Aktivrente
Die sog. „Aktivrente“ ist keine Leistungsart, sondern ein steuerlicher Freibetrag, welcher seit dem 01.01.2026 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 EStG i.H.v. bis zu 2.000 EUR monatlich gewährt wird.
Es muss zunächst die nach den §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht sein. Diese kann von der in § 17 Abs. 1 der Satzung normierten Regelaltersgrenze abweichen. Darüber hinaus muss ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, für welches der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Dies kann beispielsweise eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei sein. Selbstständige sind folglich nicht von dieser Regelung erfasst.
Der Bezug einer Rente ist keine Voraussetzung für diese steuerliche Privilegierung.