Empfängerüberprüfung bei Banküberweisungen

Ab Oktober 2025 sind Banken verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN abzugleichen (Verification of Payee). Im Falle einer Abweichungen erhält der Überweisende einen Hinweis seiner Bank und kann sodann eine der folgenden Handlungen vornehmen:

  • den Empfängernamen korrigieren,
  • die Überweisung unterlassen,
  • die Überweisung dennoch ausführen.

Wichtig für Überweisungen an das Versorgungswerk

Bitte geben Sie stets den vollständigen Namen des Zahlungsempfängers an:


Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen

Die korrekte Empfängerbezeichnung stellt sicher, dass der Empfänger verifiziert und die Überweisung wunschgemäß ausgeführt werden kann.

Hinweis zu Daueraufträgen: Die Empfängerprüfung findet bei Daueraufträgen in der Regel erst bei Neueinrichtung oder Änderung statt.

SEPA-Lastschriftmandat

Mit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vermeiden Sie mögliche Probleme bei der Empfängerüberprüfung oder manuellen Anpassungen.

Leistungsempfänger

Bitte stellen Sie sicher, dass der Name des Kontoinhabers mit den beim Versorgungswerk hinterlegten Daten übereinstimmt, damit Auszahlungen ohne Verzögerung erfolgen können.

Hinweis

Diese Information ist allgemeiner Natur. Bei Fragen zur Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) erteilt das jeweilige Kreditinstitut Auskunft.