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Ich bin Assessor und beabsichtige, bei einem RA eine Teilzeitbeschäftigung als RA aufzunehmen. Daneben werde ich möglichst eigene Mandate bearbeiten und diese für mich abrechnen. Wie erfolgt vor diesem Hintergrund eine Rentenversicherung über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in NW ?"
Das kommt darauf an, wie Ihre Teilzeittätigkeit ausgestaltet ist: Werden Sie angestellt tätig, können Sie sich von der gesetzlichen RV-Pflicht befreien lassen. Es wird für diese Tätigkeit BFA-gleicher Beitrag fällig (§ 30 Abs. 6). Arbeiten Sie als "freier Mitarbeiter" in einer anderen Kanzlei, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, ob Sie tatsächlich als Selbständiger zu behandeln sind oder lediglich als "Scheinselbständiger". Für "Scheinselbständige" besteht aber ebenfalls die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (s. dort).
Ansonsten richtet sich die Höhe der Beiträge ausschließlich nach Ihrem Einkommen im 1. Jahr Ihrer Selbständigkeit als Rechtsanwalt, § 30 Abs. 4 Nr. 2. Wenn keine, oder nur geringe Einkünfte erzielt werden, ist der Mindestbeitrag zu entrichten, § 30 Abs. 3.
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