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Zur Beendigung meiner Arbeitslosigkeit erwäge ich, mich selbständig zu machen und zu diesem Zweck entweder Überbrückungsgeld oder Zuschüsse zur Ich-AG zu beantragen. Ich bitte daher um folgende Mitteilungen: Besteht sowohl bei dem Bezug von Überbrückungsgeld als auch bei der Begründung einer Ich-AG die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht? Welche Beitragssätze würden sich bei dem Bezug von Überbrückungsgeld ergeben, das sich voraussichtlich auf einen ca. -Betrag von 1.200,00 EUR beliefe? Welcher Beitragssatz würde sich bei der Ich-AG ergeben. Was gilt, wenn absehbar ist, dass in der ersten Zeit nur geringe Gewinne erwirtschaftet werden?"
Lediglich bei einer Förderung nach der Ich-AG besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht zur BfA, von der Sie sich gemäss § 6 SGB VI befreien lassen können.
Unabhängig davon, ob Sie Überbrückungsgeld erhalten oder eine Förderung nach der Ich-AG, bleibt es dabei, dass Sie nur mit Ihren aus selbständiger Tätigkeit erzielten Gewinnen beitragspflichtig sind. Die bezogenen Fördergelder würden nicht zum beitragspflichtigen Einkommen gezählt. Der erzielte Gewinn ist beitragspflichtig zu BfA gleichen Sätzen in Höhe von derzeit 19,5 % im Geschäftsjahr 2004. Sollte sich rechnerisch ein niedrigerer Beitrag als 100,43 EUR/Monat ergeben, so wäre der vorgenannte Betrag jedoch in jedem Fall als Mindestbeitrag zu entrichten.
id 42
Überleitung
U
"Ich habe bereits Beiträge an die BfA gezahlt. Kann ich diese an Sie überleiten oder mir auszahlen lassen? Wenn nein, was geschieht damit?"
Eine Überleitung von Beiträgen von der BfA an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Die Details finden Sie in unserem BfA-Info. Unter Umständen kann es jedoch im Einzelfall günstiger sein, zunächst 60 Beitragsmonate "voll" zu machen, so dass Sie eine unverfallbare Anwartschaft erwerben und später eine kleine Rente von der BfA beziehen.
Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhalten nach dem Sozialgesetzbuch VI
§ 106 ff. Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung.
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