Rahmen des § 32 können zur Erhöhung der Rentenanwartschaft noch weitere freiwillige Beiträge geleistet werden.

Gravierend fallen auch die Auswirkungen hinsichtlich einer Rente im vorzeitigen Rentenfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes aus. Während das Mitglied bei Weiterführung der Mitgliedschaft mit Zahlung des Regelpflichtbeitrages eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.871,00 EUR/Monat hätte, würde auch diese Rentenanwartschaft unmittelbar auf 1.740,00 EUR/Monat zurückgehen. Andererseits würde durch eine künftige Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SGB VI erst nach fünf Jahren Wartezeit eine Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente entstehen. Ohne eine Fortsetzung der Mitgliedschaft würde sich mithin eine Versorgungslücke ergeben, die anderweitig geschlossen werden müsste. Besteht die Mitgliedschaft mit Zahlung des Mindestbeitrages weiter, wäre die Anwartschaft wesentlich höher. Da die Zahlung jedoch wesentlich unterhalb des bisher geleisteten Durchschnittsbeitrags liegt, würde sich allmonatlich eine Verschlechterung des Durchschnittsquotienten und damit auch der Höhe der Rentenanwartschaft ergeben. Die Anwartschaft von bisher 2.871,00 EUR/Monat würde sich dann von Monat zu Monat etwas vermindern, bis sie bei Vollendung des 66. Lebensjahres der Höhe wieder der Anwartschaft auf Altersrente von 2.296,80 EUR/Monat entspricht. Auch aus diesem Grund sollte überlegt werden, auf freiwilliger Basis mehr als den Mindestbeitrag zu leisten.

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