Befreiung DRV bei Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss grundsätzlich immer eine neue Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Das BSG (Urteil vom 19.9.2024 – B 12 6/22 R) stellte nun klar, dass sich mit dem Wechsel der Beschäftigung auch eine vorherige Bescheidung auf Befreiung nach § 6 SGB VI erledigt habe.
Dies sei auch der Fall, wenn der Bescheid den Passus „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ enthalte. Der Passus zur Geltung der Befreiung für weitere berufsspezifische Beschäftigungen sei lediglich ein Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität.
Bei Altfällen, in denen sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber noch auf eine Altbefreiung stützen, sollte insofern über eine für die Zukunft rechtssichere Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nachgedacht werden.
Anders verhält es sich in folgendem Fall: Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben (AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II).