Erstreckung der Befreiung auf Nebentätigkeiten
Das BSG (Urteil vom 14.05.2025 – B 10/12 R 1/24 R) stellt klar, dass sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf Nebentätigkeiten erstreckt.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 SGB VI würden nicht nur bei unterschiedlichen Tätigkeiten zum Tragen kommen, sondern auch, wenn eine befristete Tätigkeit neben der befreiten Tätigkeit ausgeübt würde.
Der offene Wortlaut biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die befristete Tätigkeit die befreite Tätigkeit unterbrechen oder dieser nachfolgen müsse. Die Möglichkeit der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI ziele insbesondere darauf ab, eine geschlossene Versicherungsbiographie zu gewährleisten.