Altersvorsorgereformgesetz
Mitglieder des Versorgungswerkes werden fortan in den förderungsberechtigten Personenkreis von privaten Altersvorsorgeprodukten einbezogen.
Am 27.03.2026 hat der Bundestag das sog. Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge) beschlossen. Der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt. Die relevanten Neuregelungen treten zum 01.01.2027 in Kraft.
Durch eine Änderung in § 10a Abs. 1. EStG können Altersvorsorgebeträge nach § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das 67. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
- Einkünfte werden erzielt aus
- Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
- selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG
- nicht-selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG
- es besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
- das Mitglied hat gegenüber dem Versorgungswerk im laufenden Beitragsjahr in die Datenübermittlung für das Zulageverfahren eingewilligt.
Damit werden – unter den genannten Voraussetzungen – grundsätzlich alle angestellten und selbständigen Mitglieder des Versorgungswerks in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen, wodurch die Schaffung eines privaten Altersvorsorgedepots (z.B. mit Fonds, Aktien, ETF etc.) gefördert werden soll. Die Zulage ist abhängig von der Beitragshöhe im jeweiligen Beitragsjahr.
Hinsichtlich des Einwilligungsverfahrens – welches über das Versorgungswerk abgewickelt wird – erfolgt zu gegebener Zeit eine gesonderte Information an die Mitglieder. Da der neue § 10a Abs. 1 EStG zum 01.01.2027 in Kraft tritt, können entsprechende Erklärungen auch erst im Jahr 2027 berücksichtigt und verarbeitet werden.